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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litdRechtssatz
§ 113 Abs. 1 KFG 1967 erfordert auch in der Fassung der 36. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 19/2019 nach seinem insoweit klaren Wortlaut (weiterhin) die "notwendige Anwesenheitsdauer des Fahrschulbesitzers in der Fahrschule" u.a. für die Aufsicht über die Lehrtätigkeit.Paragraph 113, Absatz eins, KFG 1967 erfordert auch in der Fassung der 36. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, nach seinem insoweit klaren Wortlaut (weiterhin) die "notwendige Anwesenheitsdauer des Fahrschulbesitzers in der Fahrschule" u.a. für die Aufsicht über die Lehrtätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110149.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022