TE Vwgh Beschluss 2022/9/29 Ro 2020/16/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2022
beobachten
merken

Index

E1E
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1
12010E267 AEUV Art267
62020CJ0372 Finanzamt Österreich VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich in Wien, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 29. Juli 2020, RE/7100002/2020 (neu protokolliert zu RV/7103706/2020), betreffend Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: J D in F [Portugal], vertreten durch Mag. Maria-Christina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts eine einstweilige Anordnung („vorläufige Entscheidung“) betreffend u.a. die Auszahlung von Familienbeihilfe an die Mitbeteiligte erlassen. Zugleich hat das Bundesfinanzgericht mit gesondertem Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267 AEUV mehrere Fragen - von deren Beantwortung der Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienleistungen abhängt - mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.

2        Im angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht mit Verweis auf das Vorabentscheidungsverfahren festgehalten, dass mit dem Urteil des EuGH die vorläufige Entscheidung „obsolet“ werde.

3        Der EuGH hat die ihm vom BFG vorgelegten Fragen mit Urteil vom 25. November 2021, C-372/20, QY, beantwortet.

4        Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2022 wurde das Finanzamt in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG aufgefordert bekanntzugeben, welches rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof besteht.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2022 wurde das Finanzamt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG aufgefordert bekanntzugeben, welches rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof besteht.

5        Mit Schriftsatz vom 7. September 2022 gab das Finanzamt bekannt, dass weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bestehe, weil der EuGH im Urteil vom 25. November 2021 nicht sämtliche in der Revision aufgezeigten Rechtsfrage ausreichend geklärt habe.

6        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

7        § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0094, mwN).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , etwa VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0094, mwN).

8        Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgesprochen, dass die vorläufige Entscheidung mit dem Urteil des EuGH (Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens) „obsolet“ werde. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtswirkungen des Beschlusses lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. dazu auch EuGH 25.11.2021, C-372/20, Rn 57, zur vorläufigen Wirkung des angefochtenen Beschlusses). Mit dem Ergehen des Urteils des EuGH vom 25. November 2021 hat der angefochtene Beschluss seine (materielle) Wirksamkeit verloren und ist damit gegenstandslos geworden. Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgesprochen, dass die vorläufige Entscheidung mit dem Urteil des EuGH (Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens) „obsolet“ werde. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtswirkungen des Beschlusses lediglich vorläufiger Natur sind vergleiche , dazu auch EuGH 25.11.2021, C-372/20, Rn 57, zur vorläufigen Wirkung des angefochtenen Beschlusses). Mit dem Ergehen des Urteils des EuGH vom 25. November 2021 hat der angefochtene Beschluss seine (materielle) Wirksamkeit verloren und ist damit gegenstandslos geworden.

9        Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (vgl. erneut VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0094; 6.9.2018, Ra 2017/20/0494, jeweils mwN).Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte vergleiche , erneut VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0094; 6.9.2018, Ra 2017/20/0494, jeweils mwN).

10       Einer Entscheidung über die Amtsrevision käme im vorliegenden Fall keine praktische Bedeutung mehr zu; zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten allerdings nicht berufen.

11       Zufolge des Wegfalles des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Zufolge des Wegfalles des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 29. September 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0372 Finanzamt Österreich VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020160035.J00

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten