Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Der VwGH ist mehrfach mit verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken gegen das - automatische, keine Abwägung im Hinblick auf Art. 8 MRK ermöglichende - Anknüpfen in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 an das Vorliegen eines (früher) Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes konfrontiert gewesen und ist diesen Bedenken deshalb nicht beigetreten, weil gesetzlich ausreichend Vorsorge getroffen worden ist, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Art. 8 MRK zu entsprechen (vgl. VwGH Ra 2014/22/0131; VwGH 26.6.2012, 2009/22/0262). Diese Überlegungen sind - ungeachtet der mittlerweile eingetretenen Rechtsänderung - dem Grunde nach auf die nunmehr maßgebliche Rechtslage übertragbar. Für eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sprechende Gründe sind bei Erlassung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Maßgebliche nachträgliche Änderungen können - sofern nicht ohnehin eine Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt - im Zuge eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 ins Treffen geführt werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 führt nach § 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 wiederum zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und damit auch des Einreiseverbotes (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Der VwGH ist mehrfach mit verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken gegen das - automatische, keine Abwägung im Hinblick auf Artikel 8, MRK ermöglichende - Anknüpfen in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 an das Vorliegen eines (früher) Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes konfrontiert gewesen und ist diesen Bedenken deshalb nicht beigetreten, weil gesetzlich ausreichend Vorsorge getroffen worden ist, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Artikel 8, MRK zu entsprechen vergleiche VwGH Ra 2014/22/0131; VwGH 26.6.2012, 2009/22/0262). Diese Überlegungen sind - ungeachtet der mittlerweile eingetretenen Rechtsänderung - dem Grunde nach auf die nunmehr maßgebliche Rechtslage übertragbar. Für eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sprechende Gründe sind bei Erlassung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Maßgebliche nachträgliche Änderungen können - sofern nicht ohnehin eine Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt - im Zuge eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 ins Treffen geführt werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 führt nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 wiederum zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und damit auch des Einreiseverbotes vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220135.L04Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022