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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198Rechtssatz
Einwendungen betreffend die Festsetzungsverjährung können nur im Verfahren nach § 248 BAO und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht werden.Einwendungen betreffend die Festsetzungsverjährung können nur im Verfahren nach Paragraph 248, BAO und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130066.L02Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022