Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §354Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Juni 2021, LVwG-S-2382/001-2020, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: C W in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücke Nr. 177/3 und .26 KG [...]. Mit Straferkenntnis vom 21. September 2020 sprach die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus, der Mitbeteiligte habe im Tatzeitraum von 15. Mai 2019 bis 3. Juni 2020, ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eingeholt zu haben, für die Versorgung des auf dem Grundstück Nr. .26 errichteten Wohnhauses mit mehreren Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. 177/3 einen Brunnen errichtet und damit Grundwasser erschlossen und benutzt. Dadurch habe der Mitbeteiligte § 137 Abs. 2 Z 2 iVm. § 10 Abs. 2 WRG 1959 verletzt und werde mit einer Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) bestraft.Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücke Nr. 177/3 und .26 KG [...]. Mit Straferkenntnis vom 21. September 2020 sprach die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus, der Mitbeteiligte habe im Tatzeitraum von 15. Mai 2019 bis 3. Juni 2020, ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eingeholt zu haben, für die Versorgung des auf dem Grundstück Nr. .26 errichteten Wohnhauses mit mehreren Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. 177/3 einen Brunnen errichtet und damit Grundwasser erschlossen und benutzt. Dadurch habe der Mitbeteiligte Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 verletzt und werde mit einer Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) bestraft.
2 Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde und rechtfertigte sich, auf seinen Liegenschaften sei ein Gebäude mit zwei Trakten errichtet. Im Südtrakt befänden sich vier für die Vermietung bestimmte Wohnungen. Der Nordtrakt werde von einer seiner Familienangehörigen bewohnt. Die Liegenschaft werde seit den 1930er Jahren durch einen Brunnen versorgt. Aufgrund der Trockenheit im Jahr 2018 habe er einen weiteren Brunnen errichtet, um damit in Zukunft die Mietobjekte versorgen zu können. Die von ihm mit den Mietern abgeschlossenen Vereinbarungen schließe eine Versorgung mit Wasser mit ein. Es liege eine Nutzung des Grundwassers vor, die nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 keiner Bewilligung bedürfe.Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde und rechtfertigte sich, auf seinen Liegenschaften sei ein Gebäude mit zwei Trakten errichtet. Im Südtrakt befänden sich vier für die Vermietung bestimmte Wohnungen. Der Nordtrakt werde von einer seiner Familienangehörigen bewohnt. Die Liegenschaft werde seit den 1930er Jahren durch einen Brunnen versorgt. Aufgrund der Trockenheit im Jahr 2018 habe er einen weiteren Brunnen errichtet, um damit in Zukunft die Mietobjekte versorgen zu können. Die von ihm mit den Mietern abgeschlossenen Vereinbarungen schließe eine Versorgung mit Wasser mit ein. Es liege eine Nutzung des Grundwassers vor, die nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 keiner Bewilligung bedürfe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten mit der Maßgabe keine Folge, dass der Schuldspruch zu lauten habe, der Mitbeteiligte habe von 15. Mai 2019 bis zumindest 4. Juli 2019 auf dem Grundstück Nr. 177/3, KG [...] ohne wasserrechtliche Bewilligung durch einen Rohrbrunnen Grundwasser zur Versorgung mehrerer Wohneinheiten des Wohnhauses auf Grundstück Nr. .26 KG [...] mit Trink- und Nutzwasser benutzt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, im Wohngebäude auf der Liegenschaft Nr. .26 des Mitbeteiligten befänden sich vier teilweise vermietete Wohneinheiten. Die Versorgung dieser Wohnungen mit Wasser - insbesondere Trinkwasser - sei zumindest von 14. März 2019 bis 4. Juli 2019 über den vom Mitbeteiligten zu Beginn des Jahres 2019 ohne wasserrechtliche Bewilligung auf Grundstück Nr. 177/3 errichteten Brunnen erfolgt. Ein weiterer auf den Grundstücken befindlicher Brunnen sei bereits seit den 1930er Jahren in Verwendung und diene nunmehr ausschließlich zur Bewässerung des auf der Liegenschaft befindlichen Gartens.
5 Die bewilligungsfreie Nutzung des Grundwassers stehe nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 - wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099) ergebe - nur dem Grundeigentümer, nicht aber Personen zu, die bloß über sonstige dingliche oder obligatorische Rechte verfügten. Eine Grundwassernutzung durch eine Person, die weder Liegenschaftseigentümer noch sachrechtlich Nutzungsbefugter sei, sei jedenfalls bewilligungspflichtig. Mieter und Pächter seien bloß obligatorisch berechtigt. Eine Nutzung des Grundwassers „im Namen des Grundeigentümers“ komme für Haushalte von Angestellten des Eigentümers in Betracht. Im vorliegenden Fall werde das Wasser aber von „fremden Personen aus mehreren Haushalten“ bezogen. Die Nutzung des Grundwassers hätte somit nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 einer Bewilligung bedurft, sodass die Bestrafung des Mitbeteiligten zu Recht erfolgt sei. Im Hinblick auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens sei aber der Tatzeitraum einzuschränken.Die bewilligungsfreie Nutzung des Grundwassers stehe nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 - wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099) ergebe - nur dem Grundeigentümer, nicht aber Personen zu, die bloß über sonstige dingliche oder obligatorische Rechte verfügten. Eine Grundwassernutzung durch eine Person, die weder Liegenschaftseigentümer noch sachrechtlich Nutzungsbefugter sei, sei jedenfalls bewilligungspflichtig. Mieter und Pächter seien bloß obligatorisch berechtigt. Eine Nutzung des Grundwassers „im Namen des Grundeigentümers“ komme für Haushalte von Angestellten des Eigentümers in Betracht. Im vorliegenden Fall werde das Wasser aber von „fremden Personen aus mehreren Haushalten“ bezogen. Die Nutzung des Grundwassers hätte somit nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 einer Bewilligung bedurft, sodass die Bestrafung des Mitbeteiligten zu Recht erfolgt sei. Im Hinblick auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens sei aber der Tatzeitraum einzuschränken.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst geltend gemacht, die bewilligungsfreie Nutzung des Grundwassers nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 komme dem Grundeigentümer zu. Im vorliegenden Fall sei die Nutzung des Grundwassers durch den Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstücks erfolgt, weshalb ihm die Bestimmung zu Gute komme. Das verkenne das Verwaltungsgericht, soweit es in seiner rechtlichen Beurteilung auf eine Wasserbenutzung durch die Mieter abstelle. Insoweit weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich die bewilligungsfreie Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer auf die in seinem Namen erfolgte Benutzung nicht nur durch seine Angestellten und Familienangehörigen, sondern auch durch am Grundstück wohnende Pächter und Mieter erstrecke. Insoweit fehle aber Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst geltend gemacht, die bewilligungsfreie Nutzung des Grundwassers nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 komme dem Grundeigentümer zu. Im vorliegenden Fall sei die Nutzung des Grundwassers durch den Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstücks erfolgt, weshalb ihm die Bestimmung zu Gute komme. Das verkenne das Verwaltungsgericht, soweit es in seiner rechtlichen Beurteilung auf eine Wasserbenutzung durch die Mieter abstelle. Insoweit weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich die bewilligungsfreie Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer auf die in seinem Namen erfolgte Benutzung nicht nur durch seine Angestellten und Familienangehörigen, sondern auch durch am Grundstück wohnende Pächter und Mieter erstrecke. Insoweit fehle aber Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
9 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
10 Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Privatgewässern gehört nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auch das Grundwasser.Nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Privatgewässern gehört nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auch das Grundwasser.
11 § 10 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lautet samt Überschrift:Paragraph 10, Absatz eins und 2 WRG 1959 lautet samt Überschrift:
„Benutzung des Grundwassers.
(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.“
12 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 dem Grundeigentümer zukommt; nicht auch demjenigen, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis im Sinn des § 5 Abs. 2 WRG 1959 einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf. Somit können sich Personen, denen (bloß) aufgrund einer Dienstbarkeit ein Recht zum Bezug des Grundwassers eines fremden Grundstücks zukommt, sich nicht auf § 10 Abs. 1 WRG 1959 berufen (vgl. VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099; 26.9.2013, 2013/07/0074). Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst darauf hingewiesen, dass auch der Berechtigte eines Baurechts, dem eine dem Eigentum insoweit vergleichbare Funktion zukommt, im Sinn des § 10 WRG 1959 berechtigt ist, das Grundwasser bewilligungsfrei zu nutzen (vgl. näher VwGH 2.2.2022, Ro 2019/07/0013, mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 dem Grundeigentümer zukommt; nicht auch demjenigen, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf. Somit können sich Personen, denen (bloß) aufgrund einer Dienstbarkeit ein Recht zum Bezug des Grundwassers eines fremden Grundstücks zukommt, sich nicht auf Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 berufen vergleiche , VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099; 26.9.2013, 2013/07/0074). Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst darauf hingewiesen, dass auch der Berechtigte eines Baurechts, dem eine dem Eigentum insoweit vergleichbare Funktion zukommt, im Sinn des Paragraph 10, WRG 1959 berechtigt ist, das Grundwasser bewilligungsfrei zu nutzen vergleiche , näher VwGH 2.2.2022, Ro 2019/07/0013, mwN).
13 Als Täter der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 2 iVm. § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 kommt jede Person in Betracht, die eine Erschließung oder Benutzung des Grundwassers, einen damit im Zusammenhang stehenden Eingriff in den Grundwasserhaushalt bzw. die Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre (vgl. idS VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113, 0114). Der Mitbeteiligte hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Brunnen auf seinem Grundstück errichtet und das daraus gewonnene Grundwasser zur Versorgung der Mietwohnungen auf dieser Liegenschaft verwendet. Dass die Erschließung des Grundwassers nicht durch die Mieter, sondern durch den Mitbeteiligten selbst erfolgt ist und das Grundwasser den Mietern vom Mitbeteiligten zur Verfügung gestellt wurde, ist im Verfahren auch unbestritten geblieben. Der Mitbeteiligte kommt daher als Täter in Betracht. Da der Mitbeteiligte aber selbst Grundeigentümer ist und die als Verwaltungsübertretung vorgeworfene Nutzung des Grundwassers durch ihn selbst erfolgt ist, ist, wie die Revision zutreffend aufzeigt, der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 WRG 1959 eröffnet. Dies verkennt das Verwaltungsgericht, soweit es die Bestrafung des Mitbeteiligten damit begründet, dass die bewilligungsfreie Nutzung nur dem Grundeigentümer zukomme. Erforderlich für die Bewilligungsfreiheit ist aber, dass sich die Nutzung durch den Mitbeteiligten als Eigentümer in den gesetzlichen Grenzen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewegt; somit zum einen für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt und zum anderen - eine Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke wurde nicht behauptet - in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde gestanden ist (vgl. VwGH 10.2.1981, 81/07/0010, mwN).Als Täter der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 kommt jede Person in Betracht, die eine Erschließung oder Benutzung des Grundwassers, einen damit im Zusammenhang stehenden Eingriff in den Grundwasserhaushalt bzw. die Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre vergleiche , idS VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113, 0114). Der Mitbeteiligte hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Brunnen auf seinem Grundstück errichtet und das daraus gewonnene Grundwasser zur Versorgung der Mietwohnungen auf dieser Liegenschaft verwendet. Dass die Erschließung des Grundwassers nicht durch die Mieter, sondern durch den Mitbeteiligten selbst erfolgt ist und das Grundwasser den Mietern vom Mitbeteiligten zur Verfügung gestellt wurde, ist im Verfahren auch unbestritten geblieben. Der Mitbeteiligte kommt daher als Täter in Betracht. Da der Mitbeteiligte aber selbst Grundeigentümer ist und die als Verwaltungsübertretung vorgeworfene Nutzung des Grundwassers durch ihn selbst erfolgt ist, ist, wie die Revision zutreffend aufzeigt, der Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 eröffnet. Dies verkennt das Verwaltungsgericht, soweit es die Bestrafung des Mitbeteiligten damit begründet, dass die bewilligungsfreie Nutzung nur dem Grundeigentümer zukomme. Erforderlich für die Bewilligungsfreiheit ist aber, dass sich die Nutzung durch den Mitbeteiligten als Eigentümer in den gesetzlichen Grenzen des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bewegt; somit zum einen für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt und zum anderen - eine Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke wurde nicht behauptet - in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde gestanden ist vergleiche , VwGH 10.2.1981, 81/07/0010, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgehalten, dass die Deckung des Wasserbedarfs auf einem im fremden Eigentum stehenden Grundstück vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 WRG 1959 nicht erfasst wird. Das folgt schon daraus, dass die Entnahme nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde stehen muss (vgl. VwGH 19.9.1996, 94/07/0031). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff ist. Die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird (vgl. VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113, 0114 [Wärmeversorgung einer Stadt daher nicht erfasst]; vgl. auch OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s [Wohnhaus und Gärtnereibetrieb bewilligungsfrei]; vgl. in diesem Sinn auch bereits die Gesetzesmaterialen zur Wasserrechtsnovelle 1959, ErläutRV 594 BlgNR 8. GP 27).Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgehalten, dass die Deckung des Wasserbedarfs auf einem im fremden Eigentum stehenden Grundstück vom Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 nicht erfasst wird. Das folgt schon daraus, dass die Entnahme nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde stehen muss vergleiche , VwGH 19.9.1996, 94/07/0031). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff ist. Die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird vergleiche , VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113, 0114 [Wärmeversorgung einer Stadt daher nicht erfasst]; vergleiche , auch OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s [Wohnhaus und Gärtnereibetrieb bewilligungsfrei]; vergleiche , in diesem Sinn auch bereits die Gesetzesmaterialen zur Wasserrechtsnovelle 1959, ErläutRV 594 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 27, ).
15 Im vorliegenden Fall dient die Nutzung des Grundwassers ausschließlich zur Befriedigung von Wohnzwecken auf der Liegenschaft des Mitbeteiligten. Nicht zweifelhaft ist, dass mit dem Begriff des „notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfs“ nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 jedenfalls nicht nur der persönliche Gebrauch des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst, sondern der seines Haushalts angesprochen wird; somit insbesondere im Rahmen dieses Haushaltes auch aller anderen Personen, die - etwa als Familienangehörige oder Angestellte des Grundeigentümers - dort leben bzw. arbeiten. Fraglich könnte dagegen sein, ob auch die Nutzung des Grundwassers durch andere am Grundstück etablierte selbständige Haushalte erfasst wird, deren Bewohner ihr Recht zur Benutzung der Liegenschaft vom Grundeigentümer ableiten; somit der Haushalte von Bestandnehmern (Mietern und Pächtern) des Grundeigentümers sowie von Prekaristen.Im vorliegenden Fall dient die Nutzung des Grundwassers ausschließlich zur Befriedigung von Wohnzwecken auf der Liegenschaft des Mitbeteiligten. Nicht zweifelhaft ist, dass mit dem Begriff des „notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfs“ nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 jedenfalls nicht nur der persönliche Gebrauch des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst, sondern der seines Haushalts angesprochen wird; somit insbesondere im Rahmen dieses Haushaltes auch aller anderen Personen, die - etwa als Familienangehörige oder Angestellte des Grundeigentümers - dort leben bzw. arbeiten. Fraglich könnte dagegen sein, ob auch die Nutzung des Grundwassers durch andere am Grundstück etablierte selbständige Haushalte erfasst wird, deren Bewohner ihr Recht zur Benutzung der Liegenschaft vom Grundeigentümer ableiten; somit der Haushalte von Bestandnehmern (Mietern und Pächtern) des Grundeigentümers sowie von Prekaristen.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit bereits ausgeführt, dass die Berechtigung des Grundeigentümers, unter den in § 10 Abs. 1 WRG 1959 genannten Bedingungen Grundwasser bewilligungsfrei zu nutzen, auch im Namen des Eigentümers (bzw. des Berechtigten eines Baurechts) durch den Pächter eines Grundstückes ausgeübt werden kann (vgl. nochmals VwGH 2.2.2022, Ro 2019/07/0013, mwN). Die bewilligungsfreie Nutzung ist somit nicht auf den Haushalt des Grundeigentümers beschränkt, sondern kommt auch für selbständige Haushalte von Angestellten oder Bestandnehmern des Grundeigentümers in Betracht, soweit die Erschließung und Benutzung des Grundwassers durch solche Haushalte namens des Grundeigentümers ausgeübt wird (vgl. idS Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht² [1978] Anm. 2 zu § 10 WRG 1959, und bereits Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1962], S. 65). Es macht insoweit keinen Unterschied, ob die Liegenschaft einem einzelnen Pächter zur Gänze oder mehreren Bestandnehmern - Mietern oder Pächtern - überlassen wurde bzw. teilweise vom Grundeigentümer und teilweise von Bestandnehmern genutzt wird. Soweit die Bestandnehmer selbst eine Nutzungshandlung im Sinn von § 10 Abs. 1 WRG 1959 setzen, üben sie diese im Namen des Grundeigentümers aus und nehmen daher die ihm durch § 10 Abs. 1 WRG 1959 eingeräumte Befugnis wahr. Umso mehr werden auch Nutzungshandlungen durch den Grundeigentümer selbst erfasst, soweit die Handlungen - wie vorliegend die Erschließung und Förderung des Grundwassers durch einen Brunnen - zugunsten der Haushalte seiner Bestandnehmer erfolgt.Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit bereits ausgeführt, dass die Berechtigung des Grundeigentümers, unter den in Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 genannten Bedingungen Grundwasser bewilligungsfrei zu nutzen, auch im Namen des Eigentümers (bzw. des Berechtigten eines Baurechts) durch den Pächter eines Grundstückes ausgeübt werden kann vergleiche , nochmals VwGH 2.2.2022, Ro 2019/07/0013, mwN). Die bewilligungsfreie Nutzung ist somit nicht auf den Haushalt des Grundeigentümers beschränkt, sondern kommt auch für selbständige Haushalte von Angestellten oder Bestandnehmern des Grundeigentümers in Betracht, soweit die Erschließung und Benutzung des Grundwassers durch solche Haushalte namens des Grundeigentümers ausgeübt wird vergleiche , idS Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht² [1978] Anmerkung 2, zu Paragraph 10, WRG 1959, und bereits Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1962], Sitzung 65, ). Es macht insoweit keinen Unterschied, ob die Liegenschaft einem einzelnen Pächter zur Gänze oder mehreren Bestandnehmern - Mietern oder Pächtern - überlassen wurde bzw. teilweise vom Grundeigentümer und teilweise von Bestandnehmern genutzt wird. Soweit die Bestandnehmer selbst eine Nutzungshandlung im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 setzen, üben sie diese im Namen des Grundeigentümers aus und nehmen daher die ihm durch Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 eingeräumte Befugnis wahr. Umso mehr werden auch Nutzungshandlungen durch den Grundeigentümer selbst erfasst, soweit die Handlungen - wie vorliegend die Erschließung und Förderung des Grundwassers durch einen Brunnen - zugunsten der Haushalte seiner Bestandnehmer erfolgt.
17 Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird die Anwendung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 daher vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass der vom Mitbeteiligten errichtete Brunnen der Versorgung der vier auf seinen Liegenschaften zur Vermietung bestimmten - und teilweise tatsächlich vermieteten - Wohneinheiten mit Wasser genutzt wurde.Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird die Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 daher vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass der vom Mitbeteiligten errichtete Brunnen der Versorgung der vier auf seinen Liegenschaften zur Vermietung bestimmten - und teilweise tatsächlich vermieteten - Wohneinheiten mit Wasser genutzt wurde.
18 Das angefochtene Erkenntnis war in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 22. September 2022
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070059.L00Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022