TE Vwgh Beschluss 2022/9/26 Ra 2022/18/0226

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des W M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2022, I406 2169354-1/32E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist tunesischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und christlichen griechisch-orthodoxen Glaubens. Er stellte am 9. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er habe den Großteil seines Lebens in Griechenland verbracht, wo er nach Grundschule und Gymnasium (bis zur dritten Klasse) seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs bestritten und Griechenland schließlich aufgrund fehlender Zukunftsperspektiven verlassen habe. In Tunesien drohe ihm als Christ eine schlechte Behandlung und eine Gefängnisstrafe, weil er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Im Laufe des Verfahrens brachte er zudem vor, an einer psychischen Erkrankung zu leiden.

2        Mit Bescheid vom 14. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Mit Bescheid vom 14. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4        Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht. Aus den Länderberichten ergebe sich keine staatliche Verfolgung von Christen und sei mit einer Akzeptanz von Konvertiten im gesellschaftlichen Umfeld zu rechnen. Es lägen zudem keine Hinweise dazu vor, dass die Einziehung zum Wehrdienst oder die Verhängung von Strafen bei Wehrdienstverweigerung auf diskriminierende Art erfolgten; Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht seien zwar strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt.

5        Der Revisionswerber leide an einer bipolaren affektiven Störung und sei deshalb seit 2018 in Behandlung. Psychische Erkrankungen seien jedoch in Tunesien behandelbar und eine entsprechende Versorgung sowie Medikamente verfügbar. Der Revisionswerber spreche Arabisch, sei volljährig und arbeitsfähig und habe in Griechenland seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs, beispielsweise als Kellner, Maler und Übersiedlungshelfer bestritten. Der Revisionswerber könne sich eine Existenz im Fall seiner Rückkehr sichern. Tunesien gelte darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat. Dass der Revisionswerber allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien bessergestellt sei, genüge nicht für die Annahme, er würde in Tunesien keine hinreichende Lebensgrundlage vorfinden.

6        Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 BFA-VG vor, in welcher das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich verneint wurde und die Aufenthaltsdauer von über sechs Jahren, der mangelnde Nachweis von Deutschkenntnissen sowie von (ehrenamtlichen) Tätigkeiten einerseits sowie die zahlreichen Verwaltungsübertretungen des Revisionswerbers und seine Hauptsozialisierung durch seine tunesische Familie (in Griechenland) andererseits berücksichtigt wurden, und kam zum Ergebnis, dass die näher begründeten öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung überwögen.Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vor, in welcher das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich verneint wurde und die Aufenthaltsdauer von über sechs Jahren, der mangelnde Nachweis von Deutschkenntnissen sowie von (ehrenamtlichen) Tätigkeiten einerseits sowie die zahlreichen Verwaltungsübertretungen des Revisionswerbers und seine Hauptsozialisierung durch seine tunesische Familie (in Griechenland) andererseits berücksichtigt wurden, und kam zum Ergebnis, dass die näher begründeten öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung überwögen.

7        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 686/2022-7, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 686/2022-7, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

8        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen ausgeführt, das BVwG sei nicht auf das wesentliche Vorbringen des Revisionswerbers eingegangen, wonach er Christ sei und die Wehrpflicht in Tunesien nicht erfüllt habe, weshalb ihm eine Gefängnisstrafe im Fall seiner Rückkehr drohe. Die mündliche Verhandlung habe bereits viereinhalb Jahre vor Erlassung des Erkenntnisses stattgefunden, wodurch das BVwG keine ausreichenden Feststellungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand und der notwendigen Behandlung getroffen habe. Außerdem habe das BVwG es unterlassen, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Schließlich habe das BVwG nicht die Integration des Revisionswerbers im Entscheidungszeitpunkt ermittelt und beurteilt.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       Die Revision rügt, das BVwG sei nicht auf das wesentliche Vorbringen des Revisionswerbers eingegangen, dass er Christ sei, weshalb ihm eine besonders schlechte Behandlung in Tunesien drohe, und dass er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, weshalb er eine Gefängnisstrafe fürchte.

13       Dem ist entgegenzuhalten, dass das BVwG dieses Vorbringen einer eingehenden Würdigung unterzog und vor dem Hintergrund der aktuellen und einschlägigen Länderfeststellungen, welchen in der Revision nicht entgegengetreten wird, einerseits davon ausging, dass in Tunesien keine staatliche Verfolgung von Christen stattfinde, die Religionsgesellschaften in der Regel friedlich zusammenlebten und auch Konvertiten gesellschaftlich akzeptiert und integriert würden. Andererseits ergebe sich aus den Länderfeststellungen nicht, dass die Einziehung zum Wehrdienst oder die Verhängung von Strafen bei Wehrdienstverweigerung auf diskriminierende Art erfolge, und seien Kriegsdienstverweigerung sowie Fahnenflucht zwar strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt.

14       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0537, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0537, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).

15       Mit dem Vorbringen, das BVwG habe sich nicht ausreichend mit der aktuellen gesundheitlichen Situation des Revisionswerbers auseinandergesetzt, keine ausreichenden Feststellungen zu seiner psychischen Erkrankung und deren Behandelbarkeit in Tunesien getroffen sowie es unterlassen, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen, macht die Revision in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auch deren Relevanz dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0097, mwN).Mit dem Vorbringen, das BVwG habe sich nicht ausreichend mit der aktuellen gesundheitlichen Situation des Revisionswerbers auseinandergesetzt, keine ausreichenden Feststellungen zu seiner psychischen Erkrankung und deren Behandelbarkeit in Tunesien getroffen sowie es unterlassen, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen, macht die Revision in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auch deren Relevanz dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können vergleiche , VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0097, mwN).

16       Diesem Erfordernis entspricht die Revision nicht, denn sie führt nicht an, welche entscheidungsrelevanten ‚Tatsachen mit den unterbliebenen Beweisaufnahmen unter Beweis gestellt werden hätten können. Schon deshalb sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun.

17       Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich das BVwG mit der konkreten gesundheitlichen Situation des Revisionswerbers nicht auseinandergesetzt hätte. Es hat seine Feststellungen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers auf zwei - vom Revisionswerber am 20. Dezember 2021 selbst vorgelegte - aktuelle fachärztliche Stellungnahmen vom Dezember 2021 gestützt, die auch die aktuelle Medikation des Revisionswerbers enthielten. Ausgehend davon traf das BVwG sodann - gestützt auf näher dargelegte Länderinformationen - Feststellungen zur Behandelbarkeit der vorgebrachten Erkrankung in Tunesien und zur Verfügbarkeit entsprechender Medikamente.

18       Dass die dabei vom BVwG angestellte Beweiswürdigung unvertretbar wäre, vermag die vorliegende Revision ebensowenig aufzuzeigen, wie dass der Revisionswerber bei seiner Rückkehr wegen seiner psychischen Erkrankung einer realen Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 21.7.2021, Ra 2021/18/0208, mwN und Hinweis auf das Urteil EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Dass die dabei vom BVwG angestellte Beweiswürdigung unvertretbar wäre, vermag die vorliegende Revision ebensowenig aufzuzeigen, wie dass der Revisionswerber bei seiner Rückkehr wegen seiner psychischen Erkrankung einer realen Gefahr der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre vergleiche , VwGH 21.7.2021, Ra 2021/18/0208, mwN und Hinweis auf das Urteil EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

19       Soweit die Revision schließlich rügt, das BVwG habe hinsichtlich der Frage, ob dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, keine ausreichende Gesamtbeurteilung der entscheidungswesentlichen Umstände vorgenommen, vermag sie mit diesem pauschalen Vorbringen, welches keinen Bezug auf die vom BVwG im konkreten Fall vorgenommene Gesamtabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nimmt, nicht aufzuzeigen, dass bzw. welche aktuell vorliegenden integrationsrelevanten Umstände das BVwG verkannt oder zu Unrecht gewichtet hätte (vgl. zu den maßgeblichen Umständen etwa VwGH 3.3.2020, Ra 2020/18/0072, mwN). Soweit die Revision schließlich rügt, das BVwG habe hinsichtlich der Frage, ob dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, keine ausreichende Gesamtbeurteilung der entscheidungswesentlichen Umstände vorgenommen, vermag sie mit diesem pauschalen Vorbringen, welches keinen Bezug auf die vom BVwG im konkreten Fall vorgenommene Gesamtabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nimmt, nicht aufzuzeigen, dass bzw. welche aktuell vorliegenden integrationsrelevanten Umstände das BVwG verkannt oder zu Unrecht gewichtet hätte vergleiche , zu den maßgeblichen Umständen etwa VwGH 3.3.2020, Ra 2020/18/0072, mwN).

20       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180226.L00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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