TE Vwgh Beschluss 2022/9/22 Fr 2022/22/0016

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über den Fristsetzungsantrag des G S, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Wiederaufnahme und Abweisung eines Antrags nach dem NAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Antragsteller begehrte mit Fristsetzungsantrag vom 24. Juli 2022, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über seine gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 20. Mai 2020 erhobene Beschwerde eine angemessene Frist zu setzen.

Das Verwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem im Anschluss an die Verhandlung am 6. September 2022 mündlich verkündeten Erkenntnis, VGW-151/029/10057/2020-22, wobei die Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich war (vgl. VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015, Rn. 6 ff), und legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag samt Akten mit dem darin enthaltenen Verhandlungsprotokoll vor.Das Verwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem im Anschluss an die Verhandlung am 6. September 2022 mündlich verkündeten Erkenntnis, VGW-151/029/10057/2020-22, wobei die Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich war vergleiche , VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015, Rn. 6 ff), und legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag samt Akten mit dem darin enthaltenen Verhandlungsprotokoll vor.

Durch die Erlassung des Erkenntnisses wurde die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes beendet, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen war.Durch die Erlassung des Erkenntnisses wurde die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes beendet, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf den § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf den Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022220016.F00

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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