RS Vwgh 2022/9/15 Ro 2021/22/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §2 Abs1 Z11
NAG 2005 §2 Abs1 Z12
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §24 Abs4
NAG 2005 §26
NAG 2005 §41 Abs2 Z2
NAG 2005 §41 Abs4
NAG 2005 §62
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da über den ersten Zweckänderungsantrag der Fremden vor Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nicht entschieden worden ist und dieser Zweckänderungsantrag jedenfalls auch die Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts in Österreich bezweckt, war der Antrag zur Wahrung der Rechtmäßigkeit ihres Inlandsaufenthaltes nach Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 anzusehen. Mangels Entscheidung über den Verlängerungsantrag darf ein weiterer (insofern nach § 24 Abs. 4 erster Satz NAG 2005 auch noch zulässiger) Zweckänderungsantrag nicht als Erstantrag angesehen werden. Daran vermag auch der Umstand, wonach eine Bewilligung des Verlängerungsantrages aufgrund der anwendbaren Bestimmungen von vornherein nicht möglich gewesen wäre, nichts zu ändern, weil die Deutung des ersten Antrags nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltsbewilligung (auch) als Verlängerungsantrag der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes der Fremden dient und nicht vor dem Hintergrund allfälliger Erfolgschancen eines solchen Verlängerungsantrages zu sehen ist.Da über den ersten Zweckänderungsantrag der Fremden vor Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nicht entschieden worden ist und dieser Zweckänderungsantrag jedenfalls auch die Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts in Österreich bezweckt, war der Antrag zur Wahrung der Rechtmäßigkeit ihres Inlandsaufenthaltes nach Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 anzusehen. Mangels Entscheidung über den Verlängerungsantrag darf ein weiterer (insofern nach Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz NAG 2005 auch noch zulässiger) Zweckänderungsantrag nicht als Erstantrag angesehen werden. Daran vermag auch der Umstand, wonach eine Bewilligung des Verlängerungsantrages aufgrund der anwendbaren Bestimmungen von vornherein nicht möglich gewesen wäre, nichts zu ändern, weil die Deutung des ersten Antrags nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltsbewilligung (auch) als Verlängerungsantrag der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes der Fremden dient und nicht vor dem Hintergrund allfälliger Erfolgschancen eines solchen Verlängerungsantrages zu sehen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220016.J05

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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