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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. Mag. P P in V, vertreten durch Mag. Dr. Harald Skrube Rechtsanwalt GmbH, Dr. Bernhard Hundegger Rechtsanwalt GmbH und Mag. Johannes Joven, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Peraustraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2022, W138 2232658-1/35E, W138 2232660-1/35E, W138 2232661-1/35E und W138 2232522-1/32E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vermessungsamt Villach, mitbeteiligte Partei: M GmbH, vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. Mag. P P in römisch fünf, vertreten durch Mag. Dr. Harald Skrube Rechtsanwalt GmbH, Dr. Bernhard Hundegger Rechtsanwalt GmbH und Mag. Johannes Joven, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Peraustraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2022, W138 2232658-1/35E, W138 2232660-1/35E, W138 2232661-1/35E und W138 2232522-1/32E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vermessungsamt Villach, mitbeteiligte Partei: M GmbH, vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde unter anderem des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Vermessungsamtes V. vom 29. Jänner 2020, mit welchem das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück Nr. X, KG V., vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde unter anderem des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Vermessungsamtes römisch fünf. vom 29. Jänner 2020, mit welchem das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück Nr. römisch zehn, KG römisch fünf., vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall relevant - fest, Grundlage für die Umwandlung des Grundstückes Nr. X vom Grundsteuerkataster in den verbindlichen Grenzkataster bilde der Plan des Planverfassers Dipl.-Ing. I. ZT-GmbH vom 16. April 2018. Das Grundstück Nr. X und dessen Grenzverlauf seien in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung vom 4. Mai 2017 betroffenen Eigentümer der Grundstücke zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes lägen vor. Auf Seite 2 des Protokolls zur Grenzverhandlung vom 4. Mai 2017 sei der Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück Y (nunmehr: Nr. X) und den Grundstücken des Revisionswerbers verbal beschrieben worden und diese verbale Beschreibung sei in der zeichnerischen Darstellung in der Vermessungsurkunde des Planverfassers zur Umwandlung des Grundstückes Nr. X korrekt umgesetzt worden.Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall relevant - fest, Grundlage für die Umwandlung des Grundstückes Nr. römisch zehn vom Grundsteuerkataster in den verbindlichen Grenzkataster bilde der Plan des Planverfassers Dipl.-Ing. römisch eins. ZT-GmbH vom 16. April 2018. Das Grundstück Nr. römisch zehn und dessen Grenzverlauf seien in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung vom 4. Mai 2017 betroffenen Eigentümer der Grundstücke zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes lägen vor. Auf Seite 2 des Protokolls zur Grenzverhandlung vom 4. Mai 2017 sei der Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück Y (nunmehr: Nr. römisch zehn) und den Grundstücken des Revisionswerbers verbal beschrieben worden und diese verbale Beschreibung sei in der zeichnerischen Darstellung in der Vermessungsurkunde des Planverfassers zur Umwandlung des Grundstückes Nr. römisch zehn korrekt umgesetzt worden.
6 Zum Zustandekommen der Unterschriftsleistungen auf dem Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2017 führte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend aus, dass die zum damaligen Zeitpunkt als Eigentümer der Grundstücke des Revisionswerbers aufscheinende Person (Voreigentümer) verstorben sei und daher nicht mehr habe befragt werden können. Der als Zeuge einvernommene Planverfasser habe angegeben, dass der Voreigentümer dem Grenzverlauf laut Protokoll der Grenzverhandlung vom 4. Mai 2017 nach Begehung bzw. Vorzeigen der Grenzpunkte vorbehaltlos zugestimmt habe.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die hg. Judikatur fest, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grenzpunkten um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handle, und der Revisionswerber, wenn er der Ansicht sei, der Voreigentümer sei bei Abgabe der Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen, dies nur im Wege der Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend machen könne.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, es sei unklar, wie vorzugehen sei, wenn der Planverfasser Tatsachen annehme, welche in der Natur nicht zuträfen und er selbst nicht erkenne, wie sich die Grenze schlussendlich in der Natur darstelle und er demnach still vom Konsens der Parteien abweiche. Es handle sich nicht um einen Irrtum einer Partei, sondern um die falsche Annahme des Sachverständigen, welche in weiterer Folge Grundlage für die Umwandlung im Grenzkataster sei. Es stelle sich die Frage, ob Planergebnisse, welche nicht einmal dem Planverfasser bewusst seien und nicht dem Willen der Parteien entsprächen, dennoch eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Eintragung im Grenzkataster zu bilden vermögen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
9 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes sei der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück Nr. X und (unter anderem) den Grundstücken des Revisionswerbers im Protokoll zur Grenzverhandlung vom 4. Mai 2017 verbal beschrieben worden und diese verbale Beschreibung sei in der zeichnerischen Darstellung in der Vermessungsurkunde zur Umwandlung des Grundstückes Nr. X des Planverfassers korrekt umgesetzt worden. Diesen Feststellungen tritt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht konkret entgegen und zeigt insbesondere nicht auf, dass bzw. inwiefern der der Umwandlung zugrundeliegende Plan vom 16. April 2018 nicht der verbalen Beschreibung im Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2017, die von den Zustimmungserklärungen umfasst ist, entsprechen soll. Vor dem Hintergrund der insoweit nicht bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wird mit der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt.Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes sei der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück Nr. römisch zehn und (unter anderem) den Grundstücken des Revisionswerbers im Protokoll zur Grenzverhandlung vom 4. Mai 2017 verbal beschrieben worden und diese verbale Beschreibung sei in der zeichnerischen Darstellung in der Vermessungsurkunde zur Umwandlung des Grundstückes Nr. römisch zehn des Planverfassers korrekt umgesetzt worden. Diesen Feststellungen tritt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht konkret entgegen und zeigt insbesondere nicht auf, dass bzw. inwiefern der der Umwandlung zugrundeliegende Plan vom 16. April 2018 nicht der verbalen Beschreibung im Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2017, die von den Zustimmungserklärungen umfasst ist, entsprechen soll. Vor dem Hintergrund der insoweit nicht bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wird mit der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060095.L00Im RIS seit
26.10.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022