TE Vwgh Beschluss 2022/9/29 Ra 2022/16/0039

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des M M, vertreten durch Romauch & Romauch, Rechtsanwälte in 9201 Krumpendorf, Koschatweg 19/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2022, W208 2252890-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 war dem Revisionswerber als klagender Partei im Grundverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Verfahrenshilfe durch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren bewilligt worden.

2        Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 2018 wurde der Revisionswerber gemäß § 71 ZPO zur Nachzahlung der im Grundverfahren angefallenen Pauschalgebühren aufgrund der nicht erfolgten neuerlichen Vorlage eines Vermögensbekenntnisses verpflichtet.

3        Dem vom Revisionswerber gegen diesen Beschluss eingebrachten Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge und der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 2018 wurde mit 5. April 2019 rechtskräftig.

4        Mit Bescheid vom 23. Juli 2019 stellte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nach rechtzeitiger Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Zahlungsauftrag vom 16. Mai 2019 fest, dass der Revisionswerber zahlungspflichtig sei für

„Pauschalgebühr Tarifpost 1; BMG: 233.928,32

5.560,00 EUR

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG

8,00 EUR

Offener Gesamtbetrag

5.568,00 EUR“

5        Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, es sei die Rechtsfrage zu beurteilen, ob es zulässig sei, dass „zwar nach erhobener Beschwerde ein Gerichtsakt für fast drei Jahre in Verstoß gerät, in weitere Folge offensichtlich sehr rasch eine Entscheidung gefällt wird, anstatt dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem neuerlichen Ersuchen, ein aktuelles Vermögensverzeichnis einzubringen, zu konfrontieren“.

10       Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 31.8.2021, Ra 2021/16/0048, mwN).

11       Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen, die weder einen Bezug zu dem angefochtenen Erkenntnis herstellen, noch die zu lösende Rechtsfrage konkret darlegen, nicht gerecht.

12       Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann
(vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0132; 20.5.2015, Ra 2015/10/0050, mit Verweis auf die bereits vor Einführung des § 6b Abs. 4 GEG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz - VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, ständige hg. Rechtsprechung).

13       Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

14       Von der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 29. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160039.L00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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