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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, wenn diese gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung führt daher - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - zum Widerruf der Leistung (vgl. VwGH 14.4.2020, Ro 2016/08/0010, mwN). Nach § 38 AlVG 1977 ist § 24 AlVG 1977 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Ergibt sich also insbesondere, dass mangels Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG 1977) die Voraussetzungen der Notstandshilfe im Sinn von § 33 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 AlVG 1977 nicht vorlagen, führt dies zum Widerruf der Leistung. Hinsichtlich der Arbeitslosigkeit stellt das Bestehen einer Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG eine Vorfrage dar. Das Bestehen der Versicherungspflicht ist dabei zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch (zeitlich) teilbar (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0029, mwN).Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, wenn diese gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung führt daher - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - zum Widerruf der Leistung vergleiche VwGH 14.4.2020, Ro 2016/08/0010, mwN). Nach Paragraph 38, AlVG 1977 ist Paragraph 24, AlVG 1977 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Ergibt sich also insbesondere, dass mangels Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, AlVG 1977) die Voraussetzungen der Notstandshilfe im Sinn von Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AlVG 1977 nicht vorlagen, führt dies zum Widerruf der Leistung. Hinsichtlich der Arbeitslosigkeit stellt das Bestehen einer Vollversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG eine Vorfrage dar. Das Bestehen der Versicherungspflicht ist dabei zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch (zeitlich) teilbar vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0029, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080088.L01Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022