RS Vwgh 2022/10/4 Ra 2022/08/0088

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Veröffentlicht am 04.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita
AlVG 1977 §1 Abs4
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
AVG §37
AVG §38
AVG §68 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Bei Bestehen eines die Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnisses, an welches für die Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 4 AlVG 1977 anknüpft, ist für den Zeitraum dieser Beschäftigung das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgeschlossen. Wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann somit schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides ist dieser der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen. Der Bescheid über die Versicherungspflicht stellt insoweit eine Entscheidung über eine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar. Fehlt dagegen eine solche rechtskräftige Entscheidung über die Pflichtversicherung, sind im Verfahren nach dem AlVG 1977 selbst brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit(en) zu treffen, die eine rechtliche Beurteilung betreffend das Bestehen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung ermöglichen. Eine Bindung an die beim Dachverband (vormals: Hauptverband) der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten besteht nicht (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156, mit näherer Begründung und weiteren Hinweisen).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080088.L03

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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