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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M A in W, vertreten durch Mag.a Sarah Moschitz-Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2021, W204 2217427-1/22E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. März 2019 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 29. November 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 29. November 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof hob aufgrund einer dagegen vom Revisionswerber an ihn gerichteten Beschwerde diese Entscheidung, soweit damit die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die rechtlich davon abhängenden Aussprüche (keine Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) bestätigt worden waren, mit Erkenntnis vom 29. Juni 2022, E 36/2022-11, auf. Im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juli 2022, E 36/2022-13, die Beschwerde (erkennbar gemeint: im Umfang der Ablehnung) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision, die sich gegen die Versagung des Status des Asylberechtigten richtet, eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber verweist zur Begründung der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision auf seiner Ansicht nach dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene Ermittlungs- und Begründungsmängel.
9 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/14/0171, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/14/0171, mwN).
10 Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Revision mit ihren bloß pauschal gehaltenen Ausführungen, in denen zudem ein konkreter Zusammenhang mit der Situation des Revisionswerbers nicht hergestellt wird, nicht gerecht.
11 Warum sich das Bundesverwaltungsgericht infolge eines Kirchenbesuchs des Revisionswerbers näher mit den daraus im Herkunftsstaat resultierenden Folgen hätte beschäftigen müssen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. In der Revision wird selbst eingeräumt, dass der Revisionswerber nie vorgebracht hatte, dass er sich aus innerer Überzeugung zum Christentum hingewendet hätte.
12 Soweit den Ausführungen in der Revision überdies die Richtigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers zu einer früheren Tätigkeit seines Bruders für den Geheimdienst zugrunde gelegt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen als unglaubwürdig eingestuft hat. Wenn sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf anderslautende Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts beruft, findet dies im Inhalt der angefochtenen Entscheidung keine Deckung. Vor diesem Hintergrund ist dem auf der Richtigkeit der eigenen Prämisse aufbauenden Vorbringen der Boden entzogen.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200293.L00Im RIS seit
26.10.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022