TE Vwgh Beschluss 2022/10/3 Ra 2022/06/0212

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32
AVG §33
AVG §33 Abs2
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §43 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der A B D in Ö, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. Juli 2022, LVwG-2021/42/1182-6, betreffend Bestrafung nach der Tiroler Bauordnung 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (Behörde) vom 26. März 2021, mit welchem über die Revisionswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden) wegen näher genannter Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) verhängt worden war, insofern Folge, als ein Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides entfiel und die Geldstrafe auf € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden) sowie die Verfahrenskosten herabgesetzt wurden. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

5        Die Revisionswerberin bringt zur „Zulässigkeit der Beschwerde“ vor, die 15-monatige Entscheidungsfrist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG sei abgelaufen und das erstinstanzliche Straferkenntnis daher außer Kraft getreten. Sie habe fristgerecht mit Schriftsatz vom 21. April 2021 Beschwerde gegen den am 29. März 2021 zugestellten Bescheid erhoben. Laut Auskunft der Behörde sei die Beschwerde allerdings erst am 26. April 2021 „in das EDV-System eingebracht“ worden. Die Behörde hätte das angefochtene Erkenntnis „spätestens am 25. Juli 2022“ zustellen müssen, weil die 15-monatige Entscheidungsfrist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG „exakt am 25.07.2022 um 24:00 Uhr geendet hat.“ (Hervorhebungen im Original).Die Revisionswerberin bringt zur „Zulässigkeit der Beschwerde“ vor, die 15-monatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG sei abgelaufen und das erstinstanzliche Straferkenntnis daher außer Kraft getreten. Sie habe fristgerecht mit Schriftsatz vom 21. April 2021 Beschwerde gegen den am 29. März 2021 zugestellten Bescheid erhoben. Laut Auskunft der Behörde sei die Beschwerde allerdings erst am 26. April 2021 „in das EDV-System eingebracht“ worden. Die Behörde hätte das angefochtene Erkenntnis „spätestens am 25. Juli 2022“ zustellen müssen, weil die 15-monatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG „exakt am 25.07.2022 um 24:00 Uhr geendet hat.“ (Hervorhebungen im Original).

Das trifft jedoch nicht zu: Die Beschwerde wurde der Behörde den vorgelegten Verfahrensunterlagen zufolge am 26. April 2021 um 12:03 Uhr per E-Mail übermittelt; das angefochtene Erkenntnis wurde - den Angaben in der Revision zufolge - am 26. Juli 2022 zugestellt. Für die Berechnung der in Rede stehenden Frist sind gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich (vgl. etwa VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begann. Hinweise darauf, dass im gegenständlichen Fall Umstände gemäß § 33 AVG vorlägen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Das angefochtene Erkenntnis wurde somit am letzten Tag der Entscheidungsfrist - und damit rechtzeitig - zugestellt.Das trifft jedoch nicht zu: Die Beschwerde wurde der Behörde den vorgelegten Verfahrensunterlagen zufolge am 26. April 2021 um 12:03 Uhr per E-Mail übermittelt; das angefochtene Erkenntnis wurde - den Angaben in der Revision zufolge - am 26. Juli 2022 zugestellt. Für die Berechnung der in Rede stehenden Frist sind gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Paragraphen 32, und 33 AVG maßgeblich vergleiche , etwa VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begann. Hinweise darauf, dass im gegenständlichen Fall Umstände gemäß Paragraph 33, AVG vorlägen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Das angefochtene Erkenntnis wurde somit am letzten Tag der Entscheidungsfrist - und damit rechtzeitig - zugestellt.

Unklar ist, was die Revisionswerberin mit dem Hinweis, die Beschwerde sei erst am 26. April 2021 „in das EDV-System eingebracht“ worden, zum Ausdruck bringen wollte, zumal nicht behauptet wurde, dass die mit 21. April 2021 datierte Beschwerde bereits vor dem 26. April 2021 in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt wäre.

6        Da die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt (vgl. etwa VwGH 9.8.2022, Ro 2019/05/0020, Rn. 8, mwN), war auf die „Beschwerdegründe“ nicht einzugehen.Da die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt vergleiche , etwa VwGH 9.8.2022, Ro 2019/05/0020, Rn. 8, mwN), war auf die „Beschwerdegründe“ nicht einzugehen.

7        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2022

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060212.L00

Im RIS seit

26.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten