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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einiger Wortfolgen im VersicherungssteuerG 1953 bezüglich der vom Haftpflichtversicherer einzuhebenden motorbezogenen Kraftfahrzeugsteuer mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg zumutbarSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Wortfolge "5,50 S je Kilowatt" in §6 Abs3 Z1 litb und die Aufhebung der Wortfolgen "auf 5,40 S", "auf 5,30 S" und "auf 5 S" in §6 Abs3 Z2 litb, in eventu (nur) die Aufhebung der Wortfolge "auf 5 S" in §6 Abs3 Z2 litb des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 449/1992.römisch eins. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Wortfolge "5,50 S je Kilowatt" in §6 Abs3 Z1 litb und die Aufhebung der Wortfolgen "auf 5,40 S", "auf 5,30 S" und "auf 5 S" in §6 Abs3 Z2 litb, in eventu (nur) die Aufhebung der Wortfolge "auf 5 S" in §6 Abs3 Z2 litb des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 449 aus 1992,.
2. §6 Abs3 Versicherungssteuergesetz 1953 idF BGBl. 449/1992 hat in den hier maßgeblichen Bestimmungen folgenden Wortlaut: 2. §6 Abs3 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt 449 aus 1992, hat in den hier maßgeblichen Bestimmungen folgenden Wortlaut:
a) ...
a) ...
b) in den Fällen der Z1 litb
Weiters hält der Antragsteller die Verschiebung der Bemessungsgrundlage der Steuer vom Hubraum hin zur Motorleistung für sachlich nicht gerechtfertigt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Antrag ist nicht zulässig.
2. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausführt und in seiner späteren Judikatur mehrfach bestätigt hat; vgl. zB VfSlg. 8485/1979, 8869/1980 und 11660/1988) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht. Nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausführt und in seiner späteren Judikatur mehrfach bestätigt hat; vergleiche zB VfSlg. 8485/1979, 8869/1980 und 11660/1988) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.
3. Ein solcher zumutbarer Weg stand dem Antragsteller jedoch offen.
So sieht - worauf auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung hinweist - §6 Abs3 Z7 vorletzter Satz Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 449/1992 vor, daß der Versicherungsnehmer beim Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen kann. Dem Antragsteller steht es also frei, nach Erfüllung der Forderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers einen solchen Antrag auf Rückzahlung der von ihm vermeintlich zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beim Finanzamt zu stellen und den im Abgabenverfahren erlassenen, auf den hier bekämpften Vorschriften beruhenden Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG zu bekämpfen. So sieht - worauf auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung hinweist - §6 Abs3 Z7 vorletzter Satz Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 449 aus 1992, vor, daß der Versicherungsnehmer beim Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen kann. Dem Antragsteller steht es also frei, nach Erfüllung der Forderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers einen solchen Antrag auf Rückzahlung der von ihm vermeintlich zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beim Finanzamt zu stellen und den im Abgabenverfahren erlassenen, auf den hier bekämpften Vorschriften beruhenden Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG zu bekämpfen.
III. Der Antrag war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.römisch drei. Der Antrag war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Versicherungssteuer, VfGH / Individualantrag, KraftfahrzeugsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G79.1993Dokumentnummer
JFT_10059699_93G00079_00