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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des R R in B, vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Fischbachstraße 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 31. März 2022, Zl. 405-1/732/1/2-2022, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeingebrauchs nach § 8 Abs. 4 WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des R R in B, vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Fischbachstraße 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 31. März 2022, Zl. 405-1/732/1/2-2022, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeingebrauchs nach Paragraph 8, Absatz 4, WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sich die Eingabe des Revisionswerbers vom 5. August 2021 auf § 8 WRG 1959 bezogen habe und somit nur als Anregung zur Erlassung einer Verordnung angesehen werden könne. Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde sei nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidförmige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens gehabt habe. Werde eine Säumnisbeschwerde erhoben, weil eine Behörde der Anregung zur Erlassung einer Rechtsverordnung nicht nachgekommen sei, so sei diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Aus der Bestimmung des § 8 WRG 1959 lasse sich für den konkreten Fall jedenfalls kein Rechtsanspruch auf eine bescheidförmige Erledigung ableiten, da es sich dabei um eine an die Allgemeinheit gerichtete Anordnung über Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeingebrauchs und somit um die Erlassung einer Verordnung handle.Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sich die Eingabe des Revisionswerbers vom 5. August 2021 auf Paragraph 8, WRG 1959 bezogen habe und somit nur als Anregung zur Erlassung einer Verordnung angesehen werden könne. Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde sei nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidförmige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens gehabt habe. Werde eine Säumnisbeschwerde erhoben, weil eine Behörde der Anregung zur Erlassung einer Rechtsverordnung nicht nachgekommen sei, so sei diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Aus der Bestimmung des Paragraph 8, WRG 1959 lasse sich für den konkreten Fall jedenfalls kein Rechtsanspruch auf eine bescheidförmige Erledigung ableiten, da es sich dabei um eine an die Allgemeinheit gerichtete Anordnung über Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeingebrauchs und somit um die Erlassung einer Verordnung handle.
3 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „Revisionspunkte“ ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich „durch den angefochtenen Beschluss in seinem subjektiven Recht auf ein faires Verfahren, in concreto in dem Recht auf eine mündliche Verhandlung verletzt, sowie in seinem Rechtsanspruch auf Schutz seiner Interessen gem. § 8 Abs. 1 WRG verletzt“.In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „Revisionspunkte“ ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich „durch den angefochtenen Beschluss in seinem subjektiven Recht auf ein faires Verfahren, in concreto in dem Recht auf eine mündliche Verhandlung verletzt, sowie in seinem Rechtsanspruch auf Schutz seiner Interessen gem. Paragraph 8, Absatz eins, WRG verletzt“.
4 Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN).
6 Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Säumnisbeschwerde als unzulässig) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070, mwN). In den im Abschnitt „Revisionspunkte“ bezeichneten Rechten konnte der Revisionswerber nicht verletzt werden.
7 Im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverletzung im subjektiven Recht „auf ein faires Verfahren, in concreto in dem Recht auf eine mündliche Verhandlung“ ist zudem festzuhalten, dass es sich dabei um keinen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) handelt (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0312, mwN).Im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverletzung im subjektiven Recht „auf ein faires Verfahren, in concreto in dem Recht auf eine mündliche Verhandlung“ ist zudem festzuhalten, dass es sich dabei um keinen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) handelt (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0312, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070183.L00Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022