RS OGH 2021/7/7 33R11/21m

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Norm

MSchG §10a
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Die Benutzung einer Marke für Dienstleistungen erfordert, dass die Dienstleistungen für Dritte erbracht werden. Dienstleistungen für das eigene Unternehmen, etwa zur Produktion der geschützten Waren, fallen nicht unter die Benutzung für die Dienstleistung selbst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001016

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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