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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AbfuhrO Graz 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der U G in G, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Jänner 2022, Zl. LVwG 41.24-2655/2021-12, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag des Mag. B K in G, vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, ihn dem Revisionsverfahren als mitbeteiligte Partei beizuziehen, wird abgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Graz. Mag. B K (im Folgenden: Nachbar) ist Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft. Auf Grund einer zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängern der Revisionswerberin und des Nachbarn im Jahr 1974 abgeschlossenen Vereinbarung stellte die Revisionswerberin bislang ihren Abfallsammelbehälter für Restmüll auf der Liegenschaft des Nachbarn auf und zur Abholung bereit.
2 Am 2. März 2017 teilte der Nachbar der Holding Graz (Abfallwirtschaft) als Betreiberin der öffentlichen Abfallabfuhr mit, dass er diese Vereinbarung gegenüber der Revisionswerberin widerrufen habe und forderte die Aufstellung des betreffenden Abfallsammelbehälters der Revisionswerberin auf deren eigenen Liegenschaft.
3 Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 legte die belangte Behörde auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004) und § 6 Grazer Abfuhrordnung 2006 (Grazer AbfO 2006) den Aufstellungs- und Abholungsort der beiden der Revisionswerberin bereitgestellten Abfallsammelbehälter (ein Restmüllbehälter 120 l und ein Altpapierbehälter 240 l) derart fest, dass diese direkt auf dem (näher bezeichneten) Grundstück der Revisionswerberin aufzustellen und für die Abholung bzw. Entleerung jeweils rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle im Bereich der Garagenzufahrt zu diesem Grundstück, direkt an die öffentliche Straße angrenzend, zur Abholung bereitzustellen seien.Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 legte die belangte Behörde auf der Grundlage von Paragraph 10, Absatz eins, Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004) und Paragraph 6, Grazer Abfuhrordnung 2006 (Grazer AbfO 2006) den Aufstellungs- und Abholungsort der beiden der Revisionswerberin bereitgestellten Abfallsammelbehälter (ein Restmüllbehälter 120 l und ein Altpapierbehälter 240 l) derart fest, dass diese direkt auf dem (näher bezeichneten) Grundstück der Revisionswerberin aufzustellen und für die Abholung bzw. Entleerung jeweils rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle im Bereich der Garagenzufahrt zu diesem Grundstück, direkt an die öffentliche Straße angrenzend, zur Abholung bereitzustellen seien.
4 Dagegen erhob die Revisionswerberin eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - vorbrachte, dass eine einseitige Auflösung der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 unzulässig sei, weil es sich bei dieser Rechtseinräumung um eine Dienstbarkeit handle, die auf Grund ihrer Offenkundigkeit vom Rechtsnachfolger zu übernehmen sei, und dieses unwiderruflich eingeräumte Recht seit mehr als 40 Jahren ausgeübt werde. Die Behörde sei auch nicht zur Entscheidung über zivilrechtliche Vereinbarungen ermächtigt. Die Revisionswerberin komme ihren Verpflichtungen nach § 10 StAWG 2004 und § 6 Abs. 8 Grazer AbfO 2006 (Aufstellung und Bereitstellung der Abfallsammelbehälter an leicht zugänglicher Stelle ohne ungebührliche Belästigung) seit Jahrzehnten nach. Es bestehe daher keine Veranlassung für ein behördliches Einschreiten.Dagegen erhob die Revisionswerberin eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - vorbrachte, dass eine einseitige Auflösung der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 unzulässig sei, weil es sich bei dieser Rechtseinräumung um eine Dienstbarkeit handle, die auf Grund ihrer Offenkundigkeit vom Rechtsnachfolger zu übernehmen sei, und dieses unwiderruflich eingeräumte Recht seit mehr als 40 Jahren ausgeübt werde. Die Behörde sei auch nicht zur Entscheidung über zivilrechtliche Vereinbarungen ermächtigt. Die Revisionswerberin komme ihren Verpflichtungen nach Paragraph 10, StAWG 2004 und Paragraph 6, Absatz 8, Grazer AbfO 2006 (Aufstellung und Bereitstellung der Abfallsammelbehälter an leicht zugänglicher Stelle ohne ungebührliche Belästigung) seit Jahrzehnten nach. Es bestehe daher keine Veranlassung für ein behördliches Einschreiten.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision dagegen erklärte es für nicht zulässig.
6 Begründend stellte es die Eigentumsverhältnisse sowie den Abschluss der Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Revisionswerberin und des Nachbarn im Jahr 1974 fest. Grund für diese Vereinbarung sei gewesen, dass die Liegenschaft der Revisionswerberin damals keine für Müllsammelwägen geeignete Zufahrt aufgewiesen habe und ihr Eingang nicht im Abfuhrbereich der öffentlichen Müllabfuhr gelegen sei. Die Vereinbarung sei getroffen worden, um dem Rechtsvorgänger der Revisionswerberin den Anschluss an die öffentliche Müllabfuhr zu ermöglichen. Der Nachbar habe diese Vereinbarung nunmehr widerrufen. Eine Dienstbarkeit für das Aufstellen des Müllbehälters auf der Liegenschaft des Nachbarn sei nicht verbüchert.
Der Papiersammelbehälter sei auf der Liegenschaft der Revisionswerberin am Rande der Garagenzufahrt situiert. Dieser Grundstücksteil sei im Jahre 1990 käuflich erworben und der Liegenschaft der Revisionswerberin zugeschrieben worden, sodass sie nunmehr direkt an die öffentliche Straße grenze.
Sowohl der Altpapierbehälter 240 l als auch der Restmüllbehälter 120 l könnten im Bereich dieser Garagenzufahrt derart aufgestellt werden, dass kein Hindernis der Zufahrt oder des Zugangs zum Grundstück bestehe. Auch das Ausweichen von Fahrzeugen auf der öffentlichen Straße sei dann noch weiterhin möglich.
7 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass zwischen der Revisionswerberin und dem Nachbarn der Gehalt der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 (Einräumung einer Dienstbarkeit oder bloß prekaristisches Verhältnis) strittig sei. Weil diesbezüglich der Klagsweg bis dato nicht beschritten worden sei, könne die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht erforderlichenfalls die strittige Zivilrechtsfrage als Vorfrage beurteilen und der Entscheidung zugrunde legen.
In der Folge kam das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass eine unwiderrufliche Dienstbarkeit weder vereinbart noch ersessen worden sei. Letztlich müsse die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die strittige Zivilrechtsfrage aber auch nicht (endgültig) lösen. Es genüge nämlich die Feststellung, dass eine Dienstbarkeit für das Aufstellen des Müllsammelbehälters der Revisionswerberin auf der Liegenschaft des Nachbarn nicht zweifelsfrei erwiesen sei und damit auch die behauptete Rechtsunwirksamkeit des Widerrufs der Vereinbarung nicht zweifelsfrei feststehe. Der Zweifelsfall sei hinreichend, um unter Beachtung des Grundrechtes auf Eigentum mittels Bescheid auf Grundlage von § 10 StAWG 2004 den Platz der Aufstellung und den Ort der Abholung der Abfallsammelbehälter für die Revisionswerberin auf ihrem eigenen Grundstück vorzuschreiben. Die im Bescheid festgelegten Aufstellungs- und Abholungsorte der beiden Behälter seien ausreichend bestimmt, geeignet und leicht zugänglich.In der Folge kam das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass eine unwiderrufliche Dienstbarkeit weder vereinbart noch ersessen worden sei. Letztlich müsse die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die strittige Zivilrechtsfrage aber auch nicht (endgültig) lösen. Es genüge nämlich die Feststellung, dass eine Dienstbarkeit für das Aufstellen des Müllsammelbehälters der Revisionswerberin auf der Liegenschaft des Nachbarn nicht zweifelsfrei erwiesen sei und damit auch die behauptete Rechtsunwirksamkeit des Widerrufs der Vereinbarung nicht zweifelsfrei feststehe. Der Zweifelsfall sei hinreichend, um unter Beachtung des Grundrechtes auf Eigentum mittels Bescheid auf Grundlage von Paragraph 10, StAWG 2004 den Platz der Aufstellung und den Ort der Abholung der Abfallsammelbehälter für die Revisionswerberin auf ihrem eigenen Grundstück vorzuschreiben. Die im Bescheid festgelegten Aufstellungs- und Abholungsorte der beiden Behälter seien ausreichend bestimmt, geeignet und leicht zugänglich.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Revisionswerberin als Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend macht, in ihrem Recht auf Unterbleiben der Festlegung des Aufstellungs- und Abholortes der Müllsammelbehälter verletzt zu sein.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Revisionswerberin als Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend macht, in ihrem Recht auf Unterbleiben der Festlegung des Aufstellungs- und Abholortes der Müllsammelbehälter verletzt zu sein.
9 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben weder die belangte Behörde noch die Steiermärkische Landesregierung eine Revisionsbeantwortung erstattet. Hingegen hat der Nachbar beantragt, ihn dem Revisionsverfahren als mitbeteiligte Partei beizuziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend aufzeigt, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde den Platz der Aufstellung und den Ort der Abholung von Abfallsammelbehältern mit Bescheid festlegen kann. Sie ist jedoch nicht begründet.
11 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung ihrer Revision zusammengefasst vor, § 10 Abs. 1 StAWG 2004 und § 6 Abs. 7 und 8 Grazer AbfO 2006 gäben neben der leichten Zugänglichkeit und dem Unterbleiben der Belästigung keine Determinierung für den Ort der Aufstellung und Abholung vor. Komme der Liegenschaftseigentümer diesen Verpflichtungen nach, dürfe die Gemeinde keinen Standortwechsel vorschreiben. Insbesondere seien nachbarrechtliche Auseinandersetzungen auf Zivilrechtsebene kein Grund für eine bescheidmäßige Verfügung nach 47 Jahren. Das Verwaltungsgericht habe daher ohne gesetzliche Deckung aufgrund von Zweifelsfragen hinsichtlich einer Zivilrechtsfrage, die es „gar nicht ‚endgültig‘, aber irgendwie dann doch“ zu Ungunsten der Revisionswerberin lösen habe wollen, einen für die Revisionswerberin unzumutbaren Aufstellungsort vorgeschrieben. Darüber hinaus bestehe hinsichtlich des Altpapierbehälters nicht einmal eine strittige Zivilrechtsfrage, weil dieser seit jeher (wie auch nunmehr festgelegt) an der öffentlichen Straße aufgestellt werde, sodass für die Festlegung des Abstell- und Abholortes des Altpapierbehälters im angefochtenen Erkenntnis jede rechtliche Begründung fehle. Weiters sei der Sachverhalt, auf dessen Grundlage das Verwaltungsgericht die strittige zivilrechtliche Frage gelöst habe, aus näher dargestellten Gründen unrichtig angenommen worden und ergänzungsbedürftig.Die Revisionswerberin bringt zur Begründung ihrer Revision zusammengefasst vor, Paragraph 10, Absatz eins, StAWG 2004 und Paragraph 6, Absatz 7, und 8 Grazer AbfO 2006 gäben neben der leichten Zugänglichkeit und dem Unterbleiben der Belästigung keine Determinierung für den Ort der Aufstellung und Abholung vor. Komme der Liegenschaftseigentümer diesen Verpflichtungen nach, dürfe die Gemeinde keinen Standortwechsel vorschreiben. Insbesondere seien nachbarrechtliche Auseinandersetzungen auf Zivilrechtsebene kein Grund für eine bescheidmäßige Verfügung nach 47 Jahren. Das Verwaltungsgericht habe daher ohne gesetzliche Deckung aufgrund von Zweifelsfragen hinsichtlich einer Zivilrechtsfrage, die es „gar nicht ‚endgültig‘, aber irgendwie dann doch“ zu Ungunsten der Revisionswerberin lösen habe wollen, einen für die Revisionswerberin unzumutbaren Aufstellungsort vorgeschrieben. Darüber hinaus bestehe hinsichtlich des Altpapierbehälters nicht einmal eine strittige Zivilrechtsfrage, weil dieser seit jeher (wie auch nunmehr festgelegt) an der öffentlichen Straße aufgestellt werde, sodass für die Festlegung des Abstell- und Abholortes des Altpapierbehälters im angefochtenen Erkenntnis jede rechtliche Begründung fehle. Weiters sei der Sachverhalt, auf dessen Grundlage das Verwaltungsgericht die strittige zivilrechtliche Frage gelöst habe, aus näher dargestellten Gründen unrichtig angenommen worden und ergänzungsbedürftig.
12 § 10 Abs. 1 StAWG 2004 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, StAWG 2004 lautet:
„§ 10 Aufstellung und Benützung der Abfallsammelbehälter
(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter an leicht zugänglicher Stelle aufgestellt und ebenso an leicht zugänglicher Stelle zur Abholung bereitgestellt werden sowie dass bei deren Benützung keine ungebührlichen Belästigungen erfolgen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen.“
13 Die Grazer AbfO 2006 (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16.11.2006, mit der eine Abfuhrordnung erlassen wird, in der geltenden Fassung) lautet auszugsweise:
„§ 6 Abfallsammelbehälter für gemischte und biogene Siedlungsabfälle (Restmüll und Bioabfälle)
...
(7) Die Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Abfallsammelbehälter und die Aufstellungsplätze sind von den Liegenschaftseigentümern/Liegenschaftseigentümerinnen von Schnee und Eis freizuhalten, die Aufstellungsplätze sind zu reinigen.
(8) Für die Abholung sind die Abfallsammelbehälter rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen. Die Landeshauptstadt Graz kann mit Bescheid den Platz der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen. Dies gilt insbesondere für die Abholung der Abfallsammelsäcke. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter nach deren Entleerung umgehend wieder an den Aufstellungsplatz zurückgebracht werden.
...
§ 8 Durchführung der AbfallabfuhrParagraph 8, Durchführung der Abfallabfuhr
...
(6) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Aufstellungsplätze und Transportwege (vom Aufstellungsplatz zum Entleerungsort) für die Abfallsammelbehälter von Schnee und Eis sowie von Verunreinigungen freigehalten werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben auf eigene Kosten und Gefahr dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter am Abfuhrtag auf kürzestem Wege unbehindert und ohne vermeidbaren Zeitverlust abgeholt und entleert werden können. Ein Maximalabstand von 10 Metern zwischen den Abfallsammelbehältern und dem Entleerungsort (Abfallsammelfahrzeug) darf nicht überschritten werden. Die Eigentümer/innen jener Liegenschaften, zu denen eine Zufahrt mit vorhandenen Abfallsammelfahrzeugen technisch oder rechtlich nicht möglich ist, sind verpflichtet auf eigene Kosten und Gefahr für die Bereitstellung der Restmüllbehälter bzw. der Restmüllsäcke und der Behälter für biogene Siedlungsabfälle an dem von der Landeshauptstadt Graz zu bestimmenden Entleerungs- bzw. Abholort zu sorgen. Wird diesen Verpflichtungen nicht entsprochen, wird der Aufstellungsplatz und Abholort mit Bescheid festgelegt. Der Zutritt zur Liegenschaft hat ungehindert und ohne Zeitverlust möglich zu sein. Bei Verwendung eines Schließsystems ist ein solches nach den Vorgaben der Landeshauptstadt Graz einzubauen. Kann die Entleerung der Abfallsammelbehälter aus Verschulden des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin oder dessen/deren Beauftragten nicht durchgeführt werden, erfolgt diese erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag, oder wenn erforderlich, gegen Kostenersatz als Sonderentleerung.
...“
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Grazer Müllabfuhrverordnung 1976) handelt es sich bei der Festlegung der Abholstelle für Müll um einen Hoheitsakt, der bescheidmäßig zu erfolgen hat, und nicht um einen solchen der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VwGH 3.12.1980, 2923/79, VwSlg. 10316A). In diesem Sinn sieht das geltende Recht (§ 10 Abs. 1 StAWG 2004, § 6 Abs. 8 und § 8 Abs. 6 Grazer AbfO 2006) ausdrücklich eine Festlegung „mit Bescheid“ vor. Weil es sich dabei um eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich handelt (§ 21 StAWG 2004), liegt in der Landeshauptstadt Graz die Zuständigkeit dafür beim Stadtsenat (§ 61 Abs. 2 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Grazer Müllabfuhrverordnung 1976) handelt es sich bei der Festlegung der Abholstelle für Müll um einen Hoheitsakt, der bescheidmäßig zu erfolgen hat, und nicht um einen solchen der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche , VwGH 3.12.1980, 2923/79, VwSlg. 10316A). In diesem Sinn sieht das geltende Recht (Paragraph 10, Absatz eins, StAWG 2004, Paragraph 6, Absatz 8, und Paragraph 8, Absatz 6, Grazer AbfO 2006) ausdrücklich eine Festlegung „mit Bescheid“ vor. Weil es sich dabei um eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich handelt (Paragraph 21, StAWG 2004), liegt in der Landeshauptstadt Graz die Zuständigkeit dafür beim Stadtsenat (Paragraph 61, Absatz 2, Statut der Landeshauptstadt Graz 1967).
15 Nach § 10 Abs. 1 StAWG 2004 und (insofern gleichlautend) § 6 Abs. 8 Grazer AbfO 2006 „kann“ die Gemeinde (die Landeshauptstadt Graz) mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung von Abfallsammelbehältern festlegen. Der Gemeinde wird damit ein Ermessen eingeräumt, ob sie eine solche Festlegung vornimmt. Dies bestätigen insofern auch die Gesetzesmaterialien zum StAWG 2004 (ErläutRV EZ 1421/1 XIV. GPStLT), die zu dieser Bestimmung ausführen, dass damit die Gemeinden „ermächtigt“ werden, sowohl den Ort der Aufstellung als auch den Ort der Abholung der Abfallsammelbehälter mit Bescheid festzulegen.Nach Paragraph 10, Absatz eins, StAWG 2004 und (insofern gleichlautend) Paragraph 6, Absatz 8, Grazer AbfO 2006 „kann“ die Gemeinde (die Landeshauptstadt Graz) mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung von Abfallsammelbehältern festlegen. Der Gemeinde wird damit ein Ermessen eingeräumt, ob sie eine solche Festlegung vornimmt. Dies bestätigen insofern auch die Gesetzesmaterialien zum StAWG 2004 (ErläutRV EZ 1421/1 römisch vierzehn. GPStLT), die zu dieser Bestimmung ausführen, dass damit die Gemeinden „ermächtigt“ werden, sowohl den Ort der Aufstellung als auch den Ort der Abholung der Abfallsammelbehälter mit Bescheid festzulegen.
16 Nach Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.Nach Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
17 Dem Gesetz und der Verordnung sind keine ausdrücklichen Kriterien zu entnehmen, nach denen die Behörde ihr Ermessen zur Frage zu üben hätte, ob sie Aufstell- und Abholorte von Abfallsammelbehältern im Einzelfall festlegt. Zwar hat nach § 8 Abs. 6 fünfter Satz Grazer AbfO 2006 eine solche bescheidmäßige Festlegung jedenfalls dann zu erfolgen, wenn den voranstehenden Verpflichtungen seitens der Liegenschaftseigentümer/innen nicht entsprochen wird. Dies stellt aber keine Einschränkung auf solche Fälle dar, weil ansonsten die Regelung des § 6 Abs. 8 zweiter Satz AbfO 2006 ohne Anwendungsbereich und damit sinnlos wäre, was aber im Zweifel nicht anzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, Rn 41).Dem Gesetz und der Verordnung sind keine ausdrücklichen Kriterien zu entnehmen, nach denen die Behörde ihr Ermessen zur Frage zu üben hätte, ob sie Aufstell- und Abholorte von Abfallsammelbehältern im Einzelfall festlegt. Zwar hat nach Paragraph 8, Absatz 6, fünfter Satz Grazer AbfO 2006 eine solche bescheidmäßige Festlegung jedenfalls dann zu erfolgen, wenn den voranstehenden Verpflichtungen seitens der Liegenschaftseigentümer/innen nicht entsprochen wird. Dies stellt aber keine Einschränkung auf solche Fälle dar, weil ansonsten die Regelung des Paragraph 6, Absatz 8, zweiter Satz AbfO 2006 ohne Anwendungsbereich und damit sinnlos wäre, was aber im Zweifel nicht anzunehmen ist vergleiche , etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, Rn 41).
18 Eines der Ziele des StAWG 2004 und der Grazer AbfO 2006 ist jedenfalls eine möglichst vollständige, geordnete und effiziente Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen. Dies ergibt sich etwa aus § 6 Abs. 1 StAWG 2004, wonach die Gemeinden für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle zu sorgen haben (Andienungspflicht), aus § 7 Abs. 1 StAWG 2004 (§ 1 Abs. 2 Grazer AbfO 2006), wonach die Gemeinde dafür eine öffentliche Abfuhr einzurichten hat, aus § 8 StAWG 2004 (§ 4 Grazer AbfO 2006) über die Anschlusspflicht der Liegenschaftseigentümer/innen im Abfuhrbereich und § 9 Abs. 2 StAWG 2004, wonach die Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsäcke so festzulegen ist, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden kann. Besonders deutlich wird dieses Ziel schließlich aus § 8 Abs. 6 Grazer AbfO 2006, der detaillierte Verpflichtungen für Liegenschaftseigentümer/innen enthält, die darauf gerichtet sind, der öffentlichen Abfallabfuhr eine möglichst gefahrlose sowie arbeits- und zeiteffiziente Abholung und Entleerung der Abfallsammelbehälter zu ermöglichen.Eines der Ziele des StAWG 2004 und der Grazer AbfO 2006 ist jedenfalls eine möglichst vollständige, geordnete und effiziente Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen. Dies ergibt sich etwa aus Paragraph 6, Absatz eins, StAWG 2004, wonach die Gemeinden für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle zu sorgen haben (Andienungspflicht), aus Paragraph 7, Absatz eins, StAWG 2004 (Paragraph eins, Absatz 2, Grazer AbfO 2006), wonach die Gemeinde dafür eine öffentliche Abfuhr einzurichten hat, aus Paragraph 8, StAWG 2004 (Paragraph 4, Grazer AbfO 2006) über die Anschlusspflicht der Liegenschaftseigentümer/innen im Abfuhrbereich und Paragraph 9, Absatz 2, StAWG 2004, wonach die Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsäcke so festzulegen ist, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden kann. Besonders deutlich wird dieses Ziel schließlich aus Paragraph 8, Absatz 6, Grazer AbfO 2006, der detaillierte Verpflichtungen für Liegenschaftseigentümer/innen enthält, die darauf gerichtet sind, der öffentlichen Abfallabfuhr eine möglichst gefahrlose sowie arbeits- und zeiteffiziente Abholung und Entleerung der Abfallsammelbehälter zu ermöglichen.
19 Dies erfordert auch eine verlässliche Bereitstellung der Abfallsammelbehälter an einem dafür vorgesehenen Ort. Eine solche ist aber dann in Gefahr, wenn die rechtliche Befugnis des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin zur Aufstellung am bisherigen bzw. von ihm oder ihr bevorzugten Ort nicht (mehr) gesichert ist. Einer solchen Unsicherheit kann durch die verbindliche Festlegung des Aufstell- und Abholortes entgegengewirkt werden. Es liegt daher eine gesetzmäßige Handhabung des Ermessens im Sinne des § 10 Abs. 1 StAWG 2004 und § 6 Abs. 8 Grazer AbfO 2006 vor, wenn die bescheidmäßige Festlegung des Aufstell- und Abholortes eines Abfallsammelbehälters aus dem Grunde erfolgt, dass nicht zweifelsfrei gesichert sei, dass (weiterhin) eine zivilrechtliche Befugnis zur Aufstellung am bisherigen (und weiterhin beabsichtigten) Ort bestehe.Dies erfordert auch eine verlässliche Bereitstellung der Abfallsammelbehälter an einem dafür vorgesehenen Ort. Eine solche ist aber dann in Gefahr, wenn die rechtliche Befugnis des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin zur Aufstellung am bisherigen bzw. von ihm oder ihr bevorzugten Ort nicht (mehr) gesichert ist. Einer solchen Unsicherheit kann durch die verbindliche Festlegung des Aufstell- und Abholortes entgegengewirkt werden. Es liegt daher eine gesetzmäßige Handhabung des Ermessens im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, StAWG 2004 und Paragraph 6, Absatz 8, Grazer AbfO 2006 vor, wenn die bescheidmäßige Festlegung des Aufstell- und Abholortes eines Abfallsammelbehälters aus dem Grunde erfolgt, dass nicht zweifelsfrei gesichert sei, dass (weiterhin) eine zivilrechtliche Befugnis zur Aufstellung am bisherigen (und weiterhin beabsichtigten) Ort bestehe.
20 Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass ihr Recht zur Aufstellung ihres Restmüllbehälters auf der Liegenschaft des Nachbarn strittig geworden ist. Schritte zur verbindlichen Klärung dieses Streits (etwa im Wege der Zivilgerichte) haben bislang weder die Revisionswerberin noch der Nachbar unternommen. Der von der Revisionswerberin hervorgehobene Umstand, dass sie bisher jahrzehntelang für eine leichte Zugänglichkeit des Restmüllbehälters am bisherigen Standort gesorgt habe, ist schon deshalb nicht relevant, weil nunmehr aufgrund des erklärten Widerrufs der diesbezüglichen Vereinbarung gerade in Frage steht, ob ihr dies weiterhin möglich sein wird. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall die bescheidmäßige Festlegung des Aufstell- und Abholortes der Abfallsammelbehälter zulässig ist.
21 Auf die vom Verwaltungsgericht (in einem alternativen Begründungsstrang) behandelten zivilrechtlichen Fragen, ob die Vereinbarung aus dem Jahr 1974 wirksam einseitig widerrufen werden konnte bzw. ob eine unkündbare, allenfalls ersessene Dienstbarkeit vorliegt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidend an. Auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen (zu den sachverhaltsmäßigen Grundlagen dieser Beurteilung) muss daher nicht weiter eingegangen werden.
22 Es trifft zwar zu, dass hinsichtlich des von der gegenständlichen Festlegung ebenso betroffenen Altpapierbehälters kein zivilrechtlicher Streit und damit auch nicht die dargestellte Unsicherheit besteht. Es ist aber auch keine Ermessungsüberschreitung darin zu erblicken, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Sinne einer geordneten Abfallabfuhr den Aufstellungs- und Abholort sämtlicher Abfallsammelbehälter einer Liegenschaft anlässlich der notwendigen Festlegung hinsichtlich nur eines dieser Behälter gemeinsam und einheitlich regelt.
23 Aufgrund des von der Revisionswerberin festgelegten Revisionspunktes ist Gegenstand des Revisionsverfahrens allein die Frage, ob die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Aufstellungs- und Abholorte der Abfallsammelbehälter der Revisionswerberin überhaupt bescheidmäßig festlegen durften (zur Absteckung des Prozessgegenstandes durch einen unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, mwN). Eine Prüfung dahingehend, ob die festgelegten Orte im Sinne des Gesetzes gewählt wurden, kommt dem Verwaltungsgerichtshof damit nicht zu.Aufgrund des von der Revisionswerberin festgelegten Revisionspunktes ist Gegenstand des Revisionsverfahrens allein die Frage, ob die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Aufstellungs- und Abholorte der Abfallsammelbehälter der Revisionswerberin überhaupt bescheidmäßig festlegen durften (zur Absteckung des Prozessgegenstandes durch einen unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt vergleiche , etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, mwN). Eine Prüfung dahingehend, ob die festgelegten Orte im Sinne des Gesetzes gewählt wurden, kommt dem Verwaltungsgerichtshof damit nicht zu.
24 Die Revision war somit nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war somit nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
25 Dem Nachbarn kommt im Revisionsverfahren nicht die Stellung als Mitbeteiligter im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zu, sodass sein diesbezüglicher Antrag ebenfalls abzuweisen war: Weder dem StAWG 2004 noch der Grazer AbfO 2006 ist nämlich zu entnehmen, dass deren Regelungen (auch) dem Schutze benachbarter Liegenschaftseigentümer/innen dienen sollen und diesen insofern subjektive öffentliche Rechte - insbesondere darauf, dass die Aufstellungs- und Abholorte der Abfallsammelbehälter anderer Liegenschaftseigentümer/innen mittels Bescheid festgelegt werden - eingeräumt werden. Der Nachbar konnte daher im vorliegenden Revisionsverfahren - in dem ausschließlich die Zulässigkeit einer bescheidmäßigen Festlegung zu klären war - durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst in seinen rechtlichen Interessen nicht berührt werden. Zum Schutze seines Liegenschaftseigentums vor Eingriffen durch eine behauptetermaßen unbefugte Aufstellung von Abfallsammelbehältern durch Dritte (bei fehlender bescheidmäßiger Festlegung) stand und steht ihm der Zivilrechtsweg offen.Dem Nachbarn kommt im Revisionsverfahren nicht die Stellung als Mitbeteiligter im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu, sodass sein diesbezüglicher Antrag ebenfalls abzuweisen war: Weder dem StAWG 2004 noch der Grazer AbfO 2006 ist nämlich zu entnehmen, dass deren Regelungen (auch) dem Schutze benachbarter Liegenschaftseigentümer/innen dienen sollen und diesen insofern subjektive öffentliche Rechte - insbesondere darauf, dass die Aufstellungs- und Abholorte der Abfallsammelbehälter anderer Liegenschaftseigentümer/innen mittels Bescheid festgelegt werden - eingeräumt werden. Der Nachbar konnte daher im vorliegenden Revisionsverfahren - in dem ausschließlich die Zulässigkeit einer bescheidmäßigen Festlegung zu klären war - durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst in seinen rechtlichen Interessen nicht berührt werden. Zum Schutze seines Liegenschaftseigentums vor Eingriffen durch eine behauptetermaßen unbefugte Aufstellung von Abfallsammelbehältern durch Dritte (bei fehlender bescheidmäßiger Festlegung) stand und steht ihm der Zivilrechtsweg offen.
Wien, am 22. September 2022
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070029.L00Im RIS seit
26.10.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022