Index
E6JNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des F U in B, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. März 2022, Zl. LVwG-451-4/2021-R20, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei in den Jahren 2000 bis 2009 viermal wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung habe der Revisionswerber eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen (2013: 44; 2016: 20; 2021: 21) begangen. Nach näheren Ausführungen zu den einzelnen Verstößen und dem Vorbringen des Revisionswerbers zu diesen kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, der Revisionswerber erfülle aufgrund der großen Zahl von Verwaltungsübertretungen in Zusammenschau mit den (mittlerweile zwar getilgten) Vorstrafen wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit gegenwärtig nicht das Verleihungserfordernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei in den Jahren 2000 bis 2009 viermal wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung habe der Revisionswerber eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen (2013: 44; 2016: 20; 2021: 21) begangen. Nach näheren Ausführungen zu den einzelnen Verstößen und dem Vorbringen des Revisionswerbers zu diesen kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, der Revisionswerber erfülle aufgrund der großen Zahl von Verwaltungsübertretungen in Zusammenschau mit den (mittlerweile zwar getilgten) Vorstrafen wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit gegenwärtig nicht das Verleihungserfordernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 1071/2022, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH unter anderem aus:Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 1071/2022, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH unter anderem aus:
„Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in jeder Hinsicht rechtskonform angewendet hat und ob vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren (vgl. VfSlg. 14.886/1997), nicht anzustellen.“„Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG in jeder Hinsicht rechtskonform angewendet hat und ob vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren vergleiche , VfSlg. 14.886/1997), nicht anzustellen.“
4 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 30.6.2022, Ra 2022/01/0055, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , für viele VwGH 30.6.2022, Ra 2022/01/0055, mwN).
9 Eine solche konkrete Relevanzdarstellung enthält das Zulässigkeitsvorbringen, mit dem ein Verstoß gegen näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht behauptet wird, nicht.
10 Die Revision behauptet zu ihrer Zulässigkeit weiter, das angefochtene Erkenntnis ignoriere das Urteil des EuGH vom 18. Jänner 2022, C-118/20, JY, in dem der EuGH ausgesprochen habe, „dass Verwaltungsübertretungen, die nur mit minimalen Geldstrafen sanktioniert wurden, bei Staatsbürgerschaftsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen“.
11 Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. etwa VwGH 3.8.2022, Ra 2022/01/0021-0022, mwN).Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen vergleiche , etwa VwGH 3.8.2022, Ra 2022/01/0021-0022, mwN).
12 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass sich durch das Urteil des EuGH JY an den Kriterien zur Prüfung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren nichts geändert hat (vgl. VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, mit Hinweis auf seine zwischenzeitlich zum Urteil des EuGH JY ergangene Rechtsprechung und zum „strengen Maßstab“, der bei der Prüfung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG allgemein anzulegen ist).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass sich durch das Urteil des EuGH JY an den Kriterien zur Prüfung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren nichts geändert hat vergleiche , VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, mit Hinweis auf seine zwischenzeitlich zum Urteil des EuGH JY ergangene Rechtsprechung und zum „strengen Maßstab“, der bei der Prüfung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG allgemein anzulegen ist).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2022
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010269.L00Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022