TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/3 LVwG-2021/47/1776-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2022
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Entscheidungsdatum

03.10.2022

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §17 Abs1
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.06.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- (8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 6 Stunden) herabgesetzt wird und der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend ergänzt wird, als dass den im Straferkenntnis zitierten Rechtsvorschriften die jeweilige Fundstelle hinzugefügt wird, sodass die Zitate zu lauten haben:

§ 17 Abs 1 AM-VO, BGBl II Nr 164/2000, idF BGBl II Nr 313/2002 in Verbindung mit § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 126/2017

§ 130 Abs 1 Z 16 ASchG, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 126/2017

2.       Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit Euro 75,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Vorstand und somit zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens „CC AG“, FN ***, mit Sitz der weiteren Betriebsstätte in **** Y, Adresse 2, welches Arbeitgeber ist, zu verantworten, wie der Arbeitsinspektor DD bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass am 04.12.2020 um ca 09.58 Uhr in der Arbeitsstätte in Y, Adresse 2, EE, geb XX.XX.XXXX, an der Verpackungsmaschine der Type FF 4(3) eine Störungsbehebung an in Betrieb befindlichem Arbeitsmittel durchgeführt hat. Dadurch sei die Arbeitsmittelverordnung übertreten worden, wonach Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs 1 AM-VO in Verbindung mit § 130 Abs 1 Z 16 ASchG hinsichtlich der Verpflichtung betreffend die Benutzung von Arbeitsmitteln begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 150,00 festgesetzt.

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 05.07.2021, in welcher auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es bislang zu keinem einzigen bekannten ähnlich gelagerten Vorfall im Rahmen des Großunternehmens gekommen sei, was ein eindeutiges Indiz für ein besonders funktionierendes Kontroll- und Einweisungssystem betreffend die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen sei. Das Straferkenntnis leide an einem Begründungsmangel. Es sei nicht festgestellt worden, welche Sicherheitsmechanismen und Sicherheitseinweisungen im Betrieb des Beschwerdeführers zur Prävention von Arbeitsunfällen bestehen. Der Beschwerdeführer habe keinesfalls seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu diesem Vorfall eingestanden. Er ist aber mit größtem und überdurchschnittlichem Einsatz bemüht, die Sicherheit seiner Arbeitnehmer und die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu gewährleisten. Es sei keinesfalls vorauszusehen gewesen, dass ein Betriebsleiter selbst entgegen der Unterweisungen eigenmächtig handelt. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 9 VStG liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer ein hinreichendes taugliches Kontrollsystem eingerichtet habe und dessen Versagen im Einzelfall zu keiner Strafbarkeit führe. Das Sicherheitsmanagement des Unternehmens reiche weit über das durchschnittliche Ausmaß hinaus, da die Umsetzung und Einhaltung in jedem einzelnen Betrieb durch eine Sicherheitskraft begleitet werde. Es sei zuletzt am 05.02.2020 und sohin vor dem Unglücksfall eine Unterweisung erfolgt, in welcher dezidiert darauf hingewiesen worden sei, dass die Schutzeinrichtungen nicht umgangen und unwirksam gemacht werden dürfen und dass während eines Betriebs niemals in bewegte Maschinen eingegriffen werden dürfe. Der Verunfallte habe selbst Kenntnis über alle maßgeblichen Sicherheitsvorschriften und habe beim Unfall eigenmächtig und entgegen allen durchgeführten Unterweisungen gehandelt. Er habe ein hohes Eigenrisiko auf sich genommen, um die Störung zu beheben. Dafür dürfe der Vorstand eines Unternehmens nicht verantwortlich gemacht werden, weil es zu einer Überspannung des Sicherheits- und Kontrollsystems kommen würde. Das Unternehmen weise jedenfalls ein effektives Sicherheitsmanagement auf. Es bestehen effektive Meldepflichten und regelmäßige Unterweisungen, welche einem Kontrollmechanismus unterworfen sind. Wenn ein an sich taugliches Kontrollsystem im Einzelfall versagt, kann sein Fehler nicht zur Strafbarkeit des Arbeitgebers führen.

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass diese die gesetzliche Mindeststrafe um das 9-fache übersteige und damit in keiner Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung stehe. Es würden keine Erschwernisgründe vorliegen, weshalb die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung jedenfalls vorlägen.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Höhe der verhängten Strafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen A bis L, die Einvernahme der Zeugen EE, GG, JJ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.09.2021, die Einsichtnahme in die im Rahmen dieser Verhandlung vorgelegten Beilagen N bis Q, die Einvernahme des Zeugen KK und des Zeugen LL in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2021, die Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen R bis S.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2016 Vorstand des Unternehmens CC AG, FN ***, mit Sitz der weiteren Betriebsstätte in **** Y, Adresse 2.

EE arbeitet seit März 1997 bei der CC AG und ist seit 2020 Betriebsleiter im Unternehmen am Standort in Y. Am Unternehmensstandort in Y wird mit der Verpackungsmaschine der Type FF 4(3) LEV gearbeitet. Als diese Maschine installiert wurde, wurde EE unterwiesen und eingeschult.

EE arbeitete zunächst als Mischmeister im Betrieb und LL war als Betriebsleiter sein direkter Vorgesetzter.

Als Betriebsleiter nimmt EE die Unterweisungen der ihm unterstellten Mitarbeiter vor. Bevor er selbst Betriebsleiter wurde, wurde er von seinem Vorgänger LL unterwiesen. Grundlage für die Unterweisungen sind vorgefertigte Formulare. Am 08.02.2018 wurde EE zuletzt von seinem damaligen Vorgesetzten LL unter anderem betreffend Instandhaltung und Wartung unterwiesen.

Vor dem Vorfall erfolgte am 05.02.2020 eine allgemeine Unterweisung des EE. Dieser hat sich damals allerdings selbst unterwiesen. Er scheint auf der Dokumentation als unterwiesener und als unterweisender Mitarbeiter auf. Dokumentiert wurde, dass die Schutzeinrichtungen nicht umgangen und unwirksam gemacht werden dürfen, dass während des Betriebes einer Maschine niemals in bewegte Maschinenteile eingegriffen werden darf und dass Wartungsarbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen nur vom Fachpersonal ausgeführt werden dürfen.

Die Position des Betriebsleiters ist eine verantwortungsvolle Position, da dieser vor Ort keinen direkten Vorgesetzten hat, der seine Arbeit kontrolliert.

Am 04.12.2020 kam es zu einer Störung bei der zuvor näher bezeichneten Maschine. Diese Maschine befindet sich in einem Sicherheitsbereich, welcher umzäunt ist. Es gibt zwei Türen, durch welche dieser Bereich betreten werden kann. Störungen gab es an dieser Maschine bereits an den Tagen davor. Es wurde damals die Herstellerfirma kontaktiert. Die Maschine funktionierte zwischenzeitlich wieder, aber am Tag des Unfalls ist sie erneut ausgefallen. Das Problem lag bei der Bündelzange. Am Tag des Unfalls am 04.12.2020 begab sich EE in den Gefahrenbereich der Maschine, obwohl ihm die Sicherheitsvorschriften bekannt waren. Er wollte die Ursache des Problems suchen. Dabei schloss er hinter sich die Türe des Sicherheitsbereichs und forderten seinen Kollegen KK auf, die Maschine in Betrieb zu nehmen. Das ist nur außen möglich. Innerhalb des Sicherheitsbereichs kann man die Maschine nicht in Betrieb nehmen. Als EE den Gefahrenbereich betreten hat war die Maschine ausgeschaltet. Sobald die Türe zum Sicherheitsbereich geöffnet wird, ist die Maschine nämlich nicht in Betrieb. Sie ist aber nach wie vor am Strom angeschlossen. Der Mitarbeiter KK hat dann auf Anweisung des EE den Start-Knopf gedrückt. Die Maschine wurde manuell wieder in Betrieb genommen, auch wenn sie sich durch das Drücken des Start-Knopfes nicht sofort in Bewegung gesetzt hat. Während sich EE im Gefahrenbereich der Maschine auf der Fehlersuche befand, setzte sich der Aufsteckschlitten in Bewegung und klemmte ihm im Bereich des Brustkorbes ein. EE trug von diesem Unfall Rippenserienfrakturen und Lungenkontusionen davon.

Die von EE gewählte Vorgehensweise widerspricht dezidiert den allgemeinen Unterweisungen, da eine Sicherheitsvorkehrung umgangen wurde und die Maschine manuell wieder gestartet wurde. Es wurden von EE Arbeiten zur Beseitigung einer Störung an einer in Betrieb befindlichen Maschine durchgeführt, welche in weiterer Folge zum Unfall geführt haben. Er hat damals unter Zeitdruck gestanden und aus eigenen Stücken so gehandelt.

Im Unternehmen des Beschwerdeführers gibt es eine Sicherheitsfachkraft, welche für die Werksbetreuung und Qualitätssicherung zuständig. Sicherheitsfachkraft ist GG. Im Unternehmen gibt es an den Standorten jährliche Begehungen, im Rahmen welcher auch die Unterweisungen kontrolliert werden. Mit den Betriebsleitern an den jeweiligen Standorten werden Jourfixe abgehalten.

Hinsichtlich der Unterweisungen gibt es keine fixen Regelungen, weshalb es auch dazugekommen ist, dass sich der verletzte Arbeitnehmer selbst unterweisen konnte. Nach diesem Vorfall nimmt man nun darauf Bedacht, dass die Unterweisungen im Vier-Augen-Prinzip erfolgen. Es wurde nach dem Vorfall im Unternehmen eine Reevaluierung vorgenommen und EE wurde noch einmal geschult und dezidiert darauf hingewiesen, dass in einem Störfall die Behebung nicht selbst vorzunehmen ist. Am 12.01.2021 erfolgte eine allgemeine Unterweisung („Instandhaltung Wartung“) des EE durch die Sicherheitsfachkraft GG und den Produktionsleiter JJ.

Nach dem Unfall hat sich herausgestellt, dass die Ursache der Störung ein Kabelbruch war.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Zeugen EE und KK schilderten glaubwürdig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei den Vorfall am Tattag. Beide sagten aus, dass nach dem Betreten des Gefahrenbereichs durch EE von KK die Maschine nach Anweisung des EE wieder durch Drücken des „Start-Knopfes“ gestartet wurde. Es konnte daher zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die besagte Maschine in Betrieb befand und daher war zu diesem Beweisthema die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

Die Feststellungen zu den durchgeführten Unterweisungen konnten aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Dokumentation getroffen werden und die betroffenen Personen bestätigten die Durchführungen der Unterweisungen im Rahmen Ihrer Aussagen. Die Frage, ob im Betrieb der Firma CC AG am 05.02.2020 und am 08.02.20218 eine angemessene Unterweisung iSd § 14 ASchG stattgefunden hat, ist als Rechtsfrage zu qualifizieren und sohin keinem Sachverständigenbeweis zugänglich.

Die Feststellungen zur Unterweisung des EE durch sich selbst im Februar 2020 wurden auch durch dessen eigene Angaben bestätigt. Die Ausführungen des Produktionsleiters und auch der Sicherheitsfachkraft, dass von diesem System nach dem Vorfall abgegangen wurde und Unterweisungen eigentlich im Vier-Augen-Prinzip erfolgen sollten, waren glaubwürdig und schlüssig.

Die Feststellungen zum Betrieb und zur Maschine, an welcher der Vorfall passierte, gründen auf den ausführlichen Beschreibungen der Zeugen EE und KK sowie den vorliegenden Lichtbildern. Zumal keine weiteren Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten von Relevanz waren, war die Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht erforderlich.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, idF BGBl II Nr 313/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

Besondere Arbeiten

§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

1.       Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

2.       Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3.       Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.

4.       Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 126/2017, lauten auszugsweise wie folgt:

Strafbestimmungen

§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

1.       nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,

2.       die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,

3.       die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,

4.       die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,

5.       die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,

6.       die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,

7.       die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,

8.       Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,

9.       die Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,

10.      die Koordinationspflichten verletzt,

11.      die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,

12.      die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,

13.      die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,

14.      die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,

15.      die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,

16.      die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

17.      die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,

18.      die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,

19.      die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,

20.      Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 6 solche Arbeiten durchführt,

21.      nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 6 durchführt,

22.      Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,

23.      die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,

24.      die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,

25.      die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,

26.      die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,

27.      die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,

27a.    die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,

27b.    die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,

27c.    die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,

27d.    die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,

28.      die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,

29.      die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,

30.      eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,

31.      Meldepflichten verletzt.

(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 250 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 413 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

1.     entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,

2.     vom Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,

3.     entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert,

4.     eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,

5.     sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,

6.     die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1.       den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

2.       die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.

(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1.       ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,

2.       ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu erfüllen,

3.       die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.

(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 17 Abs 1 AM-VO dürfen Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden und durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass am 04.12.2020 durch den Betriebsleiter der CC AG am Unternehmensstandort Y an der Verpackungsmaschine der Type FF 4 (3) Arbeiten zur Beseitigung einer Störung an der in Betrieb befindlichen Maschine durchgeführt wurden.

Der Beschwerdeführer ist als Vorstand und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens „CC AG“ mit Sitz in Y als Arbeitgeber verantwortlich, dass die Bestimmung in § 17 Abs 1 AM-VO nicht eingehalten wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicher zu stellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern.

Entscheidend ist, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.218, Ra 2017/03/0092; VwGH 20.02.2017, Ra 2017/02/0022, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 08.04.2021; Ra 2020/02/0055).

Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen und den vorgelegten Dokumentationen der Unterweisungen grundsätzlich darlegen, dass im Betrieb ein Kontrollsystem eingerichtet wurde. Die dem Betriebsleiter unterstellen Mitarbeiten werden jährlich durch diesen unterwiesen, es gibt jährliche Begehungen und es werden mit dem Betriebsleiter und der Sicherheitsfachkraft Jourfixe abgehalten.

Im Unternehmen kam es im Jahr 2020 zu einem Wechsel des Betriebsleiters, da dieser in Pension gegangen ist. EE, der zuvor als Mischmeister im Unternehmen tätig war, wurde zum neuen Betriebsleiter bestellt. Als Mischmeister wurde er noch von seinem Vorgesetzten, dem nunmehr pensionierten Betriebsleiter unterwiesen. In seinem ersten Jahr als Betriebsleiter, als er erstmals eigenständig Personalverantwortung übernehmen uns selbst Unterweisungen durchführen musste, hat einer seine eigene Unterweisung selbst vorgenommen. Es wurde sohin kein Vier-Augen-Prinzip gewahrt. Sinn und Zweck einer Unterweisung ist es, dass ein Mitarbeiter durch einen Vorgesetzten oder eine andere Person auf die Gefahren im Unternehmen aufmerksam gemacht wird, dass ihm diese vor Augen gehalten werden und dass er dezidiert auf Vorgehensweisen hingewiesen wird, welche nicht gestatten sind, wie zB die Durchführung einer Störungsbehebung an einer in Betrieb stehenden Maschine.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass EE als Mischmeister vor dem Jahr 2020 regelmäßig korrekt unterwiesen wurde. Die Unterweisung, die er im Februar 2020 also unmittelbar vor dem Unfall an sich selbst vorgenommen hat, stellt aber keine taugliche Unterweisung dar, welche das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems belegt. Das Unternehmen ist auch unmittelbar nach dem Unfall von dieser Praxis abgekommen und hat die nächste Unterweisung des Betriebsleiters durch die Sicherheitsfachkraft und den Produktionsleiter vornehmen lassen.

Insbesondere bei einem neuen Betriebsleiter, welcher erstmalig eine so verantwortungsvolle Aufgabe übernimmt, sollte dessen Unterweisung durch einen Vorgesetzten erfolgen. Es ist nicht lebensfremd, dass ein Betriebsleiter unter einem besonderen Druck steht und genau aus diesem Grund ist es erforderlich, dass auch dieser dezidiert unterwiesen und auf die Vorschriften, welche ihm zwar bestimmt bekannt sind, erneut aufmerksam gemacht wird. Unterweisungen erfolgen genau aus diesem Grund wiederkehrend, da sich bei Personen, welche tagtäglich an derselben Maschine arbeiten, Routine einschleicht und dadurch vielleicht einmal auf bestimmte Sicherheitsvorschriften vergessen oder diese missachtet wird.

Aus alledem ergibt sich, dass im Betrieb des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich kein schlechtes, aber auch kein ausreichend wirksames Kontrollsystem vorliegt, da die Unterweisung des Betriebsleiters durch sich selbst unzureichend war. Diese vom Unternehmen getroffene Maßnahme, nämlich die Selbstunterweisung des Betriebsleiters, kann im Ergebnis nicht mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet wird.

Der Beschwerdeführer vermochte das Landesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems überzeugen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in konkretem Fall das eigene Fehlverhalten des Mitarbeiters zu keiner Verantwortung des Beschwerdeführers führt, ist entgegen zu halten, dass selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers – wie es in gegenständlichem Fall erfolgt ist und das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem nichts zu ändern (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240).

Der Beschwerdeführer hat es daher zu verantworten, dass von EE an der näher bezeichnete in Betrieb befindliche Verpackungsmaschine Arbeiten zur Störungsbeseitigung durchgeführt wurden. Es ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift strafrechtlich geschützten Rechtsgut des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist in eine besonders hohe Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung erweist sich schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Arbeitsunfalles als sehr hoch.

Eine Ermahnung iSd § 45 VStG, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, kommt daher bereits aus diesem Grund nicht in Betracht, da entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Voraussetzungen des § 45 VStG kumulativ vorzuliegen haben.

§ 130 Abs 1 ASchG sieht eine Geldstrafe von € 160,- bis € 8.324,- vor.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, er ist aber auch nicht einschlägig vorbestraft. Erschwernisgründe liegen keine vor. Der Beschwerdeführer vermochte im Zuge des Verfahrens aufzuzeigen, dass er grundsätzlich kein schlechtes Kontrollsystem eingerichtet hat und die aufgrund des Unfalles hervorgekommenen Unzulänglichkeiten, nämlich die Selbstunterweisung des verunfallten Betriebsleiters, unverzüglich behoben wurden und dieser nunmehr auch im Vier-Augen-Prinzip durch die Sicherheitsfachkraft und den Produktionsleiter unterwiesen wird. Außerdem ist eine ausführliche Evaluierung des Vorfalls erfolgt.

In gegenständlichen Fall ist eine von der belangten Behörde mit 18% der Höchststrafe angesetzte Strafe zu hoch gegriffen und auch die Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen steht nicht in Relation zu der verhängten Geldstrafe. Die Strafe war sohin auf € 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 6 Stunden) herabzusetzten. Eine Strafe in dieser Höhe ist jedoch erforderlich, um dem nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren mit € 75,- neufestzusetzen.

Den im Straferkenntnis angeführten Rechtsvorschriften waren entsprechend der diesbezüglichen Judikatur des VwGH die entsprechenden Fundstellen beizufügen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Kontrollsystem
Selbstunterweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.47.1776.9

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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