RS OGH 2021/7/7 33R11/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Norm

MSchG §10a
MSchG §33a Abs1
MSchG §35 Abs5
PatG §123 Z4
PatG §123 Z5
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. MSchG § 35 heute
  2. MSchG § 35 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. MSchG § 35 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. MSchG § 35 gültig von 23.06.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  5. MSchG § 35 gültig von 01.01.2000 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  6. MSchG § 35 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  7. MSchG § 35 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Unter „Sachverhalt“ versteht man das historische Geschehen, an das die Rechtsfolgen geknüpft werden. Ob dieses Geschehen (diese Benutzungshandlungen) tatsächlich stattgefunden hat (haben), muss auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel beantwortet werden (es sei denn, der Sachverhalt wäre unstrittig und es wären nur Rechtsfragen zu beantworten). Der damit verbundene Vorgang ist die Beweiswürdigung. – Zur Begründung dafür, welche Tatsachen festgestellt werden, welche Tatsachen – obwohl behauptet – nicht festgestellt werden können und welche Inexistenz behaupteter Tatsachen festgestellt wird, hat sich das Entscheidungsorgan mit dem Inhalt der Beweismittel (etwa mit dem Inhalt der Urkunden oder mit dem Inhalt der Aussagen) auseinanderzusetzen. – Der Inhalt der Urkunden oder der Inhalt der Aussagen selbst sind hingegen nicht das primäre Thema der Sachverhaltsfeststellung, sondern nur das Mittel, um einen historischen Sachverhalt festzustellen. Die Wiedergabe von Urkunden und Aussagen ersetzt weder die Beweiswürdigung noch die Feststellungen. – Ob der auf diese Weise festgestellte Sachverhalt (das historische Geschehen) den Tatbestand der rechtserhaltenden Benutzung erfüllt, ist der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen. – Die Unterscheidung zwischen Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung ist essentiell für die Überprüfbarkeit der Entscheidung durch die Berufungsinstanz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001015

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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