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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Da im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel hinsichtlich der nicht erfüllten Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 NAG 2005 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, kommt es auf das weitere Vorbringen zur Wohnrechtsvereinbarung nicht mehr an (vgl. VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263).Da im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel hinsichtlich der nicht erfüllten Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, kommt es auf das weitere Vorbringen zur Wohnrechtsvereinbarung nicht mehr an vergleiche VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220194.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022