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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 zu werten, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Die Definition des Zweckänderungsantrages nach § 26 NAG 2005 in § 2 Abs. 1 Z 12 NAG 2005 stellt auf den Zeitraum "während der Geltung eines Aufenthaltstitels" ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 zu werten ist (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur ein Verlängerungsantrag nach § 24 NAG 2005, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG 2005 eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge hat (siehe § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005).Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 zu werten, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Die Definition des Zweckänderungsantrages nach Paragraph 26, NAG 2005 in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG 2005 stellt auf den Zeitraum "während der Geltung eines Aufenthaltstitels" ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 zu werten ist vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur ein Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, NAG 2005, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach Paragraph 26, NAG 2005 eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge hat (siehe Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220016.J01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022