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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 2015/I/079Rechtssatz
Das für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengelds maßgebliche Entgelt umfasst neben dem laufenden Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG) auch allfällige Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG), stellen diese doch ebenso ein Entgelt im Sinn des § 49 ASVG dar, das anteilig zu berücksichtigen ist. Die Einbeziehung der Sonderzahlungen kann insbesondere auch aus § 21 Abs. 2 AlVG 1977 (idF BGBl. I Nr. 29/2017) abgeleitet werden (vgl. weiters die nun ausdrückliche Einbeziehung der Sonderzahlungen in § 21 Abs. 1 dritter und vierter Satz AlVG 1977 in der Fassung ab dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 79/2015).Das für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengelds maßgebliche Entgelt umfasst neben dem laufenden Entgelt (Paragraph 49, Absatz eins, ASVG) auch allfällige Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG), stellen diese doch ebenso ein Entgelt im Sinn des Paragraph 49, ASVG dar, das anteilig zu berücksichtigen ist. Die Einbeziehung der Sonderzahlungen kann insbesondere auch aus Paragraph 21, Absatz 2, AlVG 1977 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,) abgeleitet werden vergleiche weiters die nun ausdrückliche Einbeziehung der Sonderzahlungen in Paragraph 21, Absatz eins, dritter und vierter Satz AlVG 1977 in der Fassung ab dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080197.L01Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022