Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria in 1200 Wien, Dresdner Straße 70, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020, Zl. W104 2235626-1/2E, betreffend Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation (mitbeteiligte Partei: S eGen in L, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/2), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria in 1200 Wien, Dresdner Straße 70, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020, Zl. W104 2235626-1/2E, betreffend Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation (mitbeteiligte Partei: S eGen in L, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 19. Dezember 2008 wurde die mitbeteiligte Partei als Erzeugerorganisation anerkannt.
2 Am 10. Mai 2017 führten Organe der Agrarmarkt Austria (AMA) eine Kontrolle in den Betriebsräumlichkeiten der mitbeteiligten Partei durch. In deren Rahmen wurde moniert, dass die mitbeteiligte Partei keine ausreichend nachvollziehbaren Aufzeichnungen über die Kontrolle der Andienungsverpflichtungen ihrer angeschlossenen Erzeuger angefertigt habe und nach den derzeitigen vertraglichen Regelungen nicht gewährleistet sei, dass lediglich aktive Erzeuger an der Entscheidungsfindung über den Betriebsfonds der mitbeteiligten Partei teilnähmen. Dennoch wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugerorganisation nach wie vor erfülle.
3 In der Folge erließ der Vorstand für den Geschäftsbereich I der AMA (der nunmehrige Revisionswerber) den Bescheid vom 28. August 2017.In der Folge erließ der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der AMA (der nunmehrige Revisionswerber) den Bescheid vom 28. August 2017.
4 Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheids wurde ausgesprochen, die Anerkennung der mitbeteiligten Partei als Erzeugerorganisation bleibe weiter aufrecht, weil die gemäß § 7 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, normierten Anerkennungskriterien noch immer gegeben seien.Mit Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids wurde ausgesprochen, die Anerkennung der mitbeteiligten Partei als Erzeugerorganisation bleibe weiter aufrecht, weil die gemäß Paragraph 7, Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,, normierten Anerkennungskriterien noch immer gegeben seien.
5 Mit Spruchpunkt II. wurde der mitbeteiligten Partei - in Abänderung des Bescheids des BMLFUW vom 19. Dezember 2008 - die Anerkennung als Erzeugerorganisation „für ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse“ erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der mitbeteiligten Partei - in Abänderung des Bescheids des BMLFUW vom 19. Dezember 2008 - die Anerkennung als Erzeugerorganisation „für ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse“ erteilt.
6 In den Spruchpunkten III. bis V. wurden der mitbeteiligten Partei drei Auflagen betreffend die Anerkennungskriterien als Erzeugerorganisation vorgeschrieben. Insbesondere habe sie gemäß Spruchpunkt III. bis zum Ende des Erntejahres 2018 näher umschriebene Nachweise über die Kontrolle der Andienungsverpflichtungen ihrer angeschlossenen Erzeuger vorzulegen.In den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf. wurden der mitbeteiligten Partei drei Auflagen betreffend die Anerkennungskriterien als Erzeugerorganisation vorgeschrieben. Insbesondere habe sie gemäß Spruchpunkt römisch drei. bis zum Ende des Erntejahres 2018 näher umschriebene Nachweise über die Kontrolle der Andienungsverpflichtungen ihrer angeschlossenen Erzeuger vorzulegen.
7 In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass - sollten die Nachweise gemäß den Spruchpunkten III. bis V nicht erbracht werden - die jeweiligen Auflagen als nicht erfüllt gälten und der Revisionswerber ein Sanktionsverfahren nach Art. 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung (unter anderen) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Delegierte VO [EU] 2017/891 und VO [EU] Nr. 1308/2013) einzuleiten habe, was jedenfalls die Aussetzung der Anerkennung als Erzeugerorganisation zur Folge hätte.In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass - sollten die Nachweise gemäß den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf nicht erbracht werden - die jeweiligen Auflagen als nicht erfüllt gälten und der Revisionswerber ein Sanktionsverfahren nach Artikel 59, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung (unter anderen) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Delegierte VO [EU] 2017/891 und VO [EU] Nr. 1308/2013) einzuleiten habe, was jedenfalls die Aussetzung der Anerkennung als Erzeugerorganisation zur Folge hätte.
8 Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
9 In weiterer Folge versuchte die mitbeteiligte Partei, den Auflagen der Spruchpunkte III. bis V. des Bescheids vom 28. August 2017 durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen zu entsprechen.In weiterer Folge versuchte die mitbeteiligte Partei, den Auflagen der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des Bescheids vom 28. August 2017 durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen zu entsprechen.
10 Bei einer neuerlichen Kontrolle durch die AMA am Betrieb der mitbeteiligten Partei am 28. und 29. November 2018 wurde bestätigt, dass diese die Anerkennungsvoraussetzungen als Erzeugerorganisation laut Bescheid vom 28. August 2017 erfüllt habe.
11 Am 13. Mai 2019 wurde der mitbeteiligten Partei ein Warnschreiben des Revisionswerbers vom 9. Mai 2019 zugestellt, das auf Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 gestützt war. Am 13. Mai 2019 wurde der mitbeteiligten Partei ein Warnschreiben des Revisionswerbers vom 9. Mai 2019 zugestellt, das auf Artikel 59, Delegierte VO (EU) 2017/891 gestützt war.
12 Darin teilte der Revisionswerber der mitbeteiligten Partei erstmals mit, dass die unter Spruchpunkt III. des Bescheids vom 28. August 2017 erteilte Auflage nicht fristgerecht erfüllt worden sei. Unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2017/891 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, binnen einer Frist von vier Monaten ab rechtswirksamer Zustellung des Warnschreibens als Abwehrmaßnahme gegen den festgestellten Verstoß ein detailliertes Konzept vorzulegen, aus dem hervorgehe, wie in Zukunft die volle Kenntnis über die Erzeugung der angeschlossenen Mitglieder gewährleistet und nachweisbar durch schriftlich festgehaltene Prüfschritte umgesetzt werde. Für den Fall der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien innerhalb der gesetzten Frist verwies der Revisionswerber auf die Rechtsfolge des Art. 59 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 2017/891, wonach die Anerkennung der Erzeugerorganisation für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten - gerechnet ab dem Tag des Eingangs des Warnschreibens - ausgesetzt werden könne. Weiters wies er auf die Aussetzung von Beihilfezahlungen ab dem Zeitpunkt der Feststellung von Verstößen gemäß Art. 59 Abs. 1 leg. cit. hin.Darin teilte der Revisionswerber der mitbeteiligten Partei erstmals mit, dass die unter Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids vom 28. August 2017 erteilte Auflage nicht fristgerecht erfüllt worden sei. Unter Hinweis auf Artikel 59, Absatz eins, Delegierte VO (EU) 2017/891 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, binnen einer Frist von vier Monaten ab rechtswirksamer Zustellung des Warnschreibens als Abwehrmaßnahme gegen den festgestellten Verstoß ein detailliertes Konzept vorzulegen, aus dem hervorgehe, wie in Zukunft die volle Kenntnis über die Erzeugung der angeschlossenen Mitglieder gewährleistet und nachweisbar durch schriftlich festgehaltene Prüfschritte umgesetzt werde. Für den Fall der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien innerhalb der gesetzten Frist verwies der Revisionswerber auf die Rechtsfolge des Artikel 59, Absatz 2, Delegierte VO (EU) 2017/891, wonach die Anerkennung der Erzeugerorganisation für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten - gerechnet ab dem Tag des Eingangs des Warnschreibens - ausgesetzt werden könne. Weiters wies er auf die Aussetzung von Beihilfezahlungen ab dem Zeitpunkt der Feststellung von Verstößen gemäß Artikel 59, Absatz eins, leg. cit. hin.
13 Mit E-Mail vom 9. September 2019 teilte der Revisionswerber der mitbeteiligten Partei mit, dass die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes gesetzt worden seien. Die mit Zustellung des Warnschreibens eingetretene Aussetzung der Beihilfezahlungen gemäß Art. 59 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2017/891 trete daher ab sofort außer Kraft.Mit E-Mail vom 9. September 2019 teilte der Revisionswerber der mitbeteiligten Partei mit, dass die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes gesetzt worden seien. Die mit Zustellung des Warnschreibens eingetretene Aussetzung der Beihilfezahlungen gemäß Artikel 59, Absatz eins, Delegierte VO (EU) 2017/891 trete daher ab sofort außer Kraft.
14 Sodann erließ der Revisionswerber den Bescheid vom 24. Jänner 2020, der auf § 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) gestützt war.Sodann erließ der Revisionswerber den Bescheid vom 24. Jänner 2020, der auf Paragraph 19, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) gestützt war.
15 Mit Spruchpunkt 1. dieses Bescheids wurde Spruchpunkt I. des Bescheids des Revisionswerbers vom 28. August 2017 dahingehend abgeändert, dass die mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 erteilte Anerkennung als Erzeugerorganisation „im Fall der fristgerechten Setzung der Abhilfemaßnahmen laut Spruchteil III. weiter aufrecht bleibt.“Mit Spruchpunkt 1. dieses Bescheids wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Revisionswerbers vom 28. August 2017 dahingehend abgeändert, dass die mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 erteilte Anerkennung als Erzeugerorganisation „im Fall der fristgerechten Setzung der Abhilfemaßnahmen laut Spruchteil römisch drei. weiter aufrecht bleibt.“
16 Mit Spruchpunkt 2. wurde die unter Spruchpunkt II. des Bescheids vom 28. August 2017 erteilte Auflage dahingehend abgeändert, dass „[d]ie Einhaltung dieser Auflage [...] bis spätestens 28. August 2018 durch die Vorlage von Prüfprotokollen nachzuweisen [ist], ein entsprechendes Prüfkonzept ist bis spätestens 31.10.2017 vorzulegen.“Mit Spruchpunkt 2. wurde die unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids vom 28. August 2017 erteilte Auflage dahingehend abgeändert, dass „[d]ie Einhaltung dieser Auflage [...] bis spätestens 28. August 2018 durch die Vorlage von Prüfprotokollen nachzuweisen [ist], ein entsprechendes Prüfkonzept ist bis spätestens 31.10.2017 vorzulegen.“
17 Mit Spruchpunkt 3. wurde Spruchpunkt VI. des Bescheids vom 28. August 2017 - mit für den vorliegenden Revisionsfalls unwesentlichen Korrekturen - unverändert gelassen.Mit Spruchpunkt 3. wurde Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids vom 28. August 2017 - mit für den vorliegenden Revisionsfalls unwesentlichen Korrekturen - unverändert gelassen.
18 Mit Spruchpunkt 4. wurde das Warnschreiben des Revisionswerbers vom 9. Mai 2019 ersatzlos behoben.
19 Mit Spruchpunkt 5. wurde die Anerkennung der mitbeteiligten Partei als Erzeugerorganisation „gemäß Art 59 Abs. 3 VO (EU) 2017/891 mit Wirksamkeit ab 28. August 2017 widerrufen.“Mit Spruchpunkt 5. wurde die Anerkennung der mitbeteiligten Partei als Erzeugerorganisation „gemäß Artikel 59, Absatz 3, VO (EU) 2017/891 mit Wirksamkeit ab 28. August 2017 widerrufen.“
20 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.
21 Mit Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung des Revisionswerbers vom 26. August 2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Jänner 2020 stattgegeben und dieser Bescheid behoben.Mit Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung des Revisionswerbers vom 26. August 2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Jänner 2020 stattgegeben und dieser Bescheid behoben.
22 Mit Spruchpunkt II. wurde auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 MOG 2007 Spruchpunkt I. des Bescheids vom 28. August 2017 dahingehend abgeändert, dass „gegenüber der [mitbeteiligten Partei] festgestellt [wird], dass die gemäß § 7 VO BGBl. II Nr. 326/2015 normierten Anerkennungskriterien nicht gegeben sind und daher die laut Bescheid vom 19.12.2008 erteilte Anerkennung als Erzeugerorganisation nicht weiter bestätigt werden kann.“Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde auf der Grundlage von Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 28. August 2017 dahingehend abgeändert, dass „gegenüber der [mitbeteiligten Partei] festgestellt [wird], dass die gemäß Paragraph 7, VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, normierten Anerkennungskriterien nicht gegeben sind und daher die laut Bescheid vom 19.12.2008 erteilte Anerkennung als Erzeugerorganisation nicht weiter bestätigt werden kann.“
23 Mit Spruchpunkt III. wurde das Warnschreiben des Revisionswerbers vom 9. Mai 2019 ersatzlos behoben.Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde das Warnschreiben des Revisionswerbers vom 9. Mai 2019 ersatzlos behoben.
24 Mit Spruchpunkt IV. wurde die Anerkennung der mitbeteiligten Partei als Erzeugerorganisation „gemäß Art 59 Abs 3 VO (EU) 2017/891 mit Wirksamkeit ab 28.08.2017“ widerrufen.Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde die Anerkennung der mitbeteiligten Partei als Erzeugerorganisation „gemäß Artikel 59, Absatz 3, VO (EU) 2017/891 mit Wirksamkeit ab 28.08.2017“ widerrufen.
25 Mit Schreiben vom 11. September 2020 beantragte die mitbeteiligte Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
26 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und behob die Beschwerdevorentscheidung des Revisionswerbers vom 26. August 2020 ersatzlos. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und behob die Beschwerdevorentscheidung des Revisionswerbers vom 26. August 2020 ersatzlos. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
27 Nach Feststellung des oben dargestellten Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, es sei im vorliegenden Fall strittig, ob der Revisionswerber zur rückwirkenden Änderung seines Bescheids vom 28. August 2017 berechtigt gewesen und der Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation gegenüber der mitbeteiligten Partei zur Recht erfolgt sei.
28 Die unionsrechtlichen Bestimmungen sähen vor, dass bei festgestellten Verstößen gegen die Anerkennungskriterien einer Erzeugerorganisation zwingend ein Sanktionsverfahren nach Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 einzuleiten sei, das bestimmte - vom Verwaltungsgericht näher dargestellte - Verfahrensschritte im Fall der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien durch eine Erzeugerorganisation vorsehe.Die unionsrechtlichen Bestimmungen sähen vor, dass bei festgestellten Verstößen gegen die Anerkennungskriterien einer Erzeugerorganisation zwingend ein Sanktionsverfahren nach Artikel 59, Delegierte VO (EU) 2017/891 einzuleiten sei, das bestimmte - vom Verwaltungsgericht näher dargestellte - Verfahrensschritte im Fall der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien durch eine Erzeugerorganisation vorsehe.
29 Aus dem Bescheid des Revisionswerbers vom 28. August 2017 ergebe sich, dass bereits bei der Kontrolle am 10. Mai 2017 die Nichtbeachtung von Anerkennungskriterien durch die mitbeteiligte Partei festgestellt worden sei. Insbesondere sei ein Verstoß gegen die Andienungsverpflichtung gemäß Art. 160 VO (EU) Nr. 1308/2013 iVm. Art. 7 lit. a Delegierte VO (EU) 2017/891 festgestellt worden. Da es sich bei diesem festgestellten Verstoß um die Nichtbeachtung eines Anerkennungskriteriums nach Art. 7 leg. cit., nämlich der Kenntnis über die Erzeugung der Mitglieder, handle, wäre ein Sanktionsverfahren nach Art. 59 leg. cit. einzuleiten und der mitbeteiligten Partei gemäß dessen Abs. 1 leg. cit. spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt worden sei - sohin bis längstens 10. Juli 2017 - per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Frist, innerhalb derer diese Maßnahmen ergriffen werden müssten, aufgeführt seien, zu übermitteln gewesen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate hätte betragen dürfen.Aus dem Bescheid des Revisionswerbers vom 28. August 2017 ergebe sich, dass bereits bei der Kontrolle am 10. Mai 2017 die Nichtbeachtung von Anerkennungskriterien durch die mitbeteiligte Partei festgestellt worden sei. Insbesondere sei ein Verstoß gegen die Andienungsverpflichtung gemäß Artikel 160, VO (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 7, Litera a, Delegierte VO (EU) 2017/891 festgestellt worden. Da es sich bei diesem festgestellten Verstoß um die Nichtbeachtung eines Anerkennungskriteriums nach Artikel 7, leg. cit., nämlich der Kenntnis über die Erzeugung der Mitglieder, handle, wäre ein Sanktionsverfahren nach Artikel 59, leg. cit. einzuleiten und der mitbeteiligten Partei gemäß dessen Absatz eins, leg. cit. spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt worden sei - sohin bis längstens 10. Juli 2017 - per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Frist, innerhalb derer diese Maßnahmen ergriffen werden müssten, aufgeführt seien, zu übermitteln gewesen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate hätte betragen dürfen.
30 Stattdessen habe der Revisionswerber entgegen den in Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 unionsrechtlich vorgesehenen Verfahrensschritten den Bescheid vom 28. August 2017 erlassen und ausgesprochen, dass die erteilte Anerkennung als Erzeugerorganisation weiter aufrecht bleibe, der mitbeteiligten Partei unter Setzung von Fristen Auflagen erteilt und darauf hingewiesen, dass ein Sanktionsverfahren gemäß Art. 59 leg. cit. eingeleitet werden müsse, sollten die Auflagen nicht erfüllt werden.Stattdessen habe der Revisionswerber entgegen den in Artikel 59, Delegierte VO (EU) 2017/891 unionsrechtlich vorgesehenen Verfahrensschritten den Bescheid vom 28. August 2017 erlassen und ausgesprochen, dass die erteilte Anerkennung als Erzeugerorganisation weiter aufrecht bleibe, der mitbeteiligten Partei unter Setzung von Fristen Auflagen erteilt und darauf hingewiesen, dass ein Sanktionsverfahren gemäß Artikel 59, leg. cit. eingeleitet werden müsse, sollten die Auflagen nicht erfüllt werden.
31 Wenn der Revisionswerber nunmehr vermeine, der Bescheid vom 28. August 2017 entspreche hinsichtlich des Verstoßes gegen die Andienungskontrolle einer Fristsetzung gemäß Art. 59 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 2017/891, sei ihm zu entgegnen, dass eine solche Fristsetzung bereits die zweite Stufe des unionsrechtlich vorgesehenen Sanktionsverfahrens darstelle. Voraussetzung für eine derartige Fristsetzung sei daher, dass der jeweiligen Erzeugerorganisation ein Warnschreiben gemäß Art. 59 Abs. 1 leg. cit. übermittelt worden und die mit diesem Warnschreiben festgesetzte Frist zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bereits abgelaufen sei.Wenn der Revisionswerber nunmehr vermeine, der Bescheid vom 28. August 2017 entspreche hinsichtlich des Verstoßes gegen die Andienungskontrolle einer Fristsetzung gemäß Artikel 59, Absatz 2, Delegierte VO (EU) 2017/891, sei ihm zu entgegnen, dass eine solche Fristsetzung bereits die zweite Stufe des unionsrechtlich vorgesehenen Sanktionsverfahrens darstelle. Voraussetzung für eine derartige Fristsetzung sei daher, dass der jeweiligen Erzeugerorganisation ein Warnschreiben gemäß Artikel 59, Absatz eins, leg. cit. übermittelt worden und die mit diesem Warnschreiben festgesetzte Frist zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bereits abgelaufen sei.
32 Der Revisionswerber habe es verabsäumt, der mitbeteiligten Partei ein Warnschreiben gemäß Art. 59 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2017/891 zu übermitteln und dies erst im Mai 2019 betreffend den Verstoß gegen die Andienungskontrolle nachgeholt. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers habe die Auflage unter Spruchpunkt III. des Bescheids vom 28. August 2017 bereits mangels vorher ergangenen Warnschreibens keiner Fristsetzung gemäß Art. 59 Abs. 2 leg. cit. entsprochen. Damit habe der Revisionswerber das in Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 normierte Sanktionsverfahren nicht eingehalten und sei von unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften abgewichen.Der Revisionswerber habe es verabsäumt, der mitbeteiligten Partei ein Warnschreiben gemäß Artikel 59, Absatz eins, Delegierte VO (EU) 2017/891 zu übermitteln und dies erst im Mai 2019 betreffend den Verstoß gegen die Andienungskontrolle nachgeholt. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers habe die Auflage unter Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids vom 28. August 2017 bereits mangels vorher ergangenen Warnschreibens keiner Fristsetzung gemäß Artikel 59, Absatz 2, leg. cit. entsprochen. Damit habe der Revisionswerber das in Artikel 59, Delegierte VO (EU) 2017/891 normierte Sanktionsverfahren nicht eingehalten und sei von unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften abgewichen.
33 Die Bestätigung der Anerkennung als Erzeugerorganisation und die Erteilung von Auflagen mit rechtskräftigem Bescheid vom 28. August 2017 sei in Hinblick darauf, dass der Revisionswerber diesen Bescheid trotz festgestellter Nichtbeachtung einiger Anerkennungskriterien erlassen habe, unionsrechtswidrig.
34 Zu prüfen bleibe, ob dieser Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen den Revisionswerber berechtige, den rechtskräftigen Bescheid vom 28. August 2017 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abzuändern.Zu prüfen bleibe, ob dieser Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen den Revisionswerber berechtige, den rechtskräftigen Bescheid vom 28. August 2017 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abzuändern.
35 Diese Bestimmung berechtige die AMA dazu, Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 MOG 2007 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich sei. Da in § 7 MOG 2007 auch die Anerkennung von Erzeugerorganisationen Erwähnung finde, sei § 19 Abs. 2 MOG 2007 auf Sachverhalte betreffend Erzeugerorganisationen grundsätzlich anzuwenden. Fraglich erscheine jedoch, ob diese Bestimmung den Revisionswerber lediglich ermächtige, Bescheide aufzuheben bzw. abzuändern, die gegen unionsrechtliches materielles Recht verstießen, oder auch Bescheide, die gegen unionsrechtliches Verfahrensrecht verstießen.Diese Bestimmung berechtige die AMA dazu, Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8, bis 8h und 10 MOG 2007 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich sei. Da in Paragraph 7, MOG 2007 auch die Anerkennung von Erzeugerorganisationen Erwähnung finde, sei Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 auf Sachverhalte betreffend Erzeugerorganisationen grundsätzlich anzuwenden. Fraglich erscheine jedoch, ob diese Bestimmung den Revisionswerber lediglich ermächtige, Bescheide aufzuheben bzw. abzuändern, die gegen unionsrechtliches materielles Recht verstießen, oder auch Bescheide, die gegen unionsrechtliches Verfahrensrecht verstießen.
36 Dazu führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, den - im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten - Gesetzesmaterialien (ErläutRV 37 BlgNR 23. GP und ERläutRV 2291 BlgNR 24. GP) lasse sich nicht entnehmen, ob es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, dass § 19 Abs. 2 MOG 2007 auch im Fall von Verstößen gegen unionsrechtliches Verfahrensrecht zur Anwendung kommen solle.Dazu führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, den - im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten - Gesetzesmaterialien (ErläutRV 37 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode und ERläutRV 2291 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode lasse sich nicht entnehmen, ob es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, dass Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 auch im Fall von Verstößen gegen unionsrechtliches Verfahrensrecht zur Anwendung kommen solle.
37 Da § 19 Abs. 2 MOG 2007 jedoch die Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben zum Ziel habe, sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Unionsrecht die Abänderung des gegen unionsrechtliche Verfahrensvorschriften verstoßenden Bescheids vom 28. August 2017 erforderlich mache.Da Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 jedoch die Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben zum Ziel habe, sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Unionsrecht die Abänderung des gegen unionsrechtliche Verfahrensvorschriften verstoßenden Bescheids vom 28. August 2017 erforderlich mache.
38 Die - im angefochtenen Erkenntnis dargestellte - Rechtsprechung des EuGH zum Vertrauensschutz (Hinweise auf EuGH 14.3.2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11; 2.7.2015, Demmer, C-684/13; 20.12.2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse eGen, C-516/16) beziehe sich auf festgestellte Verstöße gegen materielles Unionrecht und könne daher allenfalls schlagend werden, insoweit der mitbeteiligten Partei die Anerkennung als Erzeugerorganisation erteilt worden sei, obwohl die (materiellrechtlichen) Voraussetzungen für diese Anerkennung tatsächlich nicht vorgelegen seien. Soweit der Revisionswerber jedoch zwingendes unionsrechtliches Verfahrensrecht nicht eingehalten und entgegen der Bestimmung des Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 kein Sanktionsverfahren durchgeführt habe, stehe die Judikatur des EuGH einem begründeten Vertrauen der mitbeteiligten Partei auf die Rechtskonformität der Vorgehensweise des Revisionswerbers nicht entgegen. Von der mitbeteiligten Partei könne zwar die Kenntnis der Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugerorganisation erwartet werden; es sei ihr jedoch nicht zumutbar, den Verstoß des Revisionswerbers gegen zwingendes unionsrechtliches Verfahrensrecht zu erkennen bzw. dessen Folgen zu tragen, diene doch die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte nicht nur dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, indem der Spielraum der Behörde eingeengt werde, sondern auch der Rechtsklarheit und damit dem Schutz der Antragsteller.Die - im angefochtenen Erkenntnis dargestellte - Rechtsprechung des EuGH zum Vertrauensschutz (Hinweise auf EuGH 14.3.2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11; 2.7.2015, Demmer, C-684/13; 20.12.2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse eGen, C-516/16) beziehe sich auf festgestellte Verstöße gegen materielles Unionrecht und könne daher allenfalls schlagend werden, insoweit der mitbeteiligten Partei die Anerkennung als Erzeugerorganisation erteilt worden sei, obwohl die (materiellrechtlichen) Voraussetzungen für diese Anerkennung tatsächlich nicht vorgelegen seien. Soweit der Revisionswerber jedoch zwingendes unionsrechtliches Verfahrensrecht nicht eingehalten und entgegen der Bestimmung des Artikel 59, Delegierte VO (EU) 2017/891 kein Sanktionsverfahren durchgeführt habe, stehe die Judikatur des EuGH einem begründeten Vertrauen der mitbeteiligten Partei auf die Rechtskonformität der Vorgehensweise des Revisionswerbers nicht entgegen. Von der mitbeteiligten Partei könne zwar die Kenntnis der Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugerorganisation erwartet werden; es sei ihr jedoch nicht zumutbar, den Verstoß des Revisionswerbers gegen zwingendes unionsrechtliches Verfahrensrecht zu erkennen bzw. dessen Folgen zu tragen, diene doch die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte nicht nur dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, indem der Spielraum der Behörde eingeengt werde, sondern auch der Rechtsklarheit und damit dem Schutz der Antragsteller.
39 Durch die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschrift des Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 und die rückwirkende Abänderung des Bescheids vom 28. August 2017 mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung sei der mitbeteiligten Partei im Ergebnis die Möglichkeit genommen worden, den Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation binnen vorgesehener Frist zu verhindern.Durch die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschrift des Artikel 59, Delegierte VO (EU) 2017/891 und die rückwirkende Abänderung des Bescheids vom 28. August 2017 mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung sei der mitbeteiligten Partei im Ergebnis die Möglichkeit genommen worden, den Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation binnen vorgesehener Frist zu verhindern.
40 Zu berücksichtigen sei auch, dass der Einhaltung von unionsrechtlichen Verfahrensvorschriften und insbesondere der vorgesehenen unionsrechtlichen Fristen grundlegende Bedeutung zukomme. Insbesondere habe der EuGH im sogenannten Anlastungsverfahren betreffend den Ausschluss bestimmter Ausgaben im Rahmen der gemeinsamem Agrarpolitik von der gemeinschaftlichen Finanzierung Verfahrensbestimmungen im Rahmen dieser Verfahren als „Verfahrensgarantien“ der Mitgliedstaaten bezeichnet und entschieden, dass etwa eine entsprechende Mitteilung der Kommission an einen Mitgliedstaat im Vorfeld sämtliche dem Mitgliedstaat zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten enthalten müsse, um ihre Warnfunktion zu erfüllen, widrigenfalls eine Anlastung nicht erfolgen könne (Hinweis auf EuGH 3.5.2012, Königreich Spanien gegen Kommission, C-24/11 P).
41 Daraus ergebe sich für das vorliegende Verfahren die maßgebliche Bedeutung unionsrechtlichen Verfahrensrechts, welches auch von der Kommission zwingend einzuhalten sei. Der Grundsatz des Schutzes von finanziellen Interessen der Gemeinschaft trete demgegenüber zurück.
42 In Hinblick auf die unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit berechtige der vorliegende Verstoß gegen ein unionsrechtlich strikt konzipiertes Verfahren, wie es Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 vorsehe, den Revisionswerber nicht zur rückwirkenden Abänderung des Bescheids vom 28. August 2017 zu Lasten der mitbeteiligten Partei.In Hinblick auf die unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit berechtige der vorliegende Verstoß gegen ein unionsrechtlich strikt konzipiertes Verfahren, wie es Artikel 59, Delegierte VO (EU) 2017/891 vorsehe, den Revisionswerber nicht zur rückwirkenden Abänderung des Bescheids vom 28. August 2017 zu Lasten der mitbeteiligten Partei.
43 Da Art. 59 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 den fruchtlosen Ablauf des von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums für den Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation voraussetze, erwiesen sich der Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation gegenüber der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 24. Jänner 2020 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 26. August 2020 ebenso wie die Abänderung des Bescheids vom 28. August 2017 unter Berufung auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 als unzulässig.Da Artikel 59, Absatz 3, Delegierte VO (EU) 2017/891 den fruchtlosen Ablauf des von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums für den Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation voraussetze, erwiesen sich der Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation gegenüber der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 24. Jänner 2020 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 26. August 2020 ebenso wie die Abänderung des Bescheids vom 28. August 2017 unter Berufung auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 als unzulässig.
44 Der Beschwerde sei daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 26. August 2020 ersatzlos zu beheben gewesen.
45 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 19 Abs. 2 MOG 2007 den Revisionswerber auch zur Abänderung bzw. Aufhebung von Bescheiden ermächtige, wenn er selbst gegen unionsrechtliches Verfahrensrecht verstoßen habe.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 den Revisionswerber auch zur Abänderung bzw. Aufhebung von Bescheiden ermächtige, wenn er selbst gegen unionsrechtliches Verfahrensrecht verstoßen habe.
46 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
47 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
48 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage inhaltlich Bezug genommen, weshalb sie sich als zulässig erweist. Sie ist jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen nicht begründet.
49 Die Art. 152 und 160 VO (EU) Nr. 1308/2013 lauten (auszugsweise):Die Artikel 152 und 160 VO (EU) Nr. 1308/2013 lauten (auszugsweise):
„Artikel 152
Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:
a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;
b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
i) einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;
iii) Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
(...)
Artikel 160
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.
Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.
Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.“
50 Die Art. 7 und 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 lauten (auszugsweise):Die Artikel 7 und 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 lauten (auszugsweise):
„Artikel 7
Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 152, 154 und 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind; diese umfassen insbesondere
a) die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
(...)
Artikel 59
Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien
(1) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 5, Artikel 7, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß festgestellt wird, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen so lange aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind.
(2) Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist getroffen, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt. Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.
(3) Werden die Kriterien bis zum Ende des von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung der Anerkennung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.
(...)“
51 § 19 MOG 2007, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 46/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 19, MOG 2007, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (...)Paragraph 19, (...)
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.(2) Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(...)“
52 Die Materialien zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, ErläutRV 37 BlgNR 23. GP 9 zu § 19 MOG 2007, lauten:Die Materialien zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ErläutRV 37 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 9, zu Paragraph 19, MOG 2007, lauten:
„Über die in § 68 AVG bzw. - im Bereich der Abgaben (§ 13) §§ 300ff BAO - vorgesehenen Möglichkeiten hinaus sind weitergehende Möglichkeiten zur amtswegigen Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden vorzusehen. Ein wesentlicher Hintergrund für diese Sonderregelung ist die in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften festgehaltene vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung (Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2988/95, Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Wird im Rahmen einer Vorortkontrolle festgestellt, dass z.B. eine beantragte Fläche in natura kleiner als die vorhandene Fläche ist, hat zwingend eine Rückverfolgung dieser Fläche für die letzten vier Jahre zu erfolgen. Durch Änderungen im Gemeinschaftsrecht aber auch infolge der Überprüfung der Abwicklung der gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen durch Organe der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs kann sich die Notwendigkeit zur Abänderung von Bescheiden ergeben. Auch die Bestimmungen über die anderweitigen Verpflichtungen (§ 12) verlangen eine Bescheidabänderung (Kürzung der Direktzahlungen als verwaltungsrechtliche Maßnahme), wenn für das betreffende Antragsjahr ein Verstoß gegen zu berücksichtigende Vorschriften festgestellt wurde. Dieser Sachverhalt tritt vor allem dann ein, wenn der Verstoß nicht im Rahmen der gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorzunehmenden Kontrolle durch die zuständige Cross Compliance-Kontrollbehörde festgestellt wurde, sondern auf andere Weise (Meldung eines abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen die betreffenden Vorschriften) zur Kenntnis gebracht wurde.“„Über die in Paragraph 68, AVG bzw. - im Bereich der Abgaben (Paragraph 13,) Paragraphen 300 f, f, BAO - vorgesehenen Möglichkeiten hinaus sind weitergehende Möglichkeiten zur amtswegigen Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden vorzusehen. Ein wesentlicher Hintergrund für diese Sonderregelung ist die in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften festgehaltene vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung (Artikel 3, Verordnung (EG) Nr. 2988/95, Artikel 73, Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Wird im Rahmen einer Vorortkontrolle festgestellt, dass z.B. eine beantragte Fläche in natura kleiner als die vorhandene Fläche ist, hat zwingend eine Rückverfolgung dieser Fläche für die letzten vier Jahre zu erfolgen. Durch Änderungen im Gemeinschaftsrecht aber auch infolge der Überprüfung der Abwicklung der gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen durch Organe der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs kann sich die Notwendigkeit zur Abänderung von Bescheiden ergeben. Auch die Bestimmungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Paragraph 12,) verlangen eine Bescheidabänderung (Kürzung der Direktzahlungen als verwaltungsrechtliche Maßnahme), wenn für das betreffende Antragsjahr ein Verstoß gegen zu berücksichtigende Vorschriften festgestellt wurde. Dieser Sachverhalt tritt vor allem dann ein, wenn der Verstoß nicht im Rahmen der gemäß Artikel 45, der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorzunehmenden Kontrolle durch die zuständige Cross Compliance-Kontrollbehörde festgestellt wurde, sondern auf andere Weise (Meldung eines abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen die betreffenden Vorschriften) zur Kenntnis gebracht wurde.“
53 Die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits - Anpassungsgesetz - BMLFUW - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. I Nr. 189/2013, ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12 zu § 19 Abs. 2 MOG 2007, lauten:Die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits - Anpassungsgesetz - BMLFUW - Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, ErläutRV 2291 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12, zu Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007, lauten:
„Über die in § 68 AVG vorgesehenen Möglichkeiten hinaus werden mit Abs. 2 weitergehende Möglichkeiten zur amtswegigen Abänderung oder Aufhebung von Entscheidungen vorgesehen. Dies ist durch die unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95) bedingt, wonach der Mitgliedstaat zur Wiedereinziehung der infolge Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse abgeflossenen Beträge verpflichtet ist (vergleiche auch EuGH verb. Rs 146/81 u.a.).“„Über die in Paragraph 68, AVG vorgesehenen Möglichkeiten hinaus werden mit Absatz 2, weitergehende Möglichkeiten zur amtswegigen Abänderung oder Aufhebung von Entscheidungen vorgesehen. Dies ist durch die unionsrechtlichen Vorgaben (Artikel 9, Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Artikel 3, Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95) bedingt, wonach der Mitgliedstaat zur Wiedereinziehung der infolge Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse abgeflossenen Beträge verpflichtet ist (vergleiche auch EuGH verb. Rs 146/81 u.a.).“
54 Im vorliegenden Fall wirft das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage auf, ob der Revisionswerber trotz Nichteinhaltung des Sanktionsverfahrens nach Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 nachträglich einen Widerruf der Anerkennung auf Grundlage der nationalen Verfahrensbestimmung des § 19 Abs. 2 MOG 2007 aussprechen könne.Im vorliegenden Fall wirft das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage auf, ob der Revisionswerber trotz Nichteinhaltung des Sanktionsverfahrens nach Artikel 59, Delegierte VO (EU) 2017/891 nachträglich einen Widerruf der Anerkennung auf Grundlage der nationalen Verfahrensbestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 aussprechen könne.
55 Die Einleitung des Verwaltungssanktionsverfahrens nach Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 erfolgt rechtswirksam, indem die nationale Behörde der Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach Feststellung eines Verstoßes gegen die Anerkennungskriterien in Zusammenhang mit den Anforderungen des - gegenständlich relevanten - Art. 7 Delegierte VO (EU) 2017/891 per Einschreiben ein Warnschreiben übermittelt, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, aufgeführt sind, wobei diese Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Zudem normiert Abs. 1 leg. cit. die ex lege Aussetzung von der Erzeugerorganisation gewährten Beihilfen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Behörde getroffen worden sind.Die Einleitung des Verwaltungssanktionsverfahrens nach Artikel 59, Absatz eins, bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 erfolgt rechtswirksam, indem die nationale Behörde der Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach Feststellung eines Verstoßes gegen die Anerkennungskriterien in Zusammenhang mit den Anforderungen des - gegenständlich relevanten - Artikel 7, Delegierte VO (EU) 2017/891 per Einschreiben ein Warnschreiben übermittelt, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, aufgeführt sind, wobei diese Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Zudem normiert Absatz eins, leg. cit. die ex lege Aussetzung von der Erzeugerorganisation gewährten Beihilfen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Behörde getroffen worden sind.
56 Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgesetzten Frist getroffen, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation gemäß Art. 59 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 2017/891 ausgesetzt. Der Aussetzungszeitraum beträgt ab dem