RS Vwgh 2022/9/26 Ra 2021/01/0296

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0484 B 12. März 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG ist die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2018/01/0110, mwN). Dabei gilt das Beweismaß der "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" (vgl. VwGH 15.1.2018, Ra 2017/12/0126, mwN).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010296.L07

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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