Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der 1. Gemeinde E und 2. Marktgemeinde G, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. April 2021, Zl. LVwG-551693/38/Kü/LB-551694/3, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: F GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Gemeinden haben dem Bund insgesamt € 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei insgesamt € 1.106,40 (jeweils zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für das Projekt „Deponiepark K.“, der auf näher bezeichneten Grundstücken der KG K. in der erstrevisionswerbenden Gemeinde errichtet werden soll. Dieses Projekt sieht vor, dass im Bereich der bereits ausgekiesten und noch teilweise im Abbau befindlichen „Kiesgrube K.“ eine Baurestmassendeponie sowie eine diese umschließende und überdeckende Bodenaushubdeponie (und weitere Anlagen) errichtet werden. Aufgrund der Größe der Baurestmassendeponie stellt das gegenständliche Projekt eine IPPC-Anlage im Sinn des Anhangs 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) dar.
2 Mit Spruchpunkt I. des Bescheids der belangten Behörde vom 6. August 2019 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 37 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für das beantragte Projekt nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, der Anlagenbeschreibung in Spruchpunkt II. und den Nebenbestimmungen in Spruchpunkt III. erteilt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids der belangten Behörde vom 6. August 2019 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 37, AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für das beantragte Projekt nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, der Anlagenbeschreibung in Spruchpunkt römisch zwei. und den Nebenbestimmungen in Spruchpunkt römisch drei. erteilt.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Gemeinden wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2019 mit der Maßgabe, dass nähere - für den gegenständlichen Revisionsfall nicht weiter relevante - Auflagen zum Gewässerschutz (Spruchpunkt III. 2.) geändert würden. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Gemeinden wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2019 mit der Maßgabe, dass nähere - für den gegenständlichen Revisionsfall nicht weiter relevante - Auflagen zum Gewässerschutz (Spruchpunkt römisch drei. 2.) geändert würden. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Soweit für den Revisionsfall von Bedeutung führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die revisionswerbenden Gemeinden wendeten zunächst ein, dass das Projekt „Deponiepark K.“ der mitbeteiligten Partei einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte unterzogen werden müssen, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht gegeben sei. Begründet werde dies damit, dass laut Projekt 950.000 m3 Baurestmassen und zusätzlich 950.000 m3 Bodenaushub vorgesehen seien und diesbezüglich eine Kumulierung anzunehmen sei. Zudem befänden sich in unmittelbarer Umgebung Betriebsbaugebiete mit entsprechenden Lärm- und Staubemissionen sowie eine näher bezeichnete Bundesstraße.
5 Den Projektsunterlagen zufolge, so das Verwaltungsgericht, plane die mitbeteiligte Partei auf näher bezeichneten Grundstücken, die in acht etwa gleich große Abschnitte unterteilt würden, auf einer Fläche von 79.300 m2 die Errichtung einer Baurestmassendeponie mit einer Kapazität an Abfällen von 950.000 m3.
6 Diese Deponie solle gemäß den Projektsunterlagen von einer Bodenaushubdeponie umschlossen und überdeckt werden, und zwar in der Form, dass nach Herstellung der Oberflächenabdichtung der jeweiligen Schüttabschnitte der Baurestmassendeponie und anschließender behördlicher Abnahme eine Überlagerung dieses Bereichs mit Bodenaushubmaterial erfolge. Diese Bodenaushubdeponie, welche auf einer Fläche von 11,9 ha errichtet werde, solle insgesamt eine Kapazität von 950.000 m3 an Bodenaushub aufnehmen können.
7 Die geplante Bodenaushubdeponie stelle kein in Anhang 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) gelistetes Vorhaben dar und sei sohin bei der Prüfung der Frage, ob das Projekt einer UVP zu unterziehen sei, nicht von Bedeutung und daher nicht einzubeziehen. Mangels Erfüllens des Vorhabensbegriffs (durch die Bodenaushubdeponie) stelle sich auch die Frage der Kumulierung im Sinn des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht, zumal dafür nur andere gleichartige Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stünden, zu berücksichtigen seien. Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Gemeinden könne daher bei der Prüfung der UVP-Pflicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Baurestmassendeponie und die Bodenaushubdeponie untrennbar miteinander verbunden seien und ein zusammenrechenbares Gesamtvolumen für die Beurteilung heranzuziehen sei. Ausschlaggebend für die Frage der UVP-Pflicht des Projekts sei sohin einzig und allein die Baurestmassendeponie, auf der 950.000 m3 an Baurestmassen abgelagert würden.Die geplante Bodenaushubdeponie stelle kein in Anhang 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) gelistetes Vorhaben dar und sei sohin bei der Prüfung der Frage, ob das Projekt einer UVP zu unterziehen sei, nicht von Bedeutung und daher nicht einzubeziehen. Mangels Erfüllens des Vorhabensbegriffs (durch die Bodenaushubdeponie) stelle sich auch die Frage der Kumulierung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht, zumal dafür nur andere gleichartige Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stünden, zu berücksichtigen seien. Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Gemeinden könne daher bei der Prüfung der UVP-Pflicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Baurestmassendeponie und die Bodenaushubdeponie untrennbar miteinander verbunden seien und ein zusammenrechenbares Gesamtvolumen für die Beurteilung heranzuziehen sei. Ausschlaggebend für die Frage der UVP-Pflicht des Projekts sei sohin einzig und allein die Baurestmassendeponie, auf der 950.000 m3 an Baurestmassen abgelagert würden.
8 Wie sich aus einem von der belangten Behörde angefertigten Aktenvermerk vom 1. August 2018 zur Prüfung der UVP-Pflicht ergebe, liege die nächstgelegene Deponie etwa 14 km Luftlinie entfernt. Dabei handle es sich um eine Baurestmassendeponie, welche ebenfalls von der mitbeteiligten Partei betrieben werde. Die genannte Distanz stehe einer Kumulierung der Auswirkungen beider Vorhaben entgegen, zumal ein Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern könnten, unter den gegebenen Umständen nicht zu begründen und sohin ein räumlicher Zusammenhang nicht anzunehmen sei.
9 In Zusammenschau mit dem Begriff des Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sei auch der Einwand der revisionswerbenden Gemeinden, wonach in unmittelbarer Umgebung zum Betriebsgrundstück mehrere Betriebsbaugebiete mit entsprechenden Lärm- und Staubemissionen sowie eine näher bezeichnete Bundesstraße situiert seien, im Hinblick auf die Prüfung der UVP-Pflicht nicht von Bedeutung.In Zusammenschau mit dem Begriff des Vorhabens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 sei auch der Einwand der revisionswerbenden Gemeinden, wonach in unmittelbarer Umgebung zum Betriebsgrundstück mehrere Betriebsbaugebiete mit entsprechenden Lärm- und Staubemissionen sowie eine näher bezeichnete Bundesstraße situiert seien, im Hinblick auf die Prüfung der UVP-Pflicht nicht von Bedeutung.
10 Insgesamt komme das Verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass für das Vorhaben „Deponiepark K.“ der mitbeteiligten Partei keine UVP durchzuführen sei, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Durchführung des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens gegeben sei.
11 Dem Einwand der revisionswerbenden Gemeinden, wonach für die geplante Deponiefläche bereits rechtskräftige Bescheide nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) vorlägen, die nach Beendigung des Kiesabbaus zwingend eine Rekultivierung der in Rede stehenden Flächen vorsähen, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2011, 2005/04/0226, entgegenzuhalten. Demnach sei für Belange des Abbaus - so etwa bei einem unter die im abbaurechtlichen Bescheid genehmigte Kote reichenden Eingriff in die Erdkruste - die Mineralrohstoffbehörde zuständig. Daran anknüpfend - sobald der Abbau beendet und mit dem Betrieb der Bodenaushubdeponie begonnen werde - ergebe sich die Zuständigkeit der abfallwirtschaftsrechtlichen Behörde. Somit handle es sich um zwei, nach unterschiedlichen Bestimmungen genehmigte, voneinander vollkommen getrennte Vorhaben, weshalb die Problematik einer doppelten Anwendung derselben Vorschriften durch zwei unterschiedliche Behörden, welche durch die Genehmigungskonzentration des AWG 2002 eben verhindert werden sollte, nicht zum Tragen komme.
12 Anzumerken sei zudem, dass gerade mit dem Projekt der Errichtung einer Baurestmassendeponie und einer daran angrenzenden bzw. diese überdeckenden Bodenaushubdeponie eine Rekultivierung der Abbauflächen vorgenommen werde. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass projektsgemäß und entsprechend der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) Oberflächenrekultivierungen nach Beendigung der einzelnen Schüttabschnitte der Deponie vorzunehmen seien.
13 Im Hinblick auf die bereits vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte rechtliche Unabhängigkeit des Abbaus nach dem MinroG von der Deponie nach dem AWG 2002 sei der Einwand der revisionswerbenden Gemeinden, wonach vor der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des gegenständlichen Projekts eine Änderung der Bescheide nach dem MinroG zu erfolgen hätte, nicht von Relevanz.
14 Den von den revisionswerbenden Gemeinden vorgetragenen Bedenken zu möglichen Einwirkungen des gegenständlichen Projekts auf das Grundwasser hielt das Verwaltungsgericht insbesondere entgegen, aufgrund der zum Einsatz gelangenden technischen Vorkehrungen weise der Deponiekörper der Baurestmassendeponie nachweislich keinen Kontakt zum Grundwasserkörper auf und würden die anfallenden Deponiesickerwässer durch ein Basisentwässerungssystem gesammelt, in vorgesehene Sickerwasserbecken geleitet und anschließend zur Verdunstung gebracht. Unter diesen Voraussetzungen sei sohin durch den Einsatz bereits vielfach erprobter technischer Maßnahmen im Zuge der Deponieerrichtung eine Einwirkung auf das Grundwasser nicht zu erkennen und sohin die Gefahr für das Grundwasser mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
15 Auch der vom Verwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Wasserwirtschaft komme nach Begutachtung der vorgesehenen technischen Maßnahmen (wie der Herstellung eines Deponierohplanums, einer Basisdichtung, einer Sickerwasserfassung und von Störfallmaßnahmen) zum Schluss, dass die geplante Anlage dem durch die DVO 2008 definierten Stand der Technik entspreche. Aus Sicht des Grundwasserschutzes erschienen keine darüberhinausgehenden Störfallmaßnahmen erforderlich und entsprächen nach Ausführungen des Sachverständigen die vorgesehenen technischen Maßnahmen den Anforderungen der geplanten Bau- und Betriebsweise an den Grundwasserschutz.
16 Vom Privatsachverständigen der revisionswerbenden Gemeinden werde dazu nur angemerkt, dass der gegenständliche Deponiestandort ein Gefahrenpotential für den bestehenden Grundwasserkörper darstelle; eine nachvollziehbare fachliche Entgegnung zu den Annahmen der Amtssachverständigen im Verfahren der belangten Behörde sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft im Beschwerdeverfahren stelle dies aber nicht dar.
17 Der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft sei im Beschwerdeverfahren auch damit beauftragt worden, die im Projekt dargestellten maßgeblichen Grundwasserverhältnisse einer Überprüfung zu unterziehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als der Privatsachverständige erläutert habe, dass es den Projektsunterlagen an einem fachlich korrekt erstellten Grundwassermodell, welches auf dokumentierten Kernbohrungen beruhe, mangle. Der Privatsachverständige widerspreche in seinen schriftlichen Ausführungen sowie in seinen Erläuterungen im Zuge der mündlichen Verhandlung aber nicht den vom Amtssachverständigen geprüften Grundwasserständen. Vom Privatsachverständigen würden die ermittelten Werte in fachlicher Hinsicht nicht bezweifelt, sondern nur Kritik an der Projektserstellung vorgebracht. Ein Gegenbeweis zu den im Projekt dargestellten Werten könne damit nicht erbracht werden. Gleiches sei auch der theoretischen Aussage des Privatsachverständigen zu entgegnen, wonach die Grundwasserfließrichtung anders als in den Projektsunterlagen dargestellt verlaufen könne.
18 § 39 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 sei auch nicht zu entnehmen, dass ein vom Privatsachverständigen moniertes Grundwassermodell verpflichtend den Projektsunterlagen anzuschließen sei. Einzig und allein dieser Umstand werde vom Privatsachverständigen in fachlicher Hinsicht ins Treffen geführt. Sohin werde die Art und Weise der Erstellung der hydrologischen und hydrogeologischen Grundlagen kritisiert, nicht aber ein Gegenbeweis zu den erstellten Projektsunterlagen erbracht. Anhand der Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft sei für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, in welcher Weise die hydrologischen und hydrogeologischen Angaben im Einreichprojekt erstellt worden seien, die zudem unter Heranziehung von Studien sowie nochmaliger Kontaktaufnahme mit dem Hydrographischen Dienst des Landes Oberösterreich durch den Amtssachverständigen einer umfassenden Überprüfung unterzogen worden seien. Insofern bestünden daher mangels Vorlage eines stichhaltigen Gegenbeweises durch die revisionswerbenden Gemeinden keine Bedenken an den im Projekt dargestellten Grundwasserdaten, aus denen sich nachvollziehbar ergebe, dass den Standortvorgaben der DVO 2008 entsprochen werde. Kritik an der Erstellung der Einreichunterlagen sei kein Beweis dafür, dass die Werte der Einreichunterlagen nicht den Tatsachen entsprächen.Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 sei auch nicht zu entnehmen, dass ein vom Privatsachverständigen moniertes Grundwassermodell verpflichtend den Projektsunterlagen anzuschließen sei. Einzig und allein dieser Umstand werde vom Privatsachverständigen in fachlicher Hinsicht ins Treffen geführt. Sohin werde die Art und Weise der Erstellung der hydrologischen und hydrogeologischen Grundlagen kritisiert, nicht aber ein Gegenbeweis zu den erstellten Projektsunterlagen erbracht. Anhand der Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft sei für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, in welcher Weise die hydrologischen und hydrogeologischen Angaben im Einreichprojekt erstellt worden seien, die zudem unter Heranziehung von Studien sowie nochmaliger Kontaktaufnahme mit dem Hydrographischen Dienst des Landes Oberösterreich durch den Amtssachverständigen einer umfassenden Überprüfung unterzogen worden seien. Insofern bestünden daher mangels Vorlage eines stichhaltigen Gegenbeweises durch die revisionswerbenden Gemeinden keine Bedenken an den im Projekt dargestellten Grundwasserdaten, aus denen sich nachvollziehbar ergebe, dass den Standortvorgaben der DVO 2008 entsprochen werde. Kritik an der Erstellung der Einreichunterlagen sei kein Beweis dafür, dass die Werte der Einreichunterlagen nicht den Tatsachen entsprächen.