Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §253 idF 2003/I/071Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Mag. I. Zehetner und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der M M E in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020, W156 2233974-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Pension nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der M M E in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020, W156 2233974-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Pension nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Antrag vom 8. Oktober 2019 begehrte die Revisionswerberin, dem Grunde und der Höhe nach über ihren Pensionsanspruch ab 1. September 2019 abzusprechen.
2 Sie brachte vor, sie stehe als Beamtin im Sinne des § 136a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als sogenannte „Antragsbeamtin“ in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle sei das Oberlandesgericht Innsbruck, wo sie als Diplomrechtspflegerin tätig sei.Sie brachte vor, sie stehe als Beamtin im Sinne des Paragraph 136 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als sogenannte „Antragsbeamtin“ in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle sei das Oberlandesgericht Innsbruck, wo sie als Diplomrechtspflegerin tätig sei.
3 Zu Beginn ihrer Tätigkeit im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck sei sie Vertragsbedienstete gewesen. Nach Absolvierung der Rechtspflegerausbildung sei sie mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25. Juli 2008 gemäß § 2 Abs. 1 iVm. § 136b Abs. 2 bis 4 BDG 1979 auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 ernannt worden.Zu Beginn ihrer Tätigkeit im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck sei sie Vertragsbedienstete gewesen. Nach Absolvierung der Rechtspflegerausbildung sei sie mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25. Juli 2008 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 136 b, Absatz 2, bis 4 BDG 1979 auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 ernannt worden.
4 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 habe sie den Antrag gestellt, mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werde - sohin mit Ablauf des 31. August 2019 - in den Ruhestand versetzt zu werden, der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. Dezember 2018 abgewiesen worden sei. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass dem auf die Revisionswerberin als Antragsbeamtin anzuwendenden Beamtendienstrecht ein Übertritt in den Ruhestand durch Erklärung vor Vollendung des 62. Lebensjahres fremd sei.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Gegen diese Entscheidung habe sie Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Gegen diese Entscheidung habe sie Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
6 Gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 seien auf das Dienstrechtsverhältnis der Revisionswerberin anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Daraus folge, dass sie gehalts- und sozialversicherungsrechtlich wie eine Vertragsbedienstete zu behandeln sei und auch die einschlägigen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) bzw. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Anwendung fänden.Gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 seien auf das Dienstrechtsverhältnis der Revisionswerberin anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Daraus folge, dass sie gehalts- und sozialversicherungsrechtlich wie eine Vertragsbedienstete zu behandeln sei und auch die einschlägigen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) bzw. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Anwendung fänden.
7 Nach § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) seien auf Beamte, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden seien, anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) anzuwenden.Nach Paragraph eins, Absatz 14, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) seien auf Beamte, die nach Paragraph 136 b, BDG 1979 ernannt worden seien, anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) anzuwenden.
8 Gemäß §§ 253, 261 ASVG habe sie nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt sei, einen Anspruch auf Alterspension. Da sie diese Voraussetzung erfülle, stehe sie auf dem Standpunkt, dass ihr jedenfalls ab 1. September 2019 ein Anspruch auf Alterspension zustehe und auszubezahlen sei - dies allenfalls auch neben einem (Gehalts)Bezug aus ihrer beruflichen (Beamten)Tätigkeit.Gemäß Paragraphen 253,, 261 ASVG habe sie nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) erfüllt sei, einen Anspruch auf Alterspension. Da sie diese Voraussetzung erfülle, stehe sie auf dem Standpunkt, dass ihr jedenfalls ab 1. September 2019 ein Anspruch auf Alterspension zustehe und auszubezahlen sei - dies allenfalls auch neben einem (Gehalts)Bezug aus ihrer beruflichen (Beamten)Tätigkeit.
9 Sie stehe auf dem Standpunkt, dass die im ASVG normierten Entfalls- und bzw. Ruhensbestimmungen (insbesondere §§ 90, 95, 100, 254 ASVG) auf ihre Situation nicht anwendbar seien. Hier und jetzt sei jedoch darüber nicht zu befinden, sondern über das Bestehen ihres Pensionsanspruches und dessen Höhe, und zwar unabhängig davon, ob dieser Pensionsanspruch dann allenfalls während eines bestimmten Zeitraumes ruhe. Über dieses Ruhen werde erst zu entscheiden sein und könne erst entschieden werden, wenn der entsprechende Tatbestand verwirklicht werden sollte. Erläuternd füge sie hinzu, dass sie einen Karenzurlaub im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Erwägung ziehe.Sie stehe auf dem Standpunkt, dass die im ASVG normierten Entfalls- und bzw. Ruhensbestimmungen (insbesondere Paragraphen 90,, 95, 100, 254 ASVG) auf ihre Situation nicht anwendbar seien. Hier und jetzt sei jedoch darüber nicht zu befinden, sondern über das Bestehen ihres Pensionsanspruches und dessen Höhe, und zwar unabhängig davon, ob dieser Pensionsanspruch dann allenfalls während eines bestimmten Zeitraumes ruhe. Über dieses Ruhen werde erst zu entscheiden sein und könne erst entschieden werden, wenn der entsprechende Tatbestand verwirklicht werden sollte. Erläuternd füge sie hinzu, dass sie einen Karenzurlaub im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Erwägung ziehe.
10 Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Revisionswerberin betreffend Gebührlichkeit und Höhe einer Pension nach dem ASVG zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin sei eine dienstrechtliche Angelegenheit, zu deren Entscheidung die belangte Behörde nicht zuständig sei. Da die Revisionswerberin noch nicht in den Ruhestand versetzt worden sei und ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 13.3.2009, 2008/12/0067) kein rechtliches Interesse auf Feststellung des zukünftigen Ruhebezuges zukomme, sei der Antrag der Revisionswerberin zurückzuweisen gewesen.
11 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
12 Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht der belangten Behörde an und begründete weiters, weshalb seiner Ansicht nach eine Weiterleitung des Antrags der Revisionswerberin gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht zu erfolgen gehabt habe. Der Feststellungsantrag der Revisionswerberin sei daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht der belangten Behörde an und begründete weiters, weshalb seiner Ansicht nach eine Weiterleitung des Antrags der Revisionswerberin gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG nicht zu erfolgen gehabt habe. Der Feststellungsantrag der Revisionswerberin sei daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 § 136b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 136 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.(3) In den Fällen des Absatz eins, und 2 sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des Paragraph 136 a, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136 a, Absatz 2,) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 136 a, Absatz 4, zutreffen.
(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.(4) In den Fällen des Absatz 3, sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des Paragraph 50 f, ist Paragraph 20 c, VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des Paragraph 20 c, VBG abgeschlossen wird.
...“
17 § 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lautet auszugsweise:
„§ 1. ...
...
(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die
1. nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
2. die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.“sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach Paragraph 136 b, BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts römisch vierzehn.“
18 § 105 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018 lautet:Paragraph 105, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, lautet:
„ABSCHNITT XIV „ABSCHNITT römisch vierzehn
Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 Sonderbestimmungen für Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979
§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. Die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 105, (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die Paragraphen 8, Absatz eins a, Ziffer 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. Die Paragraphen 22, Absatz 6 bis 8 a, 13 und 13 a und 22 b Absatz 5, letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen. (2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Absatz eins, angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
(3) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
1. eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG, eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271, 273 und 274 ASVG,
2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 15 b, BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG.
(4) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
(5) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.“
19 § 253 Allgemeines Sozialversicherungsgese