RS Vwgh 2022/10/4 Ra 2022/08/0088

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Veröffentlicht am 04.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12
AlVG 1977 §24
AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §33 Abs2
AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §7 Abs2
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
AVG §38
AVG §59 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, wenn diese gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung führt daher - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - zum Widerruf der Leistung (vgl. VwGH 14.4.2020, Ro 2016/08/0010, mwN). Nach § 38 AlVG 1977 ist § 24 AlVG 1977 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Ergibt sich also insbesondere, dass mangels Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG 1977) die Voraussetzungen der Notstandshilfe im Sinn von § 33 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 AlVG 1977 nicht vorlagen, führt dies zum Widerruf der Leistung. Hinsichtlich der Arbeitslosigkeit stellt das Bestehen einer Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG eine Vorfrage dar. Das Bestehen der Versicherungspflicht ist dabei zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch (zeitlich) teilbar (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0029, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080088.L01

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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