TE Vwgh Beschluss 2022/9/22 Ra 2022/15/0073

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des F B in B, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juni 2022, Zl. VGW-001/032/6655/2022, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung betreffend Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Die mit Eingabe vom 15. Juli 2022 beim Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG) eingebrachte Revision wurde mit Eingabe an das LVwG vom 11. August 2022 zurückgezogen, woraufhin der Akt vom LVwG dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde.

2        Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision zurückgezogen wurde.

3        Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 14.10.2019, Fr 2019/18/0035, mwN).Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH 14.10.2019, Fr 2019/18/0035, mwN).

4        Das Verfahren war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 22. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150073.L00

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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