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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Horvath, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des G H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 2022 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird.
3 Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 17.5.2021, Fr 2021/20/0015, mwN).Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH 17.5.2021, Fr 2021/20/0015, mwN).
4 Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. nochmals VwGH 17.5.2021, Fr 2021/20/0015, mwN).Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , nochmals VwGH 17.5.2021, Fr 2021/20/0015, mwN).
Wien, am 26. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022200040.F00Im RIS seit
21.10.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022