TE Vwgh Beschluss 2022/10/3 Ra 2022/06/0208

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Veröffentlicht am 03.10.2022
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §26 Abs4
BauRallg
VwGG §28 Abs1 Z4
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des P K in W und 2. des K K in T, beide vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. März 2022, LVwG 50.24-833/2022-4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Weiz; mitbeteiligte Partei: D M in W; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W. vom 4. November 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus sowie für die Errichtung einer Garage für zwei Pkw und für die Vornahme von Geländeveränderungen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W. vom 4. November 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus sowie für die Errichtung einer Garage für zwei Pkw und für die Vornahme von Geländeveränderungen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter Punkt „C. Revisionspunkte“ ausführen, sie seien „in ihren ‚subjektiv-öffentlichen Rechten‘ gem. § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG auf Berücksichtigung ihres Einwandes bezugnehmend Konterkarierens und der Nichtberücksichtigung des Ortsbildes bzw. des Ortsbildgesetzes, zumal als § 26 Abs. 1 Z 1 leg.cit. ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Bauverfahren folgt, dass die beantragte Genehmigung des Bau- und Konsenswerbers nicht erteilt wird, dies mangels definitiver und konsensbezogener Ausführung in einem Bebauungs- bzw. Flächenwidmungsplan“ verletzt. Weiters wird als Revisionspunkt das „Recht auf Zulassung der außerordentlichen Revision“ angeführt.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter Punkt „C. Revisionspunkte“ ausführen, sie seien „in ihren ‚subjektiv-öffentlichen Rechten‘ gem. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG auf Berücksichtigung ihres Einwandes bezugnehmend Konterkarierens und der Nichtberücksichtigung des Ortsbildes bzw. des Ortsbildgesetzes, zumal als Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Bauverfahren folgt, dass die beantragte Genehmigung des Bau- und Konsenswerbers nicht erteilt wird, dies mangels definitiver und konsensbezogener Ausführung in einem Bebauungs- bzw. Flächenwidmungsplan“ verletzt. Weiters wird als Revisionspunkt das „Recht auf Zulassung der außerordentlichen Revision“ angeführt.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten ist auszuführen, dass in § 26 Abs. 1 und 4 Steiermärkisches Baugesetz die dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Mitspracherechte taxativ aufgezählt sind und Fragen des Ortsbildes nicht darunterfallen (vgl. etwa VwGH 24.3.2010, 2006/06/0275, und VwGH 6.10.2011, 2011/06/0003, jeweils mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nur insoweit ein Rechtsanspruch zusteht, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes (vgl. dazu VwGH 3.10.2016, Ra 2016/06/0090, mwN); dies gilt ebenso hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan. Da den revisionswerbenden Parteien demnach im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung des Ortsbildes zukommt, können sie durch das angefochtene Erkenntnis in diesem Recht auch nicht verletzt sein.Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten ist auszuführen, dass in Paragraph 26, Absatz eins, und 4 Steiermärkisches Baugesetz die dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Mitspracherechte taxativ aufgezählt sind und Fragen des Ortsbildes nicht darunterfallen vergleiche , etwa VwGH 24.3.2010, 2006/06/0275, und VwGH 6.10.2011, 2011/06/0003, jeweils mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nur insoweit ein Rechtsanspruch zusteht, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, also nicht etwa in Fragen des Ortsbildschutzes vergleiche , dazu VwGH 3.10.2016, Ra 2016/06/0090, mwN); dies gilt ebenso hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan. Da den revisionswerbenden Parteien demnach im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung des Ortsbildes zukommt, können sie durch das angefochtene Erkenntnis in diesem Recht auch nicht verletzt sein.

7        Darüber hinaus ist das „Recht auf Zulassung der außerordentlichen Revision“ kein tauglicher Revisionspunkt (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0172).Darüber hinaus ist das „Recht auf Zulassung der außerordentlichen Revision“ kein tauglicher Revisionspunkt vergleiche , VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0172).

8        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2022

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060208.L00

Im RIS seit

26.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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