TE Vwgh Beschluss 2022/10/5 Ra 2022/06/0198

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Veröffentlicht am 05.10.2022
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 2018 §6
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. (FH) R N in Z, vertreten durch Dr. Nikola Tröthan, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 29/4. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Dezember 2020, LVwG-2019/36/1532-39, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. PT B T, 2. Dr. G B, 3. Dr. J B, alle in V und vertreten durch Dr. Michael Sallinger und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Völs; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. (FH) R N in Z, vertreten durch Dr. Nikola Tröthan, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 29/4. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Dezember 2020, LVwG-2019/36/1532-39, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. PT B T, 2. Dr. G B, 3. Dr. J B, alle in römisch fünf und vertreten durch Dr. Michael Sallinger und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Völs; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) im zweiten Rechtsgang (das Erkenntnis des LVwG vom 27. Jänner 2017 wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. September 2020, Ra 2017/06/0234, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Völs (Behörde) vom 10. Oktober 2016, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage in V. erteilt worden war, neuerlich als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) im zweiten Rechtsgang (das Erkenntnis des LVwG vom 27. Jänner 2017 wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. September 2020, Ra 2017/06/0234, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Völs (Behörde) vom 10. Oktober 2016, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage in römisch fünf. erteilt worden war, neuerlich als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - zu den Abstandsbestimmungen gemäß § 6 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) aus, die Tiefgarage rage den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zufolge zwischen 2,10 m und 2,00 m in den Abstandsbereich zum Grundstück des Revisionswerbers hinein, sie weise jedoch keine Fangmündungen auf und entspreche sowohl den Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes als auch den Vorgaben des § 6 Abs. 4 lit. a bzw. lit. c TBO 2018 (wurde näher ausgeführt). Im anzuwendenden Bebauungsplan sei die Bauhöhe auch durch einen höchsten Punkt festgelegt, sodass dem Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Anzahl der oberirdischen Geschosse zukomme (Hinweis auf VwGH 2.11.2016, 2013/06/0206); den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zufolge liege keine Verletzung der Gebäudehöhe bzw. der Wandhöhe vor.Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - zu den Abstandsbestimmungen gemäß Paragraph 6, Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) aus, die Tiefgarage rage den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zufolge zwischen 2,10 m und 2,00 m in den Abstandsbereich zum Grundstück des Revisionswerbers hinein, sie weise jedoch keine Fangmündungen auf und entspreche sowohl den Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes als auch den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, bzw. Litera c, TBO 2018 (wurde näher ausgeführt). Im anzuwendenden Bebauungsplan sei die Bauhöhe auch durch einen höchsten Punkt festgelegt, sodass dem Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Anzahl der oberirdischen Geschosse zukomme (Hinweis auf VwGH 2.11.2016, 2013/06/0206); den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zufolge liege keine Verletzung der Gebäudehöhe bzw. der Wandhöhe vor.

5        Die Frage der Übereinstimmung eines konkreten Bauvorhabens mit den Vorgaben des Bebauungsplanes sowie den gesetzlichen Bestimmungen sowohl hinsichtlich der Bauhöhe als auch in Bezug auf die Abstandsbestimmungen stellt immer eine im Einzelfall vorgenommene Beurteilung dar, die nur dann revisibel ist, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen und die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0060, mwN).Die Frage der Übereinstimmung eines konkreten Bauvorhabens mit den Vorgaben des Bebauungsplanes sowie den gesetzlichen Bestimmungen sowohl hinsichtlich der Bauhöhe als auch in Bezug auf die Abstandsbestimmungen stellt immer eine im Einzelfall vorgenommene Beurteilung dar, die nur dann revisibel ist, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen und die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche , etwa VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0060, mwN).

Eine solche Unvertretbarkeit zeigt die Revision jedoch nicht auf.

6        In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst vor, den Planunterlagen zufolge würden auf allen drei Dachgeschossebenen Terrassen errichtet, die gemäß „§ 6 Abs. 3 lit. b) TBO“ [gemeint offenbar: 2011] eine oberirdische bauliche Anlage darstellten, sodass es sich beim Dachgeschoss um ein Vollgeschoss handle.In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst vor, den Planunterlagen zufolge würden auf allen drei Dachgeschossebenen Terrassen errichtet, die gemäß „§ 6 Absatz 3, Litera b,) TBO“ [gemeint offenbar: 2011] eine oberirdische bauliche Anlage darstellten, sodass es sich beim Dachgeschoss um ein Vollgeschoss handle.

Dabei lässt der Revisionswerber die Ausführungen des LVwG unberücksichtigt, wonach ihm kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Anzahl der oberirdischen Geschosse zukomme, weil im anzuwendenden Bebauungsplan die Bauhöhe auch durch einen höchsten Punkt festgelegt worden sei. Der Vollständigkeit halber wies das LVwG noch darauf hin, dass in jenen Bereichen, in denen das Gebäude eine weitere Ebene aufweise, der Bebauungsplan keine Festlegung betreffend die Anzahl der Geschosse beinhalte. Auf diese Begründung geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung überhaupt nicht ein.

Im Übrigen wird auf die Definition von oberirdischen Geschoßen in § 62 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt; Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt; vgl. außerdem VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0104, Rn. 9, mwN) hingewiesen.Im Übrigen wird auf die Definition von oberirdischen Geschoßen in Paragraph 62, Absatz 4, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt; Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt; vergleiche , außerdem VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0104, Rn. 9, mwN) hingewiesen.

7        Der Revisionswerber bringt weiter vor, die Tiefgarage sei als oberirdisch zu qualifizieren (Hinweis auf VwGH 5.3.2014, 2011/05/0135; 20.12.2005, 2003/05/0124). Da die Tiefgarage im südlichen Bereich über dem dortigen Gelände des Bauplatzes und im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Revisionswerbers liege, werde gegen „§ 6 Abs. 6 TBO“ [gemeint wohl: 2011] verstoßen. Der hg. Rechtsprechung zufolge sei die Höhe des Bauwerks im Bereich der gesamten Abstandsfläche (bezogen auf das dortige Geländeniveau) entscheidend.Der Revisionswerber bringt weiter vor, die Tiefgarage sei als oberirdisch zu qualifizieren (Hinweis auf VwGH 5.3.2014, 2011/05/0135; 20.12.2005, 2003/05/0124). Da die Tiefgarage im südlichen Bereich über dem dortigen Gelände des Bauplatzes und im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Revisionswerbers liege, werde gegen „§ 6 Absatz 6, TBO“ [gemeint wohl: 2011] verstoßen. Der hg. Rechtsprechung zufolge sei die Höhe des Bauwerks im Bereich der gesamten Abstandsfläche (bezogen auf das dortige Geländeniveau) entscheidend.

Das LVwG begründete - basierend auf den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen - ausführlich, dass sowohl die Tiefgarage selbst als auch die Zu- und Ausfahrt den Festlegungen des Bebauungsplanes sowie den Vorgaben des § 6 Abs. 4 lit. a und lit. c TBO 2018 entsprächen. Auf diese Begründung geht die Revision in der Zulässigkeitsbegründung überhaupt nicht ein. Mit den Zitaten (VwGH 5.3.2014, 2011/05/0135; 20.12.2005, 2003/05/0124) kann ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung jedenfalls nicht dargelegt werden, weil diese Entscheidungen zur Rechtslage in Wien ergingen, die mit jener in Tirol nicht vergleichbar ist. Das LVwG begründete - basierend auf den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen - ausführlich, dass sowohl die Tiefgarage selbst als auch die Zu- und Ausfahrt den Festlegungen des Bebauungsplanes sowie den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 4, Litera a und Litera c, TBO 2018 entsprächen. Auf diese Begründung geht die Revision in der Zulässigkeitsbegründung überhaupt nicht ein. Mit den Zitaten (VwGH 5.3.2014, 2011/05/0135; 20.12.2005, 2003/05/0124) kann ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung jedenfalls nicht dargelegt werden, weil diese Entscheidungen zur Rechtslage in Wien ergingen, die mit jener in Tirol nicht vergleichbar ist.

8        Das LVwG führte zu dem Vorbringen zu § 6 Abs. 7 TBO 2018 (§ 6 Abs. 6 TBO 2011, betreffend die Verbauung der Mindestabstandsflächen von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen, wobei zu jedem angrenzenden Grundstück mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze frei bleiben muss) aus, der Revisionswerber sei diesbezüglich präkludiert, weil er dazu nicht spätestens in der Bauverhandlung vor der Behörde Einwendungen erhoben habe. Auch damit setzt sich die Revision überhaupt nicht auseinander. In der Zulässigkeitsbegründung wird nicht einmal behauptet, dass keine Präklusion betreffend § 6 Abs. 7 TBO 2018 vorliege.Das LVwG führte zu dem Vorbringen zu Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2018 (Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011, betreffend die Verbauung der Mindestabstandsflächen von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen, wobei zu jedem angrenzenden Grundstück mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze frei bleiben muss) aus, der Revisionswerber sei diesbezüglich präkludiert, weil er dazu nicht spätestens in der Bauverhandlung vor der Behörde Einwendungen erhoben habe. Auch damit setzt sich die Revision überhaupt nicht auseinander. In der Zulässigkeitsbegründung wird nicht einmal behauptet, dass keine Präklusion betreffend Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2018 vorliege.

9        Das Vorbringen, das Bauvorhaben verstoße gegen „§ 6 Abs. 3 lit. b letzter Halbsatz TBO“, weil die „Eingangsterrassen überdacht sind“, der Revisionswerber einer Verkürzung des Mindestabstandes jedoch nicht zugestimmt habe, ist nicht nachvollziehbar. Sofern es im Zusammenhang mit § 6 Abs. 7 TBO 2018 steht, war darauf aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr einzugehen.Das Vorbringen, das Bauvorhaben verstoße gegen „§ 6 Absatz 3, Litera b, letzter Halbsatz TBO“, weil die „Eingangsterrassen überdacht sind“, der Revisionswerber einer Verkürzung des Mindestabstandes jedoch nicht zugestimmt habe, ist nicht nachvollziehbar. Sofern es im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2018 steht, war darauf aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr einzugehen.

Inwiefern der Verweis auf „§ 6 Abs. 3 lit. b) TBO“ [gemeint wohl: 2011] in Zusammenhang mit der Terrasse den Standpunkt des Revisionswerbers stärken könnte, wird nicht dargelegt; dies ist auch nicht erkennbar, weil Terrassen nach dieser Bestimmung innerhalb der Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen.Inwiefern der Verweis auf „§ 6 Absatz 3, Litera b,) TBO“ [gemeint wohl: 2011] in Zusammenhang mit der Terrasse den Standpunkt des Revisionswerbers stärken könnte, wird nicht dargelegt; dies ist auch nicht erkennbar, weil Terrassen nach dieser Bestimmung innerhalb der Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen.

10       Es fällt auf, dass die im ersten Rechtsgang formulierte Revision weitgehend unverändert nochmals eingebracht wurde, ohne auch nur ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses einzugehen. Damit zeigte die Revision jedenfalls nicht auf, dass die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung des LVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 4.7.2019, Ra 2018/06/0100, Rn. 9, mwN).Es fällt auf, dass die im ersten Rechtsgang formulierte Revision weitgehend unverändert nochmals eingebracht wurde, ohne auch nur ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses einzugehen. Damit zeigte die Revision jedenfalls nicht auf, dass die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung des LVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 4.7.2019, Ra 2018/06/0100, Rn. 9, mwN).

11       Im Übrigen wurden die Revisionspunkte nicht rechtskonform ausgeführt, weil nicht dargelegt wurde, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionswerber verletzt erachtet (vgl. VwGH 7.10.2021, Ro 2021/06/0018 bis 0020, Rn. 6, mwN).Im Übrigen wurden die Revisionspunkte nicht rechtskonform ausgeführt, weil nicht dargelegt wurde, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionswerber verletzt erachtet vergleiche , VwGH 7.10.2021, Ro 2021/06/0018 bis 0020, Rn. 6, mwN).

12       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060198.L00

Im RIS seit

26.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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