RS Vwgh 2022/9/13 Ra 2018/08/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs3
B-VG Art7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Regelung des § 21 Abs. 3 dritter Satz AlVG 1977, wonach - ohne Anordnung einer Aufwertung - auf die drei Jahre vor der Geltendmachung maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage abzustellen ist, unterliegt der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Im Abstellen auf die drei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage - ohne Anordnung einer Aufwertung zur Herbeiführung eines Inflationsausgleichs - kann keine unsachliche bzw. unverhältnismäßige Ungleichbehandlung erblickt werden. Das Unterbleiben einer Aufwertung führt - ausgehend von einer im langjährigen Durchschnitt überschaubaren Inflationsentwicklung - nur zu einer geringfügigen und damit nicht unverhältnismäßigen Leistungseinschränkung, von der zudem nur die Bezieher höherer Einkommen (im Bereich der Höchstbeitragsgrundlage) betroffen wären, für die ein derartiger Nachteil weniger schwer wiegt.Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz AlVG 1977, wonach - ohne Anordnung einer Aufwertung - auf die drei Jahre vor der Geltendmachung maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage abzustellen ist, unterliegt der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Im Abstellen auf die drei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage - ohne Anordnung einer Aufwertung zur Herbeiführung eines Inflationsausgleichs - kann keine unsachliche bzw. unverhältnismäßige Ungleichbehandlung erblickt werden. Das Unterbleiben einer Aufwertung führt - ausgehend von einer im langjährigen Durchschnitt überschaubaren Inflationsentwicklung - nur zu einer geringfügigen und damit nicht unverhältnismäßigen Leistungseinschränkung, von der zudem nur die Bezieher höherer Einkommen (im Bereich der Höchstbeitragsgrundlage) betroffen wären, für die ein derartiger Nachteil weniger schwer wiegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080197.L05

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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