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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §108Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des J S in W, vertreten durch Mag. Dr. Markus Kaltseis, Rechtsanwalt in 4609 Thalheim/Wels, Ägydiplatz 3, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 27. Oktober 2020, Zl. RV/5100513/2013, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2008 zzgl. Verspätungszuschläge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Braunau Ried Schärding), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BFG die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend führte es aus, dem Revisionswerber seien die streitgegenständlichen Bescheide (Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2008 und Verspätungszuschläge) am 18. Oktober 2010 an seiner Meldeadresse zugestellt worden. Da dem Revisionswerber - nach insgesamt drei bewilligten Fristverlängerungsanträgen - letztlich die Rechtsmittelfrist bis zum 17. Februar 2012 (Freitag) bescheidmäßig verlängert worden sei und er die Beschwerde erst am 20. Februar 2012 „(Montag - siehe Stempel des Finanzamtes v. 20.02.2012 am Originalschreiben der Beschwerde v. 17.02.2012)“ beim Finanzamt durch Einwurf in den Briefkasten am Standort in R eingebracht habe, sei die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen gewesen.
2 Konträr zu diesen Annahmen im Erwägungsteil gab das BFG bei der Schilderung des Verfahrensgangs an: „Nach insgesamt drei bewilligten Fristverlängerungsanträgen wurde letztlich die Frist bis zum 18.02.2012 verlängert. Dieser Rsb-Brief wurde vom Bf. persönlich am 25.05.2011, der sich damals [...] in der Justizanstalt [...] zur Verbüßung der restlichen gegen ihn verhängten Strafe aufgehalten hat, übernommen.“
3 Unter „Beweiswürdigung“ führte das BFG im Erwägungsteil lediglich aus:
„Die Frist wurde schließlich bis zum 17.02.2012 bescheidmäßig verlängert. Die Beschwerde wurde am 20.02.2012 persönlich in den Briefkasten des FA eingeworfen (siehe Stempel des FA v. 20.02.2012).“
4 Gegen diesen Beschluss, mit dem auch eine Revision für unzulässig erklärt wurde, richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers, die zur Zulässigkeit vorbringt, nach den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen der BAO ende eine Tagesfrist „mit dem Ablauf des letzten Tages“. Dabei sei § 108 Abs. 3 BAO zu beachten. Falle das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so sei der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage sei, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen des BFG seien dem Revisionswerber insgesamt drei Fristverlängerungsanträge bewilligt worden, wobei die Rechtsmittelfrist letztlich „bis Samstag, den 18.02.2012 verlängert wurde (siehe Beschluss, Seite 2)“. Weiters sei durch das BFG festgestellt worden, dass die Beschwerde in Form des Schriftsatzes des Revisionswerbers vom 17. Februar 2012 in den Briefkasten des Finanzamtes am Standort R eingeworfen und am Montag, dem 20. Februar 2012 vom Finanzamt am Originalschreiben abgestempelt worden sei. Damit stelle sich ferner über den Einzelfall hinaus die zu lösende Rechtsfrage, ob für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der tatsächliche Zeitpunkt des Einwurfes in den Briefkasten oder die Abfertigung der Behörde entscheidungswesentlich ist.Gegen diesen Beschluss, mit dem auch eine Revision für unzulässig erklärt wurde, richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers, die zur Zulässigkeit vorbringt, nach den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen der BAO ende eine Tagesfrist „mit dem Ablauf des letzten Tages“. Dabei sei Paragraph 108, Absatz 3, BAO zu beachten. Falle das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so sei der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage sei, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen des BFG seien dem Revisionswerber insgesamt drei Fristverlängerungsanträge bewilligt worden, wobei die Rechtsmittelfrist letztlich „bis Samstag, den 18.02.2012 verlängert wurde (siehe Beschluss, Seite 2)“. Weiters sei durch das BFG festgestellt worden, dass die Beschwerde in Form des Schriftsatzes des Revisionswerbers vom 17. Februar 2012 in den Briefkasten des Finanzamtes am Standort R eingeworfen und am Montag, dem 20. Februar 2012 vom Finanzamt am Originalschreiben abgestempelt worden sei. Damit stelle sich ferner über den Einzelfall hinaus die zu lösende Rechtsfrage, ob für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der tatsächliche Zeitpunkt des Einwurfes in den Briefkasten oder die Abfertigung der Behörde entscheidungswesentlich ist.
5 Das Bundesfinanzgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof - nach ho. schriftlicher Urgenz - die (bei ihm bereits am 5. Mai 2021 eingelangte) Revision am 9. Juni 2022 vor, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren einleitete.
6 Das Finanzamt hat daraufhin eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der es die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte. Begründend führte das Finanzamt aus, aus den Aufzeichnungen des damaligen Prüfers gehe hervor, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde bis „18.02.2012 (Samstag)“ verlängert worden sei. Gehe man davon aus, dass eine Fristverlängerung bis 18.02.2012 (Samstag) stattgefunden habe, sei die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde nach § 108 Abs. 3 BAO zu prüfen, weshalb die Einbringung der Beschwerde am 20.02.2012 (Montag) rechtzeitig gewesen sei.Das Finanzamt hat daraufhin eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der es die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte. Begründend führte das Finanzamt aus, aus den Aufzeichnungen des damaligen Prüfers gehe hervor, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde bis „18.02.2012 (Samstag)“ verlängert worden sei. Gehe man davon aus, dass eine Fristverlängerung bis 18.02.2012 (Samstag) stattgefunden habe, sei die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde nach Paragraph 108, Absatz 3, BAO zu prüfen, weshalb die Einbringung der Beschwerde am 20.02.2012 (Montag) rechtzeitig gewesen sei.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0076, sowie grundlegend VwGH 28.5.1997, 94/13/0200).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche , zB VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0076, sowie grundlegend VwGH 28.5.1997, 94/13/0200).
10 Diesen Anforderungen an eine Begründung genügt der angefochtene Beschluss aus mehreren Gründen nicht.
11 Der angefochtene Beschluss führt im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges als Zeitpunkt, bis zu welchem die Rechtsmittelfrist verlängert worden ist, den 18. Februar 2012 (Samstag) an. Im Verwaltungsakt befindet sich die Kopie des händisch erstellten Fristverlängerungsbescheides (samt dem dessen Zustellung am 25. Mai 2011 ausweisenden Rückschein), aus der sich die Fristverlängerung bis zum 18. Februar 2012 ergibt. Solcherart erweist sich die im Erwägungsteil des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Sachverhaltsfeststellung, wonach die Rechtsmittelfrist nur bis zum 17. Februar 2012 verlängert worden sei, als aktenwidrig.
12 Fällt das Ende der eingeräumten Rechtsmittelfrist - wie vom BFG in seinen Ausführungen zum Verfahrensgang angegeben - auf einen Samstag, ist gemäß § 108 Abs. 3 BAO nicht dieser Tag, sondern der darauf folgende Montag als letzter Tag der Frist anzusehen und der Beschluss des BFG schon deshalb rechtswidrig.Fällt das Ende der eingeräumten Rechtsmittelfrist - wie vom BFG in seinen Ausführungen zum Verfahrensgang angegeben - auf einen Samstag, ist gemäß Paragraph 108, Absatz 3, BAO nicht dieser Tag, sondern der darauf folgende Montag als letzter Tag der Frist anzusehen und der Beschluss des BFG schon deshalb rechtswidrig.
13 Im Übrigen enthält der angefochtene Beschluss aber auch keine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er seinen Schriftsatz vom 17. Februar 2012 bereits „am selben Tag beim Finanzamt“ eingeworfen habe.
14 Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, befindet sich ein Schriftsatz ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0038; 30.6.2015, 2013/15/0192, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, befindet sich ein Schriftsatz ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0038; 30.6.2015, 2013/15/0192, mwN).
15 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1983, 83/14/0023, festgehalten hat, ist durch Einwurf in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes - bei Fehlen spezifischer Regelungen - eine gestellte Frist grundsätzlich dann gewahrt, wenn der Einwurf „bis spätestens 24 Uhr getätigt“ worden ist (vgl. Stoll, BAO I 1186; Wanke, Der Einwurfkasten, ÖStZ 1993, 42).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1983, 83/14/0023, festgehalten hat, ist durch Einwurf in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes - bei Fehlen spezifischer Regelungen - eine gestellte Frist grundsätzlich dann gewahrt, wenn der Einwurf „bis spätestens 24 Uhr getätigt“ worden ist vergleiche , Stoll, BAO I 1186; Wanke, Der Einwurfkasten, ÖStZ 1993, 42).
16 Nähere Feststellungen zum Posteinwurfskasten des Finanzamtes, dessen Zugänglichkeit außerhalb der Amtsstunden und zur damaligen Stempelpraxis des Finanzamts bei morgendlicher Leerung des Postkastens (nach einem Wochenende) hat das BFG aber nicht getroffen.
17 Der angefochtene Beschluss war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 8. September 2022
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150124.L00Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022