Norm
MSchG §10aRechtssatz
Die Benutzung einer Marke für Dienstleistungen erfordert, dass die Dienstleistungen für Dritte erbracht werden. Dienstleistungen für das eigene Unternehmen, etwa zur Produktion der geschützten Waren, fallen nicht unter die Benutzung für die Dienstleistung selbst.
Anmerkung
Veröff ÖBl 2023/25, 80 (A. Stadler/Krickl)Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001016Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023