Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des H A, 2. der S A, 3. der F A, 4. der H A, 5. der T A, 6. des Q A, und 7. des M A, alle in W, alle vertreten durch Mag.a Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 21. Jänner 2021, 1. L526 2168571-1/25E, 2. L526 2168572-1/22E, 3. L526 2168574-1/24E, 4. L526 2168578-1/22E, 5. L526 2168576-1/22E, 6. L526 2168577-1/22E und 7. L526 2168580-1/22E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet, die dritt- bis siebtrevisionswerbenden Parteien sind ihre (in den Jahren 1995, 1998, 2004, 2008 und 2011 geborenen) gemeinsamen Kinder. Die revisionswerbenden Parteien sind alle irakische Staatsangehörige und stammen aus Basra. Der Erstrevisionswerber stellte am 6. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Am 18. Dezember 2015 stellte die Zweitrevisionswerberin Anträge auf internationalen Schutz für sich und als gesetzliche Vertreterin für die fünft- bis siebtrevisionswerbenden Parteien. Die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen stellten gleichfalls am 18. Dezember 2015 Anträge auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sämtliche Anträge mit den Bescheiden vom 8. August 2017 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Begründung der Zulässigkeit machen die revisionswerbenden Parteien zunächst geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlungspflicht abgewichen. Es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Auswirkungen es auf die Zweitrevisionswerberin habe, dass der Erstrevisionswerber im Irak eine weitere Ehe geschlossen habe. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der von der Zweit-, Dritt- und Viertrevisionswerberinnen vorgebrachten häuslichen Gewalt, deren westlicher Orientierung sowie der Konversion der Viertrevisionswerberin unterlassen.
8 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbenden Parteien günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170, mwN).Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbenden Parteien günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Verhandlung durch und setzte sich mit dem Vorbringen zur westlichen Orientierung der Zweit-, Dritt- und Viertrevisionswerberinnen ebenso wie mit der erstmals in der Verhandlung behaupteten häuslichen Gewalt durch den Erstrevisionswerber und dem Vorbringen zur Konversion der Viertrevisionswerberin auseinander. Welche zusätzlichen Ermittlungsschritte vom Bundesverwaltungsgericht zu setzen und welche weiteren oder anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären, die zu einem für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Ergebnis hätte führen können, legen die revisionswerbenden Parteien jedoch nicht dar. Sie zeigen somit die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf. Zu der im Irak geschlossenen Zweitehe des Erstrevisionswerbers bleibt auch in der Revision offen, inwieweit diese dazu führen sollte, dass der Zweitrevisionswerberin Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
10 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich auch gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Vorbringen zu einer westlichen Orientierung der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, der behaupteten häuslichen Gewalt und der Konversion der Viertbeschwerdeführerin vorgenommene Beweiswürdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 24.6.2022, Ra 2021/20/0052, mwN). Die revisionswerbenden Parteien zeigen mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen, das sich in der Beanstandung des Umstandes, dass ihnen kein Glauben geschenkt worden sei, erschöpft, nicht auf, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.Die revisionswerbenden Parteien wenden sich auch gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Vorbringen zu einer westlichen Orientierung der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, der behaupteten häuslichen Gewalt und der Konversion der Viertbeschwerdeführerin vorgenommene Beweiswürdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 24.6.2022, Ra 2021/20/0052, mwN). Die revisionswerbenden Parteien zeigen mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen, das sich in der Beanstandung des Umstandes, dass ihnen kein Glauben geschenkt worden sei, erschöpft, nicht auf, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
11 Schließlich bringen die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision vor, die angefochtenen Erkenntnisse wichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung des Kindeswohls bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht alle relevanten Aspekte in die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung einbezogen und sich insbesondere nicht mit den Kriterien des § 138 ABGB auseinandergesetzt.Schließlich bringen die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision vor, die angefochtenen Erkenntnisse wichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung des Kindeswohls bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht alle relevanten Aspekte in die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung einbezogen und sich insbesondere nicht mit den Kriterien des Paragraph 138, ABGB auseinandergesetzt.
12 Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0251, mwN).Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0251, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwögen. Im Zuge der Gesamtbetrachtung berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht alle entscheidungswesentlichen Umstände und nahm sowohl auf das Kindeswohl als auch die in der Revision vorgebrachten Aspekte Bedacht.
14 Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des § 138 ABGB lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170, mwN).Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des Paragraph 138, ABGB lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche , VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung die fallbezogen relevanten Umstände näher beleuchtet und auf die Situation der minderjährigen fünft- bis siebtrevisionswerbenden Parteien ausreichend Rücksicht genommen. Es führte dazu aus, dass diese Zugang zum Schulsystem hätten und ihre Versorgung sowohl mit Nahrung als auch Medizin gesichert sei. Sie hätten zwar geringere Bindungen zum Herkunftsstaat als die volljährigen revisionswerbenden Parteien, allerdings seien sie dort geboren und hätten einige Zeit dort verbracht. Sie hätten vom Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin die Kultur, Gebräuche und Sprache des Herkunftsstaates vermittelt bekommen. Der Siebtrevisionswerber sei im Herkunftsstaat zwar nicht eingeschult worden, aber in Anbetracht seines Alters als anpassungsfähig einzustufen. Es sei allen revisionswerbenden Parteien möglich, sich im Irak wieder vollständig zu integrieren. Die revisionswerbenden Parteien treten diesen Annahmen nicht konkret entgegen und zeigen nicht auf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung unvertretbarer wäre.
16 In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200054.L00Im RIS seit
21.10.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022