TE Vwgh Beschluss 2022/9/26 Ra 2021/20/0229

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs2
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des H A in K, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2021, I413 2173237-3/8E, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 18. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 13. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. August 2019 als unbegründet ab.

4        Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2019, Ra 2019/18/0399, zurückgewiesen.

5        Am 19. Mai 2021 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 6. August 2019 abgeschlossenen Verfahrens und brachte vor, von einem Freund Dokumente bekommen zu haben, nach denen seine Festnahme im Irak angeordnet worden sei.

6        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurück und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurück und sprach aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.

8        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den dieser bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/20/0150, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den dieser bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/20/0150, mwN).

10       Unter der Überschrift „Revisionserklärung und Revisionspunkte“ führt der Revisionswerber aus, er mache geltend, „durch den angefochtenen Beschluss zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 abgeschlossenen Asylverfahrens in seinem Recht verletzt zu werden, dass ihm aufgrund seines Antrages auf besonderen Schutz der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Herkunftsstaates Irak gewährt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.“

11       Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 6. August 2019 rechtskräftig beendeten Verfahrens, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, mit der die Entscheidung in der (Wiederaufnahme-)Sache abgelehnt wurde. Der Revisionswerber konnte schon deswegen nicht in dem als Revisionspunkt genannten Recht verletzt werden (vgl. etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/20/0150, mwN).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 6. August 2019 rechtskräftig beendeten Verfahrens, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, mit der die Entscheidung in der (Wiederaufnahme-)Sache abgelehnt wurde. Der Revisionswerber konnte schon deswegen nicht in dem als Revisionspunkt genannten Recht verletzt werden vergleiche , etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/20/0150, mwN).

12       Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200229.L00

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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