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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1409Rechtssatz
Die Vorschrift des § 116 AbgabenO läßt eine Heranziehung des Erwerbers eines Unternehmens zur Haftung neben dem früheren Unternehmer nur im eingeschränkten Ausmaß zu, sie stellt diese nur auf bestimmte Jahre und bestimmte Steuerarten ab. Sie kennt jedoch weder die im § 1409 ABGB enthaltene Beschränkung der Haftung bis zum Wert des übernommenen Unternehmens noch die Voraussetzung, daß der Haftende bei der Übergabe die Schulden kannte oder kennen mußte.Die Vorschrift des Paragraph 116, AbgabenO läßt eine Heranziehung des Erwerbers eines Unternehmens zur Haftung neben dem früheren Unternehmer nur im eingeschränkten Ausmaß zu, sie stellt diese nur auf bestimmte Jahre und bestimmte Steuerarten ab. Sie kennt jedoch weder die im Paragraph 1409, ABGB enthaltene Beschränkung der Haftung bis zum Wert des übernommenen Unternehmens noch die Voraussetzung, daß der Haftende bei der Übergabe die Schulden kannte oder kennen mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958001768.X01Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025