TE Vwgh Beschluss 2022/10/10 Ra 2020/16/0113

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Veröffentlicht am 10.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z4
GGG 1984
GGG 1984 Art7
VwGG §47 Abs5
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstr. 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020, I417 2221771-2/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Juni 2018 - mit dem die Revisionswerberin zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG samt Einhebungsgebühr nach § 6a GEG in jeweils näher angeführter Höhe verpflichtet wurde - ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Juni 2018 - mit dem die Revisionswerberin zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG samt Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG in jeweils näher angeführter Höhe verpflichtet wurde - ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2        Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Revisionswerberin habe im Jahr 2012 gemeinsam mit einer Stiftung - beide als Eigentümerinnen mehrerer verschiedener Grundstücke - einen Antrag zur Durchführung einer Flurbereinigung an die zuständige Agrarbehörde gestellt. Mit einem im Jahr 2015 ergangenen Bescheid sei dem Antrag stattgegeben, das Verfahren zur Flurbereinigung eingeleitet und die Flurbereinigungsgemeinschaft K gegründet worden.

3        In einer Ende 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei mit den beiden Antragstellerinnen der von der Agrarbehörde erstellte Entwurf des Flurbereinigungs-, Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplans eingehend erörtert worden. Nach Vornahme geringfügiger Änderungen sei dem Entwurf einhellig von den Parteien zugestimmt worden. Mit dem in Folge ergangenen Bescheid sei der erörterte Flurbereinigungsplan sowie ein Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan erlassen worden.

4        Nach Durchführung der Verbücherung der Flurbereinigung seien mit einem im Jahr 2017 ergangenen Bescheid der Agrarbehörde die eingeleiteten Verfahren zur Flurbereinigung abgeschlossen und die Flurbereinigungsgemeinschaft K aufgelöst worden.

5        In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aufgrund der Zustimmung der beiden Parteien - der Revisionswerberin und der Stiftung - zum durch die Agrarbehörde erstellten Entwurf des Flurbereinigungsplans gelten die Festlegungen des in Folge ergangenen Bescheides als unter den Parteien vereinbart, wodurch diese ein Parteienübereinkommen in verbücherungsfähiger Form im Sinne des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 abgeschlossen hätten. Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Gebührenbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 AgrVG komme daher nicht zur Anwendung.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aufgrund der Zustimmung der beiden Parteien - der Revisionswerberin und der Stiftung - zum durch die Agrarbehörde erstellten Entwurf des Flurbereinigungsplans gelten die Festlegungen des in Folge ergangenen Bescheides als unter den Parteien vereinbart, wodurch diese ein Parteienübereinkommen in verbücherungsfähiger Form im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 abgeschlossen hätten. Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG komme daher nicht zur Anwendung.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

7        Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (Paragraph 36, VwGG); die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Zunächst ist anzumerken, dass die Bezeichnung der Revisionswerberin als „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ dahingehend zu deuten ist, dass als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - jedoch auch im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren - der Bund als Gebietskörperschaft (d.h. als juristische Person öffentlichen Rechts), nunmehr vertreten durch die Finanzprokuratur, zu sehen ist (vgl. etwa VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mwN, sowie 25.3.2021, Ra 2020/16/0102 und Ra 2020/16/0107).Zunächst ist anzumerken, dass die Bezeichnung der Revisionswerberin als „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ dahingehend zu deuten ist, dass als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - jedoch auch im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren - der Bund als Gebietskörperschaft (d.h. als juristische Person öffentlichen Rechts), nunmehr vertreten durch die Finanzprokuratur, zu sehen ist vergleiche , etwa VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mwN, sowie 25.3.2021, Ra 2020/16/0102 und Ra 2020/16/0107).

12       Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 AgrVG verneine, obwohl im vorliegenden Fall kein Verfahren nach § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 durchgeführt worden sei. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Zustimmung der Parteien zu einem von der Agrarbehörde erstellten Flurbereinigungsplan als Parteienübereinkommen im Sinne des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 anzusehen sei.Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG verneine, obwohl im vorliegenden Fall kein Verfahren nach Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 durchgeführt worden sei. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Zustimmung der Parteien zu einem von der Agrarbehörde erstellten Flurbereinigungsplan als Parteienübereinkommen im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 anzusehen sei.

13       Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit - das revisionsgegenständliche Flurbereinigungsverfahren betreffenden - Beschlüssen vom 25. März 2021, Ra 2020/16/0107 und Ra 2020/16/0102, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach gegenständlich ein Übereinkommen im Sinne des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 zwischen der Revisionswerberin und der Stiftung getroffen worden sei, nicht als unvertretbar zu erachten sei.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit - das revisionsgegenständliche Flurbereinigungsverfahren betreffenden - Beschlüssen vom 25. März 2021, Ra 2020/16/0107 und Ra 2020/16/0102, auf deren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach gegenständlich ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 zwischen der Revisionswerberin und der Stiftung getroffen worden sei, nicht als unvertretbar zu erachten sei.

14       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

15       Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

16       Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG fließt der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz jenem Rechtsträger zu, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des GGG ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG Bundessache (vgl. Art VII GGG), womit im vorliegenden Fall der Bund Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG ist. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war daher abzuweisen, weil die - die Aufwandersatzverpflichtung treffende - Revisionswerberin und der Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG, dem der Aufwandersatz zufließen würde, im vorliegenden Fall ident ist (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0038, mwN).Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG fließt der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz jenem Rechtsträger zu, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des GGG ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG Bundessache vergleiche , Artikel römisch sieben, GGG), womit im vorliegenden Fall der Bund Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war daher abzuweisen, weil die - die Aufwandersatzverpflichtung treffende - Revisionswerberin und der Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG, dem der Aufwandersatz zufließen würde, im vorliegenden Fall ident ist vergleiche , VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0038, mwN).

Wien, am 10. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160113.L00

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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