TE Vwgh Beschluss 2022/9/21 Ra 2022/19/0021

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Veröffentlicht am 21.09.2022
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Norm

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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in den Revisionssachen 1. des W K, 2. der A P, 3. des T K und 4. der A K, alle in Erlauf und alle vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021, 1. L515 2113550-2/47E, 2. L515 2113551-2/19E, 3. L515 2113549-2/21E und 4. L515 2113547-2/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien sind armenische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern des Drittrevisionswerbers und der (minderjährigen) Viertrevisionswerberin.

Sie stellten - gemeinsam mit dem mittlerweile verstorbenen Vater des Erstrevisionswerbers - erstmals im September 2014 Anträge auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden Probleme mit der „Mafia“ genannt. Diese sei auf das Geschäft des Erstrevisionswerbers aufmerksam geworden und habe herausgefunden, dass die Zweitrevisionswerberin aus einer gemischt-ethnischen Beziehung stamme.

2        Diese Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen. Das BFA erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2015 rechtskräftig abgewiesen.

3        Die revisionswerbenden Parteien stellten am 6. April 2016 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass der Erstrevisionswerber in Armenien mittels Haftbefehl gesucht werde. Darüber hinaus sei die Zweitrevisionswerberin gebürtige Aserbaidschanerin. Auf Grund des Kriegs zwischen Aserbaidschan und Armenien könnten die revisionswerbenden Parteien nicht nach Armenien zurückkehren.

4        Mit Bescheiden vom 25. August 2017 wies das BFA auch diese Anträge ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

5        Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 6. Juli 2021 wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerden des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Monate betrage.

Die Beschwerden des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin wurden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei.

Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG, soweit die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt werde, für zulässig, im Übrigen für unzulässig.

6        Begründend führte das BVwG aus, das im Erstverfahren erstattete Vorbringen werde auch im gegenständlichen Verfahren nicht als glaubwürdig gewertet. Ebenso würden sich die Behauptungen, dass gegen den Erstrevisionswerber ein Strafverfahren anhängig sei und die revisionswerbenden Parteien Repressalien auf Grund der gemischt-ethnischen Abstammung der Zweitrevisionswerberin ausgesetzt seien, als nicht glaubwürdig erweisen. Da die revisionswerbenden Parteien nicht damit rechnen müssten, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt zu sein, scheide die Gewährung von subsidiärem Schutz aus. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet überwiege die persönlichen Interessen der revisionswerbenden Parteien deutlich. Im Fall des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin werde jedoch davon ausgegangen, dass vorübergehend bis zur Beendigung der Schulausbildung im zweiten Semester des Schuljahres 2022/2023 kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehe. Nach dem Wegfall dieser Hindernisse, die auch in einem Abbruch der Schule oder in keinem weiteren ernsthaften Betreiben des Schulbesuchs zu sehen sein würden, werde der Sachverhalt neu zu prüfen sein.

7        Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die das Erkenntnis des BVwG vom 6. Juli 2021 - mit Ausnahme der gegenüber dem Drittrevisionswerber und der Viertrevisionswerberin festgestellten vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. dazu die zu Ro 2022/19/0001 und 0002 protokollierten ordentlichen Revisionen des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin) - vollumfänglich bekämpfen, wird zur Begründung ihrer Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, die Beweiswürdigung des BVwG sei mangelhaft, weil die revisionswerbenden Parteien im Verfahren wiederholt thematisiert hätten, dass ihnen auf Grund der aserbaidschanischen Wurzeln der Zweitrevisionswerberin Verfolgung drohe. Es werde nicht angeführt, worauf das BVwG seine diesbezüglichen Ausführungen, die Lage von Abkömmlingen von Mischehen sei unproblematisch, stütze. Aktuelle, auf den Fall Bezug nehmende Länderfeststellungen fehlten. Zudem wäre das BVwG von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen, die maßgebliche Sachlage im Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien zu ermitteln. In Zusammenhang mit der Verfolgung der revisionswerbenden Parteien auf Grund der Geschäftstätigkeit des Erstrevisionswerbers und der gemischt-ethnischen Ehe mit der Zweitrevisionswerberin sei insbesondere das im Verfahren vorgelegte Video nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das BVwG stütze sich weiters maßgeblich auf die Einschätzung des armenischen Vertrauensanwaltes, ohne jedoch die durch die revisionswerbenden Parteien eingeholte ACCORD-Anfragebeantwortung zu berücksichtigen.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0162, mwN).

10       Das BVwG setzte sich beweiswürdigend unter anderem mit der vorgebrachten Verfolgung auf Grund der aserbaidschanischen Wurzeln der Zweitrevisionswerberin auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang weder von staatlicher noch von privater Seite mit Repressalien zu rechnen hätten. Diese Einschätzung stützte es insbesondere auf die Ausführungen durch einen Vertrauensanwalt, der die von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Dokumente teilweise als Fälschungen qualifizierte. Entgegen dem Vorbringen der Revision setzte sich das BVwG in diesem Zusammenhang auch mit der vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung auseinander und legte dar, weshalb diese die Schlüssigkeit der Auskunft des Vertrauensanwaltes nicht erschüttern könne. Darüber hinaus würdigte das BVwG das vorgelegte Video. Es kam jedoch in einer nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis, dass dieses Video nicht geeignet sei, den von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Vorfall zu bescheinigen.

Den Revisionen gelingt es somit nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.

11       Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel und fehlende Länderfeststellungen - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2021/19/0043, mwN). Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2021/20/0062, mwN).

12       Diesen Anforderungen werden die Revisionen mit ihrem diesbezüglichen, bloß allgemeinen Vorbringen, das BVwG hätte bei ausreichender Auseinandersetzung mit der ACCORD- Anfragebeantwortung, dem vorgelegten Video und den Ausführungen der Revisionswerber zu der Einschätzung gelangen müssen, dass die Berichtslage zur Situation vor Ort und das abgegebene Video die Angaben der revisionswerbenden Parteien stützen würden und das BVwG daher ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen und den Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr als glaubhaft hätte einschätzen (und folglich den Anträgen auf internationalen Schutz stattgeben) müssen, nicht gerecht.

13       Darüber hinaus wenden sich die Revisionen gegen die Rückkehrentscheidung und bringt dazu (zusammengefasst) vor, das BVwG habe den Grad der Integration der revisionswerbenden Parteien in wesentlichen Punkten völlig falsch gewertet. Das BVwG lasse aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung außer Betracht, wonach Einstellungszusagen und arbeitsrechtliche Vorverträge durchaus maßgeblich Beachtung finden müssten. Zudem hätte sich das BVwG mit den einzelnen Empfehlungsschreiben von Freunden der revisionswerbenden Parteien inhaltlich auseinandersetzen und (unter anderem) anhand dieser Schreiben den Integrationsgrad der revisionswerbenden Parteien beurteilen müssen. Daraus hätte sich ergeben, dass diese durchaus außergewöhnlich gut integriert seien, regelmäßig Sonntagsgottesdienste und kirchliche Veranstaltungen besuchen, sich ehrenamtlich in ihrer Pfarrgemeinde und Gemeinde einsetzen würden und sich im Vergleich zu anderen Familien sehr schnell integriert hätten. Das BVwG klammere zudem aus, dass es durch seine Entscheidung, die Rückkehrentscheidung der revisionswerbenden Kinder (bloß) vorübergehend für unzulässig zu erklären, gegenüber den revisionswerbenden Eltern aber eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, schwerwiegend in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreife.

14       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 25.3.2021, Ra 2021/19/0057, mwN).

15       Im vorliegenden Fall hat sich das BVwG ausführlich mit sämtlichen Aspekten - wie insbesondere die Aufenthaltsdauer in Österreich, das Vorliegen befristeter Aufenthaltstitel, Begründung des Privat- und Familienlebens zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt ungewiss gewesen sei, soziale Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse, Einstellungszusagen, Empfehlungsschreiben, Bindungen zum Herkunftsstaat und Auswirkungen auf das Kindeswohl - auseinandergesetzt und die Interessen der revisionswerbenden Parteien mit den öffentlichen Interessen abgewogen. Dabei kam es zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien am Verbleib im Inland überwiegen würden.

16       Soweit in den Revisionen vorgebracht wird, durch die Entscheidung des BVwG, die Rückkehrentscheidung der dritt- und viertrevisionswerbenden Kinder (bloß) vorübergehend für unzulässig zu erklären, gegenüber den erst- und zweitrevisionswerbenden Eltern aber eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, werde schwerwiegend in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen, ist darauf zu verweisen, dass auf Grund einer gegen das angefochtene Erkenntnis des BVwG ebenso eingebrachten Amtsrevision mit Erkenntnis VwGH 4.5.2022, Ro 2021/14/0004, die Spruchpunkte 4.) A) und 5.) A) insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurden, als damit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die dritt- und viertrevisionswerbenden Kinder für vorübergehend unzulässig erklärt worden war.

17       Den Revisionen gelingt es daher nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei seiner Beurteilung in unvertretbarer Weise von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre.

18       Wenn die Revisionen schließlich die unterlassene zeugenschaftliche Einvernahme „unterschiedlicher Personen“ rügen, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 1.3.2019, Ra 2018/18/0552, mwN). Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung ausgesagt hätte und welche (anderen oder ergänzenden) Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0152, mwN).

Dem kommen die Revisionen, die lediglich unsubstantiiert vorbringen, die zeugenschaftliche Vernehmung des Bürgermeisters und weiterer - aber nicht konkret benannter - Zeugen hätte ergeben, dass die revisionswerbenden Parteien herausragend gut integriert seien und die Verständigung in der deutschen Sprache in alltäglichen Fragen problemlos möglich sei, nicht nach.

19       In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190021.L00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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