TE Vwgh Beschluss 2022/9/29 Ro 2021/16/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art133 Abs4
EO §1
EO §1 Z5
GGG 1984 TP1 Anm2
GGG 1984 TP1 Anm3
VwGG §25a Abs1
VwRallg
ZPO §204
ZPO §433
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. ZPO § 433 heute
  2. ZPO § 433 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der E. GmbH in H, vertreten durch Mag. Domenique Schöngrundner, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Fabrikstraße 4-6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021, G309 2237840-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. November 2020, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Rückzahlung der halben Pauschalgebühr aus Anlass des Grundverfahrens zu X des Bezirksgerichtes Graz-West abgewiesen worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. November 2020, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Rückzahlung der halben Pauschalgebühr aus Anlass des Grundverfahrens zu römisch zehn des Bezirksgerichtes Graz-West abgewiesen worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

2        In der Begründung führte das BVwG aus, die Revisionswerberin sei Klägerin im Verfahren X des Bezirksgerichtes Graz-West. Mit der am 3. September 2019 eingebrachten Mahnklage habe die Revisionswerberin die Zahlung von 12.400 € von den im Verfahren beklagten Parteien begehrt. Für die Einbringung der Klage habe die Revisionswerberin eine Pauschalgebühr gemäß TP1 GGG iHv 817,30 € entrichtet. Die Streitparteien hätten am 31. August 2020 eine gemeinsame Ruhensanzeige eingebracht. Die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 2. September 2020 sei unbesucht geblieben. Mit Eingabe vom 29. September 2020 habe die Revisionswerberin die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr mit der Begründung beantragt, die Streitparteien hätten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. In der Begründung führte das BVwG aus, die Revisionswerberin sei Klägerin im Verfahren römisch zehn des Bezirksgerichtes Graz-West. Mit der am 3. September 2019 eingebrachten Mahnklage habe die Revisionswerberin die Zahlung von 12.400 € von den im Verfahren beklagten Parteien begehrt. Für die Einbringung der Klage habe die Revisionswerberin eine Pauschalgebühr gemäß TP1 GGG iHv 817,30 € entrichtet. Die Streitparteien hätten am 31. August 2020 eine gemeinsame Ruhensanzeige eingebracht. Die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 2. September 2020 sei unbesucht geblieben. Mit Eingabe vom 29. September 2020 habe die Revisionswerberin die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr mit der Begründung beantragt, die Streitparteien hätten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen.

3        In der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, dass eine nachträgliche Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anm. 2 zu TP 1 GGG nicht in Betracht komme. Es sei weder ein prätorischer Vergleich nach einer Ladung zum Vergleichsversuch gemäß § 433 ZPO geschlossen, noch sei die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen worden. Der erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 81/2019 in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG eingefügten Wortfolge „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ sei nicht die Absicht zugrunde gelegen, jede Form der Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung mit einer Gebührenermäßigung zu privilegieren. Vielmehr habe der Gesetzgeber eindeutig nur den Fall eines Vergleichsabschlusses „in der ersten Verhandlung“ privilegieren wollen, weil dieser mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbar sei. Dass der Gesetzgeber eine Gebührenermäßigung für den Fall jedweder Verfahrensbeendigung vor (oder während) der ersten Tagsatzung habe schaffen wollen, könne ihm nicht zugesonnen werden und hätte dies einer ausdrücklichen dahingehenden Regelung bedurft. In der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, dass eine nachträgliche Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anmerkung 2, zu TP 1 GGG nicht in Betracht komme. Es sei weder ein prätorischer Vergleich nach einer Ladung zum Vergleichsversuch gemäß Paragraph 433, ZPO geschlossen, noch sei die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen worden. Der erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG eingefügten Wortfolge „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ sei nicht die Absicht zugrunde gelegen, jede Form der Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung mit einer Gebührenermäßigung zu privilegieren. Vielmehr habe der Gesetzgeber eindeutig nur den Fall eines Vergleichsabschlusses „in der ersten Verhandlung“ privilegieren wollen, weil dieser mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbar sei. Dass der Gesetzgeber eine Gebührenermäßigung für den Fall jedweder Verfahrensbeendigung vor (oder während) der ersten Tagsatzung habe schaffen wollen, könne ihm nicht zugesonnen werden und hätte dies einer ausdrücklichen dahingehenden Regelung bedurft.

4        In diesem Zusammenhang sei auf Anm. 3 zu TP 1 zu verweisen, welche in ihrem zweiten Satz eine Gebührenermäßigung für den Fall der „a-limine“-Zurückweisung der Klage vorsehe. Werde die Klage jedoch erst nach der Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgewiesen, sei die volle Pauschalgebühr selbst dann zu entrichten, wenn die Zurückweisung vor der ersten Tagsatzung erfolge. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass im Fall des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung eine Gebührenermäßigung wegen des Entfalls des Aufwands für die Durchführung der Verhandlung (bzw. der ersten oder der vorbereitenden Tagsatzung) eintreten solle, hätte er eine solche Rechtsfolge auch in Anmerkung 3 zu TP 1 GGG vorsehen müssen.In diesem Zusammenhang sei auf Anmerkung 3, zu TP 1 zu verweisen, welche in ihrem zweiten Satz eine Gebührenermäßigung für den Fall der „a-limine“-Zurückweisung der Klage vorsehe. Werde die Klage jedoch erst nach der Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgewiesen, sei die volle Pauschalgebühr selbst dann zu entrichten, wenn die Zurückweisung vor der ersten Tagsatzung erfolge. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass im Fall des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung eine Gebührenermäßigung wegen des Entfalls des Aufwands für die Durchführung der Verhandlung (bzw. der ersten oder der vorbereitenden Tagsatzung) eintreten solle, hätte er eine solche Rechtsfolge auch in Anmerkung 3 zu TP 1 GGG vorsehen müssen.

5        Im Übrigen knüpfe das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hiervon geknüpft sei, hinwegsehe, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Auch sei es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen.

6        Die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das BVwG mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu der im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage. Die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das BVwG mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu der im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

10       Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil „von ihrer Beantwortung die Refundierung einer Pauschalgebühr für den Fall des ewigen Ruhens der Revisionswerberin abhängig ist“.

11       Wenn das Verwaltungsgericht infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen (vgl. z.B. VwGH 23.9.2021, Ro 2020/16/0036, mwN).Wenn das Verwaltungsgericht infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen vergleiche , z.B. VwGH 23.9.2021, Ro 2020/16/0036, mwN).

12       Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren Ausführungen, die keinen Bezug zu dem angefochtenen Erkenntnis herstellen und keine konkrete Rechtsfrage formulieren, nicht gerecht.

13       Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2019/16/0002; 21.11.2017, Ro 2017/16/0005, jeweils mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2019/16/0002; 21.11.2017, Ro 2017/16/0005, jeweils mwN).

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. September 2021, Ra 2021/16/0051, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die in Rede stehenden gerichtsgebührenrechtlichen Ermäßigungstatbestände (prätorischer Vergleich und gerichtlicher Vergleich in der ersten Verhandlung) jeweils an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs anknüpfen. Außergerichtliche Vergleiche erfordern zur Prozessbeendigung hingegen weitere Prozesshandlungen, wie z.B. die Klagsrückziehung. Soweit sie formlos abgeschlossen werden, sind sie keine Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestands „wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich kommt somit nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. September 2021, Ra 2021/16/0051, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die in Rede stehenden gerichtsgebührenrechtlichen Ermäßigungstatbestände (prätorischer Vergleich und gerichtlicher Vergleich in der ersten Verhandlung) jeweils an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs anknüpfen. Außergerichtliche Vergleiche erfordern zur Prozessbeendigung hingegen weitere Prozesshandlungen, wie z.B. die Klagsrückziehung. Soweit sie formlos abgeschlossen werden, sind sie keine Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestands „wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich kommt somit nicht in Betracht.

15       Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 und 3 zu TP 1 GGG nicht in Betracht kommt, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/16/0126, mwN). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 und 3 zu TP 1 GGG nicht in Betracht kommt, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2020/16/0126, mwN).

16       Die Revision war daher schon aus dem in Rz 12 genannten Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen. Die Revision war daher schon aus dem in Rz 12 genannten Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

17       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

18       Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 29. September 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021160011.J00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten