Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. August 2020, Zl. VGW-162/009/12019/2014-2, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2011 (mitbeteiligte Partei: Dr. M V in W, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. August 2020, Zl. VGW-162/009/12019/2014-2, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2011 (mitbeteiligte Partei: Dr. M römisch fünf in W, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in teilweiser Stattgabe einer gegeneinen Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 29. Mai 2012 erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten - die von dieser für das Jahr 2011 für die Ärztekammer für Wien sowie für die Österreichische Ärztekammer zu entrichtende Kammerumlage gemäß §§ 1 und 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien festgesetzt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in teilweiser Stattgabe einer gegeneinen Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 29. Mai 2012 erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten - die von dieser für das Jahr 2011 für die Ärztekammer für Wien sowie für die Österreichische Ärztekammer zu entrichtende Kammerumlage gemäß Paragraphen eins und 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien festgesetzt. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
2 Soweit im Revisionsfall wesentlich, stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin sei von 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 2014 als Ärztin für Allgemeinmedizin ohne Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger an einer näher genannten Adresse tätig gewesen. Sie verfüge zudem über ein von der Österreichischen Ärztekammer im Jahr 2000 ausgestelltes Diplom für den der TCM zuzuordnenden Bereich der Akupunktur. Von 1. Oktober 1996 bis 30. April 2009 sei sie auch als angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin bei der Internationalen Schule für Osteopathie als ärztliche Leiterin tätig gewesen. Dort sei sie nicht nur rein organisatorisch tätig, sondern auch inhaltlich für die Lehrplangestaltung zuständig gewesen. Diese Schule sei im Wesentlichen von der Mitbeteiligten und deren Mann, einem Osteopathen, sowie einem weiteren „Nicht-Arzt“ in den 1990-er Jahren gegründet und aufgebaut worden. Eine Vortragstätigkeit an dieser Schule habe die Mitbeteiligte selbst nicht ausgeübt.
3 Ferner habe die Mitbeteiligte „Kinesiologiekurse“, und zwar Vorträge zur Methode der Physioenergetik, im Wesentlichen in Form von Wochenendseminaren für die „Arbeitsgemeinschaft für Physioenergetik“ mit Teilnehmern verschiedener Berufsgruppen, z.B. (Heil-)Masseuren, Ernährungsberatern, Physiotherapeuten und Ärzten, abgehalten und daraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt.
4 Im Rahmen dieser Seminare sei es in erster Linie um die Austestung von Unverträglichkeiten „(Nahrungsmittel, Allergie)“ bzw. um das Trainieren von Testabläufen gegangen. Im Vordergrund sei das ganzheitliche Denken gestanden (Körper, Geist, Seele). Dabei sei nicht auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse „operiert“ worden. Das Maß an Rationalität der in Rede stehenden Methode sei gemessen an den Vortragsunterlagen, aber auch an den Schilderungen der Mitbeteiligten „mehr als überschaubar“. Dass für die Durchführung dieser Methode das typischer Weise durch das Medizinstudium vermittelte umfangreiche Wissen erforderlich wäre, sei nicht zu konstatieren gewesen. In den beispielshaft vorgelegten Vortragsmaterialien (Physioenergetik 3 und 5 sowie „Refresher“) sei von diversen Tests die Rede. Weiters würden Allergien und Intoleranzen angesprochen, beispielsweise mit einem Allergenassoziationstest, der im angefochtenen Erkenntnis wie folgt beschrieben wurde: „Der Patient wird aufgefordert, schnell, ohne nachzudenken, 7 Begriffe, die ihm zu seinem Allergen einfallen, aufzuschreiben. Dann werden die Begriffe einzeln durchgetestet - wo entsteht ein AR bzw. wird ein AR ausgeglichen?“ Die Abkürzung „AR“ stehe für Armlängenreflex. Den dazu vorgelegten Unterrichtsplänen seien in erster Linie praktische Trainings bzw. Techniken, aber auch „Theorie und Demonstration“ zu entnehmen.
5 Bei der Kinesiologie handle es sich um ein pseudomedizinisches Verfahren ohne wissenschaftliche Evidenz. Die Kinesiologie sei nicht durch anerkannte naturwissenschaftliche und medizinische Erkenntnisse begründet. Es existiere laut Wikipedia kein Wirksamkeitsnachweis. Der Oberste Sanitätsrat habe sie auch nicht als medizinisch-wissenschaftliche Behandlungs-, Heil- oder Diagnosemethode anerkannt. Sie werde dem weiten, gesetzlich weder in Österreich noch in der EU klar geregelten Bereich der „Alternativmethoden“ zugerechnet.
6 Im Mittelpunkt der von der Mitbeteiligten abgehaltenen Kurse sei die Testmethode der aus der Kinesiologie stammenden Physioenergetik gestanden, die einen Körperreflex benütze, nämlich den nach dem Ehegatten der Mitbeteiligten benannten „Armlängenreflex nach v. A.“. Während der Testung liege die Testperson meist auf dem Rücken und strecke die Arme über den Kopf nach hinten. Der Therapeut beurteile die Armlänge durch leichten Zug. Der Testvorgang werde als Dialog zwischen dem Untersuchenden und dem Körper des Patienten dargestellt. Der Untersuchende stelle dem Körper Fragen, indem er bestimmte Organe, Projektionszonen und Reflexpunkte berühre oder Testsubstanzen auflege. Der Körper solle mit einer Verkürzung oder einem Gleichbleiben der Armlänge antworten. So solle es möglich sein, durch diverse Testabläufe verborgene Krankheitsursachen aufzudecken. Die Methode der Kinesiologie bzw. der Physioenergetik solle u.a. den oben genannten Berufsgruppen bei deren Tätigkeit dienen. Aufgrund der Ergebnisse der Kinesiologie, d.h. wenn der Spezialist den auf den Ergebnissen des Armlängenreflextests basierenden, vermeintlichen Hinweisen auf Störungsursachen folge, könne die konkrete Behandlungsmethode ausgewählt werden.
7 Bei der Kinesiologie handle es sich um keine Behandlungs- oder Heilmethode, sondern vielmehr um den Versuch einer ganzheitlich betrachteten Ursachenerforschung von Störungen. Ob und welche Behandlung bzw. Therapie der Spezialist auf seinem Gebiet aufgrund der auf unwissenschaftlicher Ebene erworbenen, vermeintlichen Erkenntnisse einsetzen wolle, liege an ihm.
8 Das Testwerkzeug der Physioenergetik sei ausschließlich ein Armlängenreflex. Dabei werde die scheinbare Armlängenverkürzung beobachtet.
9 Sowohl die Osteopathie als auch die Kinesiologie fielen grundsätzlich unter den weiten Begriff der sogenannten Komplementärmedizin, worunter generell ein breites Spektrum von Disziplinen und Behandlungsmethoden verstanden werde, die auf nicht der Schulmedizin zuzurechnenden Modellen der Entstehung von Krankheiten und deren Behandlung basierten. Sie seien beide in Österreich nicht als auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Heil-, Behandlungs- oder Diagnoseverfahren anerkannt. Die Osteopathie sei aber aus näher dargestellten Gründen eine Methode, die ein gewisses Mindestmaß an Rationalität überschreite. Für ihre Durchführung könne das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfangreiche Wissen erforderlich sein.
10 Aufgrund von Buchverkäufen habe die Mitbeteiligte „Autorenhonorare“ in der Höhe von € 655,-- für eine in den 1990-er Jahren erfolgte Übersetzung eines Buches zum Thema Osteopathie vom Französischen ins Deutsche erzielt.
11 Hinsichtlich der selbständig ausgeübten Tätigkeit der Mitbeteiligten als Vortragende bzw. als Kursleiterin im Bereich der Kinesiologie (Physioenergetik) folge das Verwaltungsgericht Wien der Ansicht der Mitbeteiligten. Demnach sei - wie die Mitbeteiligte mit Hilfe von Kursunterlagen inklusive Unterrichtsplänen eindrucksvoll dargelegt habe - die in Rede stehende Vortragstätigkeit nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Kinesiologie in Österreich derzeit keine medizinisch anerkannte Heil-, Behandlungs- oder Diagnosemethode sei und die gegenständliche Methode (Armlängenreflex) ein Mindestmaß an Rationalität vermissen lasse und für die Durchführung dieser Methode das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfangreiche Wissen nicht erforderlich sei, nicht als auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen basierend, sondern als pseudo-wissenschaftlich zu qualifizieren.
12 Dass auch die von der Mitbeteiligten erworbenen Akupunkturkenntnisse, die jedenfalls in Österreich schon seit geraumer Zeit einer wissenschaftlich anerkannten Heilmethode zuzurechnen seien, punktuell in diese Vorträge einfließen könnten, ändere daran nichts.
13 Die „Autorenhonorare“ für eine reine Übersetzungstätigkeit seien der Mitbeteiligten für Tätigkeiten zugeflossen, die zum einen viele Jahre zurücklägen und zum anderen nicht als ärztlich zu erachten seien, auch wenn die Beherrschung der Fachterminologie - wie dies im Übrigen nicht nur bei medizinischen Themen der Fall sei - regelmäßig besondere Übersetzungsfähigkeiten erfordere. Diesbezüglich sei zudem die Darstellung der Mitbeteiligten, wenn sie sich u.a. darauf stütze, dass sie mit Hilfe ihres herkunftsbedingt sprachlich versierten Gatten im Stande gewesen sei, ein Buch zum Thema Osteopathie zu übersetzen, glaubwürdig und frei von Ungereimtheiten.
14 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, weshalb es davon ausgehe, dass es sich bei der Vortragstätigkeit der Mitbeteiligten nicht um eine ärztliche Tätigkeit im Sinn von § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 bzw. der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien handle. Die betreffende Tätigkeit werde den gesetzlichen Kriterien einer auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Tätigkeit bzw. einer solchen Tätigkeit, die den von den Höchstgerichten herausgearbeiteten Kriterien für die Einordnung als ärztliche Tätigkeit entspräche, nicht gerecht. Im Ergebnis spreche deutlich mehr gegen als für die Qualifizierung der Kinesiologie bzw. der Physioenergetik als ärztliche Tätigkeit. Auch wenn die Intention der sogenannten „Kinesiologen“ darauf gerichtet sein möge, mit ihren Methoden dem Wohlbefinden der Menschen zu dienen und mittelbar auf die Heilung von Störungen hinzuwirken, erfülle die gegenständliche Methode weder die Mindestanforderungen an Rationalität noch das Kriterium, dass für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich wäre.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, weshalb es davon ausgehe, dass es sich bei der Vortragstätigkeit der Mitbeteiligten nicht um eine ärztliche Tätigkeit im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 bzw. der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien handle. Die betreffende Tätigkeit werde den gesetzlichen Kriterien einer auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Tätigkeit bzw. einer solchen Tätigkeit, die den von den Höchstgerichten herausgearbeiteten Kriterien für die Einordnung als ärztliche Tätigkeit entspräche, nicht gerecht. Im Ergebnis spreche deutlich mehr gegen als für die Qualifizierung der Kinesiologie bzw. der Physioenergetik als ärztliche Tätigkeit. Auch wenn die Intention der sogenannten „Kinesiologen“ darauf gerichtet sein möge, mit ihren Methoden dem Wohlbefinden der Menschen zu dienen und mittelbar auf die Heilung von Störungen hinzuwirken, erfülle die gegenständliche Methode weder die Mindestanforderungen an Rationalität noch das Kriterium, dass für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich wäre.
15 Betreffend die Tätigkeit der Mitbeteiligten an der Internationalen Schule für Osteopathie ging das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit aus.
16 Hinsichtlich der Autoreneinkünfte der Mitbeteiligten, die aus reiner Übersetzungstätigkeit stammten, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass irgendein Bezug zu einer ärztlichen Haupttätigkeit vorhanden wäre.
17 Die zuletzt genannten Einnahmen sowie die Einnahmen aus der gegenständlichen Vortragstätigkeit seien daher entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Behörde nicht in die Bemessungsgrundlage der von der Mitbeteiligten zu entrichtenden Kammerumlage einzubeziehen.
18 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das Verwaltungsgericht dahin, dass u.a. zur Frage, ob es sich bei einer Vortragstätigkeit einer Ärztin im Bereich der Kinesiologie (bzw. im Bereich der Physioenergetik) um eine ärztliche Tätigkeit handle, keine hg. Rechtsprechung bestehe.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das Verwaltungsgericht dahin, dass u.a. zur Frage, ob es sich bei einer Vortragstätigkeit einer Ärztin im Bereich der Kinesiologie (bzw. im Bereich der Physioenergetik) um eine ärztliche Tätigkeit handle, keine hg. Rechtsprechung bestehe.
19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung der dargestellten Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts „im Grundsatz“ anschließt und beantragt, die Revision aus den von ihr eigens zur Frage der Qualifikation von Kinesiologie bzw. von alternativ- und komplementärmedizinischen Methoden in Bezug auf § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 dargelegten Gründen zuzulassen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung der dargestellten Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts „im Grundsatz“ anschließt und beantragt, die Revision aus den von ihr eigens zur Frage der Qualifikation von Kinesiologie bzw. von alternativ- und komplementärmedizinischen Methoden in Bezug auf Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 dargelegten Gründen zuzulassen.
20 Darüber hinaus fehle - so die Zulässigkeitsbegründung der Revision weiter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die Übersetzung medizinischer Fachliteratur durch einen Arzt als ärztliche Tätigkeit zu betrachten sei. Für derartige Übersetzungen seien Kenntnisse über die Bedeutung medizinischer Fachbegriffe erforderlich. Solche Kenntnisse würden typischerweise im Rahmen eines Medizinstudiums erworben.
21 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
24 Vorliegend war unter Zugrundelegung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gegenstand der Vortragstätigkeit der Mitbeteiligten in erster Linie die Physioenergetik und die Nutzung des im angefochtenen Erkenntnis näher beschriebenen „Armlängenreflextests“, der nach dem Ehegatten der Mitbeteiligten benannt worden sei. Diese Methode bzw. die dazu erfolgten Vorträge der Mitbeteiligten qualifizierte das Verwaltungsgericht auf Basis der Ermittlungsergebnisse der mündlichen Verhandlung und insbesondere im Hinblick auf die Vortragsunterlagen als eine Tätigkeit, die sich nicht auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gründe, weil u.a. die Mindestanforderungen an Rationalität nicht erfüllt seien.
25 In Ansehung der in Rede stehenden Vortragstätigkeit der Mitbeteiligten waren die konkreten Lehrinhalte zu beurteilen (vgl. z.B. zum Erfordernis konkreter Feststellungen betreffend die Art der Vortragstätigkeit eines Arztes im Fach „Osteopathie“ VwGH 30.9.2011, 2011/11/0074). Fallbezogen war daher nicht im Allgemeinen zu prüfen, ob generell die Ausübung (oder eine Vortragstätigkeit im Bereich) der Kinesiologie oder anderer alternativ- bzw. komplementärwissenschaftlicher Methoden als ärztliche Tätigkeit im Sinn von § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sein könnte. Vielmehr war die konkrete Vortragstätigkeit der Mitbeteiligten in den Blick zu nehmen und diese nach den im Hinblick auf § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 maßgeblichen Kriterien zu beurteilen (siehe dazu VwGH 26.4.2018, Ro 2017/11/0018; vgl. auch VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038). Schon aus diesem Grund stellen sich fallbezogen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Qualifikation von Kinesiologie als ärztliche Tätigkeit im Allgemeinen.In Ansehung der in Rede stehenden Vortragstätigkeit der Mitbeteiligten waren die konkreten Lehrinhalte zu beurteilen vergleiche , z.B. zum Erfordernis konkreter Feststellungen betreffend die Art der Vortragstätigkeit eines Arztes im Fach „Osteopathie“ VwGH 30.9.2011, 2011/11/0074). Fallbezogen war daher nicht im Allgemeinen zu prüfen, ob generell die Ausübung (oder eine Vortragstätigkeit im Bereich) der Kinesiologie oder anderer alternativ- bzw. komplementärwissenschaftlicher Methoden als ärztliche Tätigkeit im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sein könnte. Vielmehr war die konkrete Vortragstätigkeit der Mitbeteiligten in den Blick zu nehmen und diese nach den im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 maßgeblichen Kriterien zu beurteilen (siehe dazu VwGH 26.4.2018, Ro 2017/11/0018; vergleiche , auch VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038). Schon aus diesem Grund stellen sich fallbezogen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Qualifikation von Kinesiologie als ärztliche Tätigkeit im Allgemeinen.
26 Zu § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und zu von Ärzten nicht unmittelbar an Patienten ausgeübten Tätigkeiten fehlt es zudem nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, weil insoweit bereits umfangreiche hg. Judikatur existiert (siehe auch VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0303, mwN). Unter welchen Gesichtspunkten in diesem Zusammenhang fallbezogen weitere Judikaturleitlinien durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich wären, ist weder anhand der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts noch im Lichte der Zulässigkeitsbegründung der Revision ersichtlich.Zu Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und zu von Ärzten nicht unmittelbar an Patienten ausgeübten Tätigkeiten fehlt es zudem nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, weil insoweit bereits umfangreiche hg. Judikatur existiert (siehe auch VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0303, mwN). Unter welchen Gesichtspunkten in diesem Zusammenhang fallbezogen weitere Judikaturleitlinien durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich wären, ist weder anhand der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts noch im Lichte der Zulässigkeitsbegründung der Revision ersichtlich.
27 Die Revision bezeichnet lediglich allgemein die Kinesiologie als - zumindest teilweise - medizinisch begründet (vgl. Revision S 18). Sie setzt sich jedoch mit den in den Vorträgen der Mitbeteiligten erläuterten Methoden nicht substantiiert auseinander und behauptet nicht einmal konkret, dass die im Revisionsfall in Rede stehenden Vorträge über Physioenergetik sowie über den „Armlängenreflextest“ gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren wären. Die Revision zeigt somit nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Vorträge zur Physioenergetik sowie zum „Armlängenreflextest“ von bestehender hg. Rechtsprechung abgewichen wäre oder dass es zu dieser Vortragstätigkeit unter bestimmten Aspekten weiterführender hg. Judikatur bedürfte.Die Revision bezeichnet lediglich allgemein die Kinesiologie als - zumindest teilweise - medizinisch begründet vergleiche , Revision S 18). Sie setzt sich jedoch mit den in den Vorträgen der Mitbeteiligten erläuterten Methoden nicht substantiiert auseinander und behauptet nicht einmal konkret, dass die im Revisionsfall in Rede stehenden Vorträge über Physioenergetik sowie über den „Armlängenreflextest“ gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren wären. Die Revision zeigt somit nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Vorträge zur Physioenergetik sowie zum „Armlängenreflextest“ von bestehender hg. Rechtsprechung abgewichen wäre oder dass es zu dieser Vortragstätigkeit unter bestimmten Aspekten weiterführender hg. Judikatur bedürfte.
28 Darüber hinaus wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt, dass es aus Anlass des Revisionsfalls im Zusammenhang mit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der „reinen“ Übersetzungstätigkeit der Mitbeteiligten weiterer Leitlinien der hg. Judikatur bedürfte. Dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der zufolge im Zusammenhang mit den von der Mitbeteiligten erstellten Übersetzung(en) per se keine eigene ärztliche Tätigkeit erfolgt sei, zu beanstanden wäre, ist anhand der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Judikatur, die in der Zulässigkeitsbegründung zudem konkret anzuführen wäre, wird nicht aufgezeigt.
29 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Da somit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021110001.J00Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022