TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/21 95/18/0932

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Veröffentlicht am 21.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. März 1995, Zl. 104.439/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz - AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer eine bis zum 14. März 1994 gültige Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Als letzter Tag der vierwöchigen Frist i.S. des § 6 Abs. 3 AufG ergebe sich daher der 14. Februar 1994. Mit seinem erst am 13. Juni 1995 gestellten Verlängerungsantrag habe der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Frist versäumt. Auf das Berufungsvorbringen sei nicht weiter einzugehen gewesen, weil es sich bei der genannten Frist um eine solche handle, die der Behörde keinen Ermessensspielraum eröffne, die Versäumung der Frist vielmehr zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit 14. März 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 13. Juni 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Die auf dieser Sachverhaltsannahme beruhende Rechtsansicht, daß die im § 6 Abs. 3 AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) für die Stellung von Verlängerungsanträgen vorgesehene Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") nicht eingehalten worden sei, ist zutreffend. Damit aber stand der begehrten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zlen. 95/18/0907 bis 0911, mwN).

2. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß der Beschwerdeführer seiner Behauptung zufolge durch den Verlust seines Reisepasses und durch unrichtige Anleitungen der Erstbehörde ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sei. Denn abgesehen davon, daß es dem Beschwerdeführer rechtlich möglich war, einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch ohne gleichzeitige Vorlage eines gültigen Reisepasses zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0660), und weiters, daß die in der Berufung aufgestellte und in der Beschwerde wiederholte Behauptung unrichtiger behördlicher Auskünfte an den Beschwerdeführer bezüglich der Rechtzeitigkeit der Antragstellung in den vorgelegten Akten keine Deckung findet, zieht im Hinblick darauf, daß die Nichteinhaltung der - materiell-rechtlichen, nicht restituierbaren - Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz leg. cit. den Untergang des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes bewirkt, jede, also auch unverschuldete, Fristüberschreitung die gleiche Rechtsfolge der Nichtstattgebung des Verlängerungsantrages nach sich (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis, Zlen. 95/18/0907 bis 0911).

3.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerde, daß dem Beschwerdeführer weder "zu den tatsachenwidrigen Annahmen der belangten Behörde" noch zu der "überraschenden Rechtsansicht, sie gehe auf die Berufungsgründe überhaupt nicht ein", Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

3.2. Mit diesem Vorbringen tut die Beschwerde nicht dar, inwiefern die Nichtgewährung des Parteiengehörs für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen sei, zumal einerseits der Beschwerdeführer, wie erwähnt, die im bekämpften Bescheid getroffenen maßgeblichen Tatsachenfeststellungen nicht in Zweifel zieht, andererseits für die belangte Behörde vor dem Hintergrund der oben II. 2. dargestellten maßgeblichen Rechtslage keine Veranlassung bestand, der Frage nachzugehen, aus welchen Gründen sich die Antragstellung verzögerte.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180932.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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