RS Vwgh 2022/9/15 Ro 2021/22/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §2 Abs1 Z11
NAG 2005 §2 Abs1 Z12
NAG 2005 §24
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §24 Abs4
NAG 2005 §26
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 zu werten, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Die Definition des Zweckänderungsantrages nach § 26 NAG 2005 in § 2 Abs. 1 Z 12 NAG 2005 stellt auf den Zeitraum "während der Geltung eines Aufenthaltstitels" ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 zu werten ist (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur ein Verlängerungsantrag nach § 24 NAG 2005, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG 2005 eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge hat (siehe § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005).Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 zu werten, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Die Definition des Zweckänderungsantrages nach Paragraph 26, NAG 2005 in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG 2005 stellt auf den Zeitraum "während der Geltung eines Aufenthaltstitels" ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 zu werten ist vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur ein Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, NAG 2005, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach Paragraph 26, NAG 2005 eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge hat (siehe Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220016.J01

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten