TE Vwgh Erkenntnis 2022/9/26 Ra 2021/04/0005

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitjj
BVergG 2018 §2 Z50
BVergG 2018 §203 Abs1
BVergG 2018 §306
BVergG 2018 §31 Abs1
BVergG 2018 §314
BVergG 2018 §314 Abs1 Z1
BVergG 2018 §315
BVergG 2018 §315 Abs2
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §334 Abs3
BVergG 2018 §334 Abs3 Z3
BVergG 2018 §334 Abs3 Z4
BVergG 2018 §334 Abs3 Z5
BVergG 2018 §342
BVergG 2018 §350 Abs5
BVergG 2018 §351 Abs2
BVergG 2018 §353
BVergG 2018 §353 Abs1 Z2
BVergG 2018 §356
BVergG 2018 §79 Z9
BVergG 2018 §80 Abs3
EURallg
VwRallg
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2d Abs1
31992L0013 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr 1992 Art1
31992L0013 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr 1992 Art1 Abs1
31992L0013 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr 1992 Art2 Abs6
31992L0013 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr 1992 Art2d
31992L0013 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr 1992 Art2d Abs1
31992L0013 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr 1992 Art2d Abs1 lita
32007L0066 Nov-31989L0665/31992L0013
62015CJ0391 Marina del Mediterraneo VORAB
62019CJ0771 NAMA VORAB
62020CJ0023 Simonsen und Weel VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M GmbH in A, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den am 17. November 2020 mündlich verkündeten und mit 2. Dezember 2020 schriftlich ausgefertigten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, W134 2235201-1/36E und W134 2235201-2/8E, betreffend vergaberechtliches Feststellungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Ö AG in W, vertreten durch die Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/5, sowie 2. Arbeitsgemeinschaft bestehend aus w T GmbH, w GmbH, K AG, in I, vertreten durch die Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rockhgasse 6),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M GmbH in A, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den am 17. November 2020 mündlich verkündeten und mit 2. Dezember 2020 schriftlich ausgefertigten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, W134 2235201-1/36E und W134 2235201-2/8E, betreffend vergaberechtliches Feststellungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Ö AG in W, vertreten durch die Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/5, sowie 2. Arbeitsgemeinschaft bestehend aus w T GmbH, w GmbH, K AG, in römisch eins, vertreten durch die Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rockhgasse 6),

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1)A)III. und 1)A)IV. des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Spruchpunkte 1)A)I., 1)A)II. und 1)A)V. sowie Spruchpunkt 2) des angefochtenen Beschlusses werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1        1. Die Ö AG (Erstmitbeteiligte) hat als Sektorenauftraggeberin im Juli 2017 das - vier geographisch unterteilte Lose umfassende - Prüfsystem „Grundlegende Charakterisierung von Abfällen“ bekannt gemacht. Beginnend im Dezember 2017 führte die Auftraggeberin auf Basis dieses Prüfsystems ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb betreffend den Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch. Am 19. März 2018 gab die Auftraggeberin die Entscheidung bekannt, mit welchen Unternehmern die vier Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden sollen; am 30. März 2018 wurde die Rahmenvereinbarung betreffend das hier gegenständliche Los 4 mit der ARGE „w T GmbH, w GmbH, K AG“ (Zweitmitbeteiligte) abgeschlossen. Diese Rahmenvereinbarung wurde am 25. Februar 2019 und am 18. Februar 2020 jeweils für ein weiteres Jahr verlängert.

2        Am 18. September 2020 stellte die Revisionswerberin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge feststellen, dass der Abschluss, in eventu die Verlängerung, der (oben dargestellten) Rahmenvereinbarung zwischen der Erstmitbeteiligten und der w T GmbH in einem Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens rechtswidrig gewesen sei. Weiters wurde beantragt, die geschlossene Vereinbarung zum Zeitpunkt der Entscheidung aufzuheben, in eventu eine Geldbuße über die Erstmitbeteiligte zu verhängen. Begründend wurde vorgebracht, aufgrund einer Änderung der Rechtslage sei für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung seit 1. Jänner 2020 eine neue Berechtigung erforderlich, über welche die w T GmbH nicht verfüge; die Verlängerung der Rahmenvereinbarung sei daher unter wesentlicher Änderung der vertraglichen Anforderungen erfolgt. Zur Rechtzeitigkeit der Anträge führte die Revisionswerberin aus, sie habe mit Schreiben der Erstmitbeteiligten vom 17. April 2020 erstmals die Bestätigung der Verlängerung bzw. des Neuabschlusses der Rahmenvereinbarung zu Los 4 erhalten. Mit Antragsänderung vom 10. Oktober 2020 wurde die Bezeichnung der Rahmenvereinbarungspartnerin um die K AG erweitert. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17. November 2020 ergänzte die Revisionswerberin ihren Antrag um einen Eventualantrag, dem zufolge das BVwG feststellen möge, dass die seitens der Erstmitbeteiligten im Februar 2020 erfolgte Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung, die den Abschluss der (dargestellten) Rahmenvereinbarung zum Inhalt habe, wegen Verstoßes gegen das BVergG 2018 rechtswidrig gewesen sei. In diesem Antrag wurde nunmehr die ARGE (Zweitmitbeteiligte) als Rahmenvereinbarungspartnerin genannt.

3        2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG sämtliche (insgesamt fünf) inhaltlichen Anträge der Revisionswerberin zurück; die Spruchpunkte 1)A)I., 1)A)II. und 1)A)V. betreffen die Feststellungsanträge, die Spruchpunkte 1)A)III. und 1)A)IV. die Anträge auf Aufhebung der Rahmenvereinbarung und auf Verhängung einer Geldbuße. Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wurde in Spruchpunkt 2)A) abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig.2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG sämtliche (insgesamt fünf) inhaltlichen Anträge der Revisionswerberin zurück; die Spruchpunkte 1)A)I., 1)A)II. und 1)A)V. betreffen die Feststellungsanträge, die Spruchpunkte 1)A)III. und 1)A)IV. die Anträge auf Aufhebung der Rahmenvereinbarung und auf Verhängung einer Geldbuße. Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wurde in Spruchpunkt 2)A) abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für nicht zulässig.

4        Das BVwG verwies in seiner rechtlichen Beurteilung zunächst auf § 334 Abs. 3 Z 5 BVergG 2018, dem zufolge das BVwG nach Zuschlagserteilung zur Feststellung zuständig sei, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 4 bis 9 (Regelungen für öffentliche Auftraggeber) oder § 316 Abs. 1 bis 3 (Regelungen für Sektorenauftraggeber) BVergG 2018 rechtswidrig war. Ein solches Feststellungsverfahren setze voraus, dass der Zuschlag bereits erteilt worden sei. Im vorliegenden Fall bekämpfe die Revisionswerberin weder den Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung noch behaupte sie Verstöße gegen die (oben zitierten) Regelungen betreffend die Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung.Das BVwG verwies in seiner rechtlichen Beurteilung zunächst auf Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2018, dem zufolge das BVwG nach Zuschlagserteilung zur Feststellung zuständig sei, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 4 bis 9 (Regelungen für öffentliche Auftraggeber) oder Paragraph 316, Absatz eins, bis 3 (Regelungen für Sektorenauftraggeber) BVergG 2018 rechtswidrig war. Ein solches Feststellungsverfahren setze voraus, dass der Zuschlag bereits erteilt worden sei. Im vorliegenden Fall bekämpfe die Revisionswerberin weder den Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung noch behaupte sie Verstöße gegen die (oben zitierten) Regelungen betreffend die Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung.

5        Die Revisionswerberin wolle vielmehr den Abschluss der Rahmenvereinbarung bekämpfen. Dies sei aber unzulässig und das BVwG dafür nicht zuständig. Eine Feststellung nach § 334 Abs. 3 Z 3 BVergG 2018 (rechtswidrige Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) sei erst nach Zuschlagserteilung möglich; eine gesonderte Feststellung darüber, dass eine Rahmenvereinbarung ohne die gebotene Bekanntmachung abgeschlossen worden sei, sei somit nicht möglich. Dass ein Zuschlag bereits erfolgt sei, habe die Revisionswerberin nicht behauptet.Die Revisionswerberin wolle vielmehr den Abschluss der Rahmenvereinbarung bekämpfen. Dies sei aber unzulässig und das BVwG dafür nicht zuständig. Eine Feststellung nach Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG 2018 (rechtswidrige Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) sei erst nach Zuschlagserteilung möglich; eine gesonderte Feststellung darüber, dass eine Rahmenvereinbarung ohne die gebotene Bekanntmachung abgeschlossen worden sei, sei somit nicht möglich. Dass ein Zuschlag bereits erfolgt sei, habe die Revisionswerberin nicht behauptet.

6        3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        Die Revisionswerberin bringt zunächst vor, die von der Erstmitbeteiligten bekannt gegebene Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung zu Los 4 abgeschlossen werden solle, habe nicht auf die ARGE (als spätere Vereinbarungspartnerin) gelautet, sondern auf „w-K“. Während die Erstmitbeteiligte die Rahmenvereinbarungen zu den Losen 1 bis 3 unter Berufung auf die (oben erwähnte) Änderung der Rechtslage gekündigt habe und insoweit ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb erfolgt sei, sei die Rahmenvereinbarung zu Los 4 im Jahr 2020 (ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb) verlängert worden. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung im Februar 2020 sei somit ohne vorherige Bekanntmachung erfolgt und die Rahmenvereinbarung sei nicht mit der Person abgeschlossen worden, die in der Mitteilung vom 19. März 2018 bekannt gegeben worden sei.

8        Zur Zulässigkeit bringt die Revisionswerberin vor, es gehe vorliegend nicht um den Abschluss von Verträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung, sondern um den Abschluss der Rahmenvereinbarung selbst. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob insoweit eine Zuständigkeit des BVwG bestehe. Es gehe somit um die Frage, inwieweit Rechtsschutz gegen den Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne vorherige Bekanntmachung bestehe. Das BVwG unterstelle den §§ 334 und 353 BVergG 2018 mit seiner - eine solche Zuständigkeit verneinenden - Auslegung einen unionsrechtswidrigen Inhalt.Zur Zulässigkeit bringt die Revisionswerberin vor, es gehe vorliegend nicht um den Abschluss von Verträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung, sondern um den Abschluss der Rahmenvereinbarung selbst. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob insoweit eine Zuständigkeit des BVwG bestehe. Es gehe somit um die Frage, inwieweit Rechtsschutz gegen den Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne vorherige Bekanntmachung bestehe. Das BVwG unterstelle den Paragraphen 334 und 353 BVergG 2018 mit seiner - eine solche Zuständigkeit verneinenden - Auslegung einen unionsrechtswidrigen Inhalt.

9        In den Revisionsgründen wird Folgendes ausgeführt: Das BVwG stütze seine Auffassung auf den Begriff „Zuschlagserteilung“, übersehe aber, dass dieser Begriff unionsrechtskonform auszulegen sei. Gemäß Art. 1 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/665/EWG (RechtsmittelRL) umfassten Aufträge im Sinn dieser Richtlinie auch Rahmenvereinbarungen. Zudem seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass hinsichtlich der vom Anwendungsbereich erfassten Aufträge Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und möglichst rasch auf Verstöße gegen das Unionsrecht überprüft werden können. Da der Begriff „Rahmenvereinbarung“ synonym zum Begriff „Auftrag“ zu verstehen sei, sei der Begriff „Zuschlagserteilung“ dahingehend auszulegen, dass er auch den „Abschluss der Rahmenvereinbarung“ erfasse.In den Revisionsgründen wird Folgendes ausgeführt: Das BVwG stütze seine Auffassung auf den Begriff „Zuschlagserteilung“, übersehe aber, dass dieser Begriff unionsrechtskonform auszulegen sei. Gemäß Artikel eins, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/665/EWG (RechtsmittelRL) umfassten Aufträge im Sinn dieser Richtlinie auch Rahmenvereinbarungen. Zudem seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass hinsichtlich der vom Anwendungsbereich erfassten Aufträge Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und möglichst rasch auf Verstöße gegen das Unionsrecht überprüft werden können. Da der Begriff „Rahmenvereinbarung“ synonym zum Begriff „Auftrag“ zu verstehen sei, sei der Begriff „Zuschlagserteilung“ dahingehend auszulegen, dass er auch den „Abschluss der Rahmenvereinbarung“ erfasse.

10       In systematischer Hinsicht verweist die Revisionswerberin auf die Definition der „Zuschlagserteilung“ in § 2 Z 50 BVergG 2018. Zur dort angesprochenen Erklärung an den Bieter, sein Angebot anzunehmen, komme es auch beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Auch die hier einschlägige Bestimmung des § 353 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 (Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) sehe keine Einschränkung auf öffentliche Aufträge im engeren Sinn bzw. keinen Ausschluss von Rahmenvereinbarungen vor. Zu den Vergabeverfahren würden auch solche zählen, die den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zum Inhalt hätten. Auch aus dieser Zusammenschau ergebe sich, dass der Begriff „Zuschlagserteilung“ weit zu verstehen sei. Die Sichtweise des BVwG würde demgegenüber zu einem Wertungswiderspruch führen, weil diesfalls zwar der Widerruf einer Rahmenvereinbarung, nicht jedoch deren Abschluss bekämpft werden könnte.In systematischer Hinsicht verweist die Revisionswerberin auf die Definition der „Zuschlagserteilung“ in Paragraph 2, Ziffer 50, BVergG 2018. Zur dort angesprochenen Erklärung an den Bieter, sein Angebot anzunehmen, komme es auch beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Auch die hier einschlägige Bestimmung des Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) sehe keine Einschränkung auf öffentliche Aufträge im engeren Sinn bzw. keinen Ausschluss von Rahmenvereinbarungen vor. Zu den Vergabeverfahren würden auch solche zählen, die den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zum Inhalt hätten. Auch aus dieser Zusammenschau ergebe sich, dass der Begriff „Zuschlagserteilung“ weit zu verstehen sei. Die Sichtweise des BVwG würde demgegenüber zu einem Wertungswiderspruch führen, weil diesfalls zwar der Widerruf einer Rahmenvereinbarung, nicht jedoch deren Abschluss bekämpft werden könnte.

11       Im Ergebnis sei der Begriff „Abschluss der Rahmenvereinbarung“ synonym zum Begriff „Zuschlagserteilung“ zu verstehen. Das BVwG habe die gegenständlichen Feststellungsanträge daher zu Unrecht zurückgewiesen.

12       4.1. Die Erstmitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt und dies wie folgt begründet:

13       Die Erstmitbeteiligte macht zunächst geltend, § 334 BVergG 2018 enthalte eine abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten des BVwG. Eine Ausdehnung dieser Zuständigkeiten im Wege der Analogie sei nicht möglich (Verweis auf VwGH 14.3.2012, 2008/04/0228). § 334 BVergG 2018 regle eindeutig, dass eine Zuständigkeit zur Feststellung erst nach Zuschlagserteilung bestehe. Da die Revisionswerberin eine konkrete Zuschlagserteilung weder behauptet noch bekämpft habe, komme eine Feststellung nach § 334 BVergG 2018 nicht in Betracht. Da die gesetzliche Regelung eindeutig sei, bestehe auch kein Bedarf nach einer höchstgerichtlichen Klarstellung.Die Erstmitbeteiligte macht zunächst geltend, Paragraph 334, BVergG 2018 enthalte eine abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten des BVwG. Eine Ausdehnung dieser Zuständigkeiten im Wege der Analogie sei nicht möglich (Verweis auf VwGH 14.3.2012, 2008/04/0228). Paragraph 334, BVergG 2018 regle eindeutig, dass eine Zuständigkeit zur Feststellung erst nach Zuschlagserteilung bestehe. Da die Revisionswerberin eine konkrete Zuschlagserteilung weder behauptet noch bekämpft habe, komme eine Feststellung nach Paragraph 334, BVergG 2018 nicht in Betracht. Da die gesetzliche Regelung eindeutig sei, bestehe auch kein Bedarf nach einer höchstgerichtlichen Klarstellung.

14       Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - so die Erstmitbeteiligte weiter - sei der Abschluss einer Rahmenvereinbarung keine Zuschlagserteilung. Die Rahmenvereinbarung sei nach ihrer Definition (in § 203 Abs. 7 BVergG 2018) eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung mit dem Ziel, die Bedingungen für die Aufträge festzulegen, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen. Die Rahmenvereinbarung sei somit kein Vertrag, der beiden Seiten Rechte und Pflichten einräume. Nach den Erläuterungen (RV 69 BlgNR 24. GP 167) sei das Vergabeverfahren insofern fiktiv, als kein Zuschlag erfolge; eine Auftragsvergabe trete erst in weiterer Folge ein. Dementsprechend stelle die Entscheidung, mit welchem Unternehmer eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden solle, zwar eine gesondert anfechtbare Entscheidung, nicht aber eine Zuschlagsentscheidung dar. Würde man (wie die Revisionswerberin meine) die Begriffe „Abschluss der Rahmenvereinbarung“ und „Zuschlagserteilung“ synonym verstehen, dann wäre auch eine Unterscheidung zwischen der „Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll“ und der „Zuschlagsentscheidung“ nicht erforderlich. Auch die Erläuterungen zur Zuschlagserteilung (RV 69 BlgNR 24. GP 18) hielten fest, dass es sich bei der Zuschlagserteilung um den Akt des Vertragsabschlusses selbst (die Auftragserteilung) handle. Durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung komme es aber noch nicht zu einer Auftragserteilung.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - so die Erstmitbeteiligte weiter - sei der Abschluss einer Rahmenvereinbarung keine Zuschlagserteilung. Die Rahmenvereinbarung sei nach ihrer Definition (in Paragraph 203, Absatz 7, BVergG 2018) eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung mit dem Ziel, die Bedingungen für die Aufträge festzulegen, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen. Die Rahmenvereinbarung sei somit kein Vertrag, der beiden Seiten Rechte und Pflichten einräume. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 69, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 167) sei das Vergabeverfahren insofern fiktiv, als kein Zuschlag erfolge; eine Auftragsvergabe trete erst in weiterer Folge ein. Dementsprechend stelle die Entscheidung, mit welchem Unternehmer eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden solle, zwar eine gesondert anfechtbare Entscheidung, nicht aber eine Zuschlagsentscheidung dar. Würde man (wie die Revisionswerberin meine) die Begriffe „Abschluss der Rahmenvereinbarung“ und „Zuschlagserteilung“ synonym verstehen, dann wäre auch eine Unterscheidung zwischen der „Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll“ und der „Zuschlagsentscheidung“ nicht erforderlich. Auch die Erläuterungen zur Zuschlagserteilung Regierungsvorlage 69, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 18, ) hielten fest, dass es sich bei der Zuschlagserteilung um den Akt des Vertragsabschlusses selbst (die Auftragserteilung) handle. Durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung komme es aber noch nicht zu einer Auftragserteilung.

15       Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin sei auch der Rechtsschutz nicht gefährdet, weil keine rechtswidrige Beschaffung vorliege, solange ein Auftraggeber von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch mache und somit noch keine Aufträge auf Grundlage einer allenfalls rechtswidrigen Rahmenvereinbarung erteilt würden. Der Verwaltungsgerichtshof (Verweis auf VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0149) habe auch festgehalten, dass gegen die Anknüpfung des Feststellungsverfahrens an die Zuschlagserteilung keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken bestünden, zumal auch die RechtsmittelRL bei der möglichen Beschränkung auf Schadenersatz auf den Vertragsabschluss abstelle. Soweit die Revisionswerberin moniere, den Mitbewerbern fehlten über die Vergabe kleinerer Aufträge aufgrund von Rahmenvereinbarungen oftmals Informationen, und sie darin eine Einschränkung des Rechtsschutzes erblicke, hielt dem die Erstmitbeteiligte entgegen, dass die Frist zur Stellung eines Feststellungsantrages ohnehin an die subjektive Kenntnis vom Zuschlag anknüpfe.

16       4.2. Die Zweitmitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur teilweisen Zurückweisung der Revision

17       1. Mit den - als trennbar anzusehenden - Spruchpunkten 1)A)III. und 1)A)IV. hat das BVwG die Anträge der Revisionswerberin auf Aufhebung der Rahmenvereinbarung und auf Verhängung einer Geldbuße zurückgewiesen.

18       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch zum BVergG 2006, die auf die materiell gleichlautende Rechtslage nach dem BVergG 2018 übertragen werden kann) ist ein Antragsrecht betreffend die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages bzw. die Verhängung einer Geldbuße (gemäß nunmehr § 356 BVergG 2018) durch den Antragsteller im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht vorgesehen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0007, mwN). Ein Antragsrecht besteht nur hinsichtlich der Feststellung bestimmter Vorgehensweisen des Auftraggebers als rechtswidrig; an einige näher bezeichnete Feststellungen knüpft das Gesetz als „Regelsanktion“ die Nichtigerklärung (ex tunc) des Vertrages bzw. subsidiär die Aufhebung (ex nunc) des Vertrages oder die Verhängung einer Geldbuße (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0013, 0014).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch zum BVergG 2006, die auf die materiell gleichlautende Rechtslage nach dem BVergG 2018 übertragen werden kann) ist ein Antragsrecht betreffend die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages bzw. die Verhängung einer Geldbuße (gemäß nunmehr Paragraph 356, BVergG 2018) durch den Antragsteller im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht vorgesehen vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0007, mwN). Ein Antragsrecht besteht nur hinsichtlich der Feststellung bestimmter Vorgehensweisen des Auftraggebers als rechtswidrig; an einige näher bezeichnete Feststellungen knüpft das Gesetz als „Regelsanktion“ die Nichtigerklärung (ex tunc) des Vertrages bzw. subsidiär die Aufhebung (ex nunc) des Vertrages oder die Verhängung einer Geldbuße vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0013, 0014).

19       Ausgehend davon erweist sich die Zurückweisung der diesbezüglichen Anträge schon mangels Antragslegitimation der Revisionswerberin als zutreffend, weshalb die Revision insoweit zurückzuweisen ist (vgl. zur getrennten Prüfung der Zulässigkeit einer Revision bei trennbaren Absprüchen VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112, Rn. 15, mwN).Ausgehend davon erweist sich die Zurückweisung der diesbezüglichen Anträge schon mangels Antragslegitimation der Revisionswerberin als zutreffend, weshalb die Revision insoweit zurückzuweisen ist vergleiche , zur getrennten Prüfung der Zulässigkeit einer Revision bei trennbaren Absprüchen VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112, Rn. 15, mwN).

Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

20       2. Im Übrigen erweist sich die Revision im Hinblick auf das oben (Rn. 8) dargestellte Zulässigkeitsvorbringen aber als zulässig.

21       3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65, lauten auszugsweise:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BVergG 2018, Bundesgesetzblatt , I Nr. 65, laut

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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