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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die von der Verordnung der BH angeordnete Betriebsschließung umfasst nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur "Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994)", also nur solche, für die es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf. Liegt keine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 vor, scheitert die Geltendmachung eines Verdienstentgangs bereits am Vorliegen eines gemäß § 20 EpidemieG 1950 beschränkten oder gesperrten Unternehmens oder - für den Fall, dass für den Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich wäre - daran, dass es sich mangels Gewerbeberechtigung bei dem Vermögensnachteil nicht um einen solchen aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handelt (vgl. VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).Die von der Verordnung der BH angeordnete Betriebsschließung umfasst nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur "Beherbergungsbetriebe (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994)", also nur solche, für die es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf. Liegt keine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 vor, scheitert die Geltendmachung eines Verdienstentgangs bereits am Vorliegen eines gemäß Paragraph 20, EpidemieG 1950 beschränkten oder gesperrten Unternehmens oder - für den Fall, dass für den Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erforderlich wäre - daran, dass es sich mangels Gewerbeberechtigung bei dem Vermögensnachteil nicht um einen solchen aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handelt vergleiche VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090052.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022