TE Vfgh Erkenntnis 1994/3/3 B1106/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.1994
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita
EStG 1988 §34 Abs8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanerkennung von Aufwendungen eines Berufstätigen für ein Studium als Werbungskosten; unterschiedliche Behandlung von (nichtabzugsfähigen) Ausbildungskosten und (abzugsfähigen) Fortbildungskosten nicht sachfremd

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, der als Maturant bei der Post- und Telegrafenverwaltung beschäftigt war, machte für die Jahre 1989 und 1990 Aufwendungen für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz in Höhe von 55.817 S und 41.760 S als Werbungskosten geltend. In der Berufung gegen den ihre Anerkennung versagenden Bescheid weist er darauf hin, daß er seine Berufsausbildung zwar mit der Reifeprüfung 1978 und dem Eintritt in das Berufsleben 1979 abgeschlossen habe. Da ihm ein weiterer Aufstieg verschlossen geblieben sei, habe er sich aber zu einer entsprechenden Ausbildung gezwungen gesehen. Er habe das 1986 begonnene Studium am 15. Februar 1991 abgeschlossen und werde seit 25. Februar 1991 als Akademiker verwendet.römisch eins. Der Beschwerdeführer, der als Maturant bei der Post- und Telegrafenverwaltung beschäftigt war, machte für die Jahre 1989 und 1990 Aufwendungen für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz in Höhe von 55.817 S und 41.760 S als Werbungskosten geltend. In der Berufung gegen den ihre Anerkennung versagenden Bescheid weist er darauf hin, daß er seine Berufsausbildung zwar mit der Reifeprüfung 1978 und dem Eintritt in das Berufsleben 1979 abgeschlossen habe. Da ihm ein weiterer Aufstieg verschlossen geblieben sei, habe er sich aber zu einer entsprechenden Ausbildung gezwungen gesehen. Er habe das 1986 begonnene Studium am 15. Februar 1991 abgeschlossen und werde seit 25. Februar 1991 als Akademiker verwendet.

1. Der angefochtene Berufungsbescheid bestätigt die Entscheidung des Finanzamtes. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen sie mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürften nach §20 Abs1 Z2 lita EStG 1988 von den Einkünften nicht abgezogen werden. Zu diesen Ausgaben für die Lebensführung zählten auch die Ausbildungskosten. Nur Fortbildungskosten, die aus der Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, seien abzugsfähig. Ein akademisches Studium könne nicht als Fortbildung in einem nicht akademischen Beruf angesehen werden (Hinweis auf VwSlg. 2348(F)/1960 und VwGH vom 11. November 1970, Z767/69). Allenfalls könne ein zweites Studium mit einem bereits abgeschlossenen so verflochten sein, daß es eine den (ausgeübten) Beruf fördernde Ergänzung, Vermehrung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse im Sinne einer Berufsfortbildung darstelle (Hinweis auf VwSlg. 5571(F)/1981).

Der Beschwerdeführer sei in der Verwendungsgruppe B als "Planer" beschäftigt worden und werde nunmehr als Fernmeldejurist eingesetzt. Von einer Fortbildung im erlernten Beruf könne daher keine Rede sein. Eine Aufteilung von Lehrveranstaltungen in solche, die nur der Berufsfortbildung, und solche, die nur der Berufsausbildung dienten, sei nicht möglich (Hinweis auf VwGH vom 22. September 1987, Z87/14/0078, und vom 6. November 1990, Z90/14/0219).

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz. Es sei gleichheitswidrig, wenn die Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen selbst (§20 EStG) anders behandelt werden wie die eines Kindes des Steuerpflichtigen (§34 EStG). Im Zeitalter höherer Bildungschancen und der Notwendigkeit der Ausbildung qualifizierter Arbeitnehmer dürfe man Ausbildungs- und Fortbildungskosten nicht mehr unterscheiden.

In der Gegenschrift bekräftigt die belangte Behörde ihren Standpunkt und weist ergänzend darauf hin, daß ein erstes Hochschulstudium eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstelle und nicht nur "der spezifischen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes" diene. Ein Vergleich mit §34 Abs8 EStG sei nicht zulässig, weil die Ausbildungskosten für das Kind den Steuerpflichtigen kraft Unterhaltspflicht zwangsläufig träfen, während die Kosten der eigenen Ausbildung in der Regel nicht außergewöhnlich oder zwangsläufig seien.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Anerkennung der Kosten seines Studiums als Werbungskosten wurde dem Beschwerdeführer deshalb verweigert, weil es sich um Kosten der (allgemeinen) Berufsausbildung und nicht um solche der (besonderen) Fortbildung im ausgeübten Beruf handelt. Der Vorwurf der Verletzung des Gleichheitssatzes wäre dann gerechtfertigt, wenn die Behörde bei Einschätzung dieses Umstandes Willkür geübt hätte oder die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung unsachlich oder aber der Gesetzgeber verpflichtet wäre, Aus- und Fortbildungskosten jedenfalls als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Für ein willkürliches Verhalten der Behörde sieht der Verfassungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt. Auch die Beschwerde behauptet Willkür nicht. Daß der Dienstgeber, der den Beschwerdeführer zunächst als Maturanten ("Planer") beschäftigt hat, auch Bedarf an Absolventen des Jusstudiums hat, tut noch nicht dar, daß dieses Studium bloß der Fortbildung im ausgeübten Beruf gedient hat. Die Auffassung, ein akademisches Vollstudium bereite regelmäßig auf einen neuen Beruf (hier: des Fernmeldejuristen) vor, ist nicht unvertretbar.

Die unterschiedliche Behandlung von Aus- und Fortbildungskosten ist auch nicht sachfremd. Die Kosten einer notwendigen und zweckmäßigen Allgemeinbildung und Berufsausbildung stehen den steuerlich unbeachtlichen Kosten der Lebensführung näher als die Kosten, die ein Aufstieg im ausgeübten Beruf oder eine Anpassung an neue berufliche Erfordernisse auslösen. Während die Ausbildung typischerweise eine Vorbedingung jedes Eintrittes in das Berufsleben darstellt und nach Art und Umfang weitgehend im Belieben des Auszubildenden steht, kommt der Fortbildung viel stärkere Bedeutung für die Sicherung und nachhaltige Ausnützung der Erwerbsgelegenheit zu und läßt den Neigungen des Auszubildenden weniger Spielraum. Dieser Unterschied bleibt auch dann bestehen, wenn es sich nicht um die erstmalige Berufsausbildung, sondern um die Ausbildung für eine andere Tätigkeit als die bisher bereits ausgeübte handelt. Daß die Grenzen zwischen Aus- und Fortbildung fließend sind, kann gegen die Grenzziehung selbst nicht eingewendet werden.

Die verschiedene Behandlung der Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen und jener seiner Unterhaltsberechtigten findet ihre Rechtfertigung im unterschiedlichen Einfluß des Steuerpflichtigen auf die Entstehung dieser Kosten, in der Uneigennützigkeit der Kostentragung durch den Unterhaltspflichtigen, im Umstand, daß der Auszubildende noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, und darin, daß die Unterhaltspflicht nicht jedermann trifft.

Damit erweisen sich die Vorwürfe der Beschwerde insgesamt als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid weder im geltend gemachten Grundrecht noch in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder durch Anwendung einer anderen rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs4 VerfGG).

Schlagworte

Einkommensteuer, Werbungskosten, Ausgaben nichtabzugsfähige (Einkommensteuer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1106.1992

Dokumentnummer

JFT_10059697_92B01106_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten