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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des M M, vertreten durch Romauch & Romauch, Rechtsanwälte in 9201 Krumpendorf, Koschatweg 19/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2022, W208 2252890-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 war dem Revisionswerber als klagender Partei im Grundverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Verfahrenshilfe durch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren bewilligt worden.
2 Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 2018 wurde der Revisionswerber gemäß § 71 ZPO zur Nachzahlung der im Grundverfahren angefallenen Pauschalgebühren aufgrund der nicht erfolgten neuerlichen Vorlage eines Vermögensbekenntnisses verpflichtet.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 2018 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 71, ZPO zur Nachzahlung der im Grundverfahren angefallenen Pauschalgebühren aufgrund der nicht erfolgten neuerlichen Vorlage eines Vermögensbekenntnisses verpflichtet.
3 Dem vom Revisionswerber gegen diesen Beschluss eingebrachten Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge und der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 2018 wurde mit 5. April 2019 rechtskräftig.
4 Mit Bescheid vom 23. Juli 2019 stellte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nach rechtzeitiger Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Zahlungsauftrag vom 16. Mai 2019 fest, dass der Revisionswerber zahlungspflichtig sei für
„Pauschalgebühr Tarifpost 1; BMG: 233.928,32
5.560,00 EUR
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEGEinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG
8,00 EUR
Offener Gesamtbetrag
5.568,00 EUR“
5 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, es sei die Rechtsfrage zu beurteilen, ob es zulässig sei, dass „zwar nach erhobener Beschwerde ein Gerichtsakt für fast drei Jahre in Verstoß gerät, in weitere Folge offensichtlich sehr rasch eine Entscheidung gefällt wird, anstatt dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem neuerlichen Ersuchen, ein aktuelles Vermögensverzeichnis einzubringen, zu konfrontieren“.
10 Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 31.8.2021, Ra 2021/16/0048, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 31.8.2021, Ra 2021/16/0048, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen, die weder einen Bezug zu dem angefochtenen Erkenntnis herstellen, noch die zu lösende Rechtsfrage konkret darlegen, nicht gerecht.
12 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann
(vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0132; 20.5.2015, Ra 2015/10/0050, mit Verweis auf die bereits vor Einführung des § 6b Abs. 4 GEG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz - VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, ständige hg. Rechtsprechung).Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann, vergleiche , VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0132; 20.5.2015, Ra 2015/10/0050, mit Verweis auf die bereits vor Einführung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz - VAJu, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ständige hg. Rechtsprechung).
13 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
14 Von der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160039.L00Im RIS seit
03.01.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023