TE Vwgh Beschluss 2022/10/4 Ra 2021/08/0120

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Veröffentlicht am 04.10.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
VStG §22 Abs2
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der J S in W, vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Fischbachstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. Juli 2021, 405-7/986/1/14-2021, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin - in teilweiser Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau - gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene einer GmbH zu verantworten habe, dass diese GmbH sechs in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt habe, ohne diese vor deren Arbeitsantritten zu näher genannten Zeitpunkten im Februar 2020 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Nach § 111 Abs. 2 ASVG wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 365 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden) verhängt sowie die Revisionswerberin zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt € 219 verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin - in teilweiser Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau - gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestraft, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene einer GmbH zu verantworten habe, dass diese GmbH sechs in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt habe, ohne diese vor deren Arbeitsantritten zu näher genannten Zeitpunkten im Februar 2020 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 365 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden) verhängt sowie die Revisionswerberin zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt € 219 verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5        Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, aus dem Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18 u.a., sei abzuleiten, dass für die vorgeworfenen Verletzungen der Pflicht zur Anmeldung pflichtversicherter Personen eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht sich hinsichtlich seiner Ansicht, es seien sechs Verwaltungsstrafen zu verhängen, auf zum Glücksspielgesetz und zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs berufe, übersehe es, dass diese Rechtsprechung auf Bestrafungen nach dem ASVG nicht zu übertragen sei.

6        Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung unterliegender Personen nach § 33 Abs. 1 ASVG nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden kann und die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers daher eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG darstellt (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN). In seinem Erkenntnis vom 26. April 2022, Ra 2021/08/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof sich damit auseinandergesetzt, ob dem die Judikatur des EuGH - insbesondere auch das in der Revision genannte Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18 u.a. - entgegensteht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung unterliegender Personen nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden kann und die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers daher eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darstellt vergleiche , VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN). In seinem Erkenntnis vom 26. April 2022, Ra 2021/08/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof sich damit auseinandergesetzt, ob dem die Judikatur des EuGH - insbesondere auch das in der Revision genannte Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18 u.a. - entgegensteht.

7        Diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, lag ein mit dem vorliegenden Fall in allen insoweit wesentlichen Punkten übereinstimmender Sachverhalt zugrunde. Aus den dort dargestellten Gründen steht das Unionsrecht der Verhängung von sechs Geldstrafen für jede der sechs Verwaltungsübertretungen der Revisionswerberin nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG nicht entgegen.Diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, lag ein mit dem vorliegenden Fall in allen insoweit wesentlichen Punkten übereinstimmender Sachverhalt zugrunde. Aus den dort dargestellten Gründen steht das Unionsrecht der Verhängung von sechs Geldstrafen für jede der sechs Verwaltungsübertretungen der Revisionswerberin nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht entgegen.

8        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080120.L00

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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