TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/21 95/18/0941

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Veröffentlicht am 21.03.1996
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRG §11 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. April 1995, Zl. 105.886/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG abgewiesen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei anderen Personen eine Unterkunft bewohne, die eine Nutzfläche von 32 m2 und überdies nur ein Zimmer aufweise. Von Bedeutung sei aber insbesondere, daß in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag, in dem eine andere Person als Mieter aufscheine, die Untervermietung an dritte Personen nicht gestattet sei. Zumal - wie vom Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung dargelegt - die Unterkunft stark überbelegt sei, könne angesichts des Verbotes der Untervermietung von einer auf Dauer gesicherten Unterkunft nicht gesprochen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

2.1.1. Die Beschwerde weist darauf hin, daß die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft nicht nur aus einem Zimmer, sondern aus einem Zimmer und einer Wohnküche bestehe. Hinsichtlich des von der belangte Behörde für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Untervermietungsverbotes sei auf § 11 MRG zu verweisen, demzufolge solche Verbote grundsätzlich unzulässig seien.

2.1.2. Darüber hinaus habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt. Hätte sie dies getan, wäre es ihm möglich gewesen nachzuweisen, daß das Untervermietungsverbot "im Vertrag lediglich dem gedruckten Standardtext entsprach und niemals rechtsgeschäftliche Wirkung entfalten sollte, da der Vermieter von allem Anfang an darüber informiert war, daß die Benützung der Wohnung durch drei Personen beabsichtigt war und dies auch von ihm genehmigt wurde".

2.2.1. Was den zuletzt behaupteten Verfahrensmangel anlangt, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß nach der Aktenlage er selbst den Mietvertrag, der unter Punkt X. das Verbot der Untervermietung der Bestandräume an dritte Personen enthält, der belangten Behörde vorlegte, folglich ohne weiteres davon auszugehen war, daß ihm diese vertragliche Vereinbarung bekannt war. Abgesehen davon hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, am rechtsgültigen Zustandekommen des vom Vermieter wie auch vom Mieter unterfertigten Mietvertrages sowie am aufrechten Bestand dieses in seinem Punkt X. das Untervermietungsverbot enthaltenden Mietvertrages zu zweifeln. Daran ändert nichts, daß die vertragliche Vereinbarung des Verbotes der Untervermietung Bestandteil eines "gedruckten Standardtextes" ist, denn im Gegensatz zu zahlreichen Streichungen verschiedener anderer Punkte des gedruckten Vertragstextes wurde der besagte Punkt X. nicht gestrichen, weshalb die belangte Behörde, ohne den Beschwerdeführer dazu hören zu müssen, die Wirksamkeit des Verbotes der Untervermietung der von ihm als Untermieter bewohnten Wohnung annehmen durfte. Der belangten Behörde kann demnach nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, dem Beschwerdeführer zum Fragenkreis des Untervermietungsverbotes kein Parteiengehör eingeräumt zu haben.

2.2.2. Aber auch die unter Hinweis auf § 11 MRG vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, ist verfehlt. Unter der Annahme, daß die in Rede stehende an den Beschwerdeführer untervermietete Wohnung in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fiele und damit im vorliegenden Fall auch § 11 dieses Gesetzes zum Tragen käme, könnte sich gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung der Vermieter auf das vertraglich vereinbarte Verbot der Untervermietung zwar nur dann berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorläge. Ein solcher wichtiger Grund aber wäre vorliegend jedenfalls in Form der Z. 3 des § 11 Abs. 1 MRG gegeben, da nach den durch die Aktenlage gedeckten und unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde die Anzahl der Bewohner (drei Personen) der besagten untervermieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume (ein Zimmer) übersteigt. Sollte indes § 11 MRG im Beschwerdefall nicht anzuwenden sein, wäre das vereinbarte Untervermietungsverbot ohne die im Abs. 1 dieser Bestimmung normierten Maßgaben wirksam.

Von daher gesehen kann der Gerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, der Beschwerdeführer verfüge über keine gesicherte Unterkunft i.S. des § 5 Abs. 1 AufG.

3. Abschließend sei noch festgehalten, daß der Beschwerdehinweis, wonach der Beschwerdeführer seit 1. Mai 1995 allein eine 32,50 m2 große Wohnung benütze und ihm für diese das Mietrecht bis 30. April 1998 gesichert sei, von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 26. April 1995 nicht berücksichtigt werden konnte. Einer Bedachtnahme auf diesen Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht das Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) entgegen.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180941.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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