TE Vwgh Beschluss 2022/9/22 Ra 2022/22/0117

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/22/0118 B 22.09.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M J, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. Jänner 2022, LVwG 26.20-2154/2021-16, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Jänner 2022 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2021, mit dem der am 17. Februar 2021 gestellte Erstantrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (selbständige Schlüsselkraft) gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden war.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Jänner 2022 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2021, mit dem der am 17. Februar 2021 gestellte Erstantrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (selbständige Schlüsselkraft) gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden war.

Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, laut dem eingeholten Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark komme der von einer noch zu gründenden GmbH auszuübenden Erwerbstätigkeit (Produktion und Vermarktung von Fleisch im Rahmen eines zu errichtenden „Logistik- und Vertriebszentrums“ in Graz) kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn des § 24 AuslBG zu.Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, laut dem eingeholten Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark komme der von einer noch zu gründenden GmbH auszuübenden Erwerbstätigkeit (Produktion und Vermarktung von Fleisch im Rahmen eines zu errichtenden „Logistik- und Vertriebszentrums“ in Graz) kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn des Paragraph 24, AuslBG zu.

2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich - nach Ablehnung der Behandlung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluss VfGH 29.4.2022, E 420-421/2022-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde - die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung der Revisionswerber ein Abweichen von der Rechtsprechung in den nachfolgend näher erörterten Punkten behauptet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich - nach Ablehnung der Behandlung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluss VfGH 29.4.2022, E 420-421/2022-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde - die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung der Revisionswerber ein Abweichen von der Rechtsprechung in den nachfolgend näher erörterten Punkten behauptet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

4.1. Der Revisionswerber macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision lediglich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Eine solche Begründung werde den Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG nicht gerecht, dürfe sie doch nicht so kurz und inhaltsleer sein, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision nicht beurteilen bzw. einschätzen könnten.4.1. Der Revisionswerber macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision lediglich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet. Eine solche Begründung werde den Anforderungen des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gerecht, dürfe sie doch nicht so kurz und inhaltsleer sein, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision nicht beurteilen bzw. einschätzen könnten.

4.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen kann, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den gemäß § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 3.2. mwN).4.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen kann, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 3.2. mwN).

5.1. Der Revisionswerber releviert weiters, der belangten Behörde (gemeint: dem Verwaltungsgericht) sei eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten, weil sie (es) trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung seine Angaben und die vorgelegten Urkunden nicht entsprechend berücksichtigt habe. Bei Berücksichtigung der Beweise hätte sich ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der im Blick stehenden Erwerbstätigkeit im Sinn des § 24 AuslBG ergeben.5.1. Der Revisionswerber releviert weiters, der belangten Behörde (gemeint: dem Verwaltungsgericht) sei eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten, weil sie (es) trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung seine Angaben und die vorgelegten Urkunden nicht entsprechend berücksichtigt habe. Bei Berücksichtigung der Beweise hätte sich ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der im Blick stehenden Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 24, AuslBG ergeben.

5.2. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen und die Beweisaufnahme deshalb abgelehnt wird (vgl. VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001, Rn. 42 mwN).5.2. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen und die Beweisaufnahme deshalb abgelehnt wird vergleiche , VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001, Rn. 42 mwN).

Vorliegend wendet sich der Revisionswerber aber nicht gegen das Unterbleiben der Aufnahme von Beweisen wegen antizipierender Würdigung, sondern behauptet vielmehr eine unzureichende Berücksichtigung der (ohnehin) aufgenommenen Beweise und bekämpft damit in Wahrheit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/14/0154, Rn. 17).Vorliegend wendet sich der Revisionswerber aber nicht gegen das Unterbleiben der Aufnahme von Beweisen wegen antizipierender Würdigung, sondern behauptet vielmehr eine unzureichende Berücksichtigung der (ohnehin) aufgenommenen Beweise und bekämpft damit in Wahrheit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vergleiche , zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/14/0154, Rn. 17).

5.3. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist freilich einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013 u.a., Pkt. 18.2. mwN).5.3. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist freilich einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013 u.a., Pkt. 18.2. mwN).

Derartiges zeigt die Revision - in der im Übrigen wie schon im vorangegangenen Verfahren völlig offen gelassen wird, welche Funktion dem Revisionswerber bei der in Österreich zu gründenden GmbH (mit einer anderen Person als Geschäftsführer) überhaupt zukommen sollte - aber nicht konkret auf.

6.1. Der Revisionswerber moniert schließlich, das angefochtene Erkenntnis entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, zumal das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei und auch nicht nachvollziehbar sei, von welchen konkreten Feststellungen das Verwaltungsgericht ausgehe.6.1. Der Revisionswerber moniert schließlich, das angefochtene Erkenntnis entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, zumal das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei und auch nicht nachvollziehbar sei, von welchen konkreten Feststellungen das Verwaltungsgericht ausgehe.

6.2. Im Fall der Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist der gerügte Mangel zu präzisieren und seine Relevanz für den Verfahrensausgang bereits in der Zulässigkeitsbegründung darzutun (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2016/08/0006, Pkt. 5.2. mwN).6.2. Im Fall der Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist der gerügte Mangel zu präzisieren und seine Relevanz für den Verfahrensausgang bereits in der Zulässigkeitsbegründung darzutun vergleiche , VwGH 2.9.2020, Ra 2016/08/0006, Pkt. 5.2. mwN).

Vorliegend werden die gerügten Ermittlungsmängel im Zulässigkeitsvorbringen nicht im Ansatz näher präzisiert, sondern bloß pauschal und ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall unterstellt. Ebenso wird die Relevanz für den Verfahrensausgang in keiner Weise dargetan.

6.3. Das angefochtene Erkenntnis entspricht aber auch noch ausreichend den Anforderungen des § 60 AVG, zumal aus der Entscheidung noch erkennbar hervorgeht, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht zugrunde legte.6.3. Das angefochtene Erkenntnis entspricht aber auch noch ausreichend den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, zumal aus der Entscheidung noch erkennbar hervorgeht, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht zugrunde legte.

7. Soweit der Revisionswerber ferner vorbringt, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen, genügt der Hinweis, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. neuerlich VwGH Ra 2020/22/0257, Pkt. 6. mwN).7. Soweit der Revisionswerber ferner vorbringt, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen, genügt der Hinweis, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche , neuerlich VwGH Ra 2020/22/0257, Pkt. 6. mwN).

8. Insgesamt wird daher in der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision maßgeblichen - gesonderten Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0147, Pkt. 3.1.) keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.8. Insgesamt wird daher in der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision maßgeblichen - gesonderten Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0147, Pkt. 3.1.) keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220117.L00

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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