RS Vwgh 1961/3/10 1768/58

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Veröffentlicht am 10.03.1961
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1409
BAO §14 Abs1
  1. ABGB § 1409 heute
  2. ABGB § 1409 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. ABGB § 1409 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 116 AbgabenO läßt eine Heranziehung des Erwerbers eines Unternehmens zur Haftung neben dem früheren Unternehmer nur im eingeschränkten Ausmaß zu, sie stellt diese nur auf bestimmte Jahre und bestimmte Steuerarten ab. Sie kennt jedoch weder die im § 1409 ABGB enthaltene Beschränkung der Haftung bis zum Wert des übernommenen Unternehmens noch die Voraussetzung, daß der Haftende bei der Übergabe die Schulden kannte oder kennen mußte.Die Vorschrift des Paragraph 116, AbgabenO läßt eine Heranziehung des Erwerbers eines Unternehmens zur Haftung neben dem früheren Unternehmer nur im eingeschränkten Ausmaß zu, sie stellt diese nur auf bestimmte Jahre und bestimmte Steuerarten ab. Sie kennt jedoch weder die im Paragraph 1409, ABGB enthaltene Beschränkung der Haftung bis zum Wert des übernommenen Unternehmens noch die Voraussetzung, daß der Haftende bei der Übergabe die Schulden kannte oder kennen mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1958001768.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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