Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Mai 1995, Zl. 4.346.238/2-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, der am 25. März 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 28. März 1995 den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. April 1995, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat. Bereits das Bundesasylamt hat die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht nur auf das Nichtvorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 gestützt, sondern auch auf den Umstand, daß er vor Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien bereits im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. vor Verfolgung sicher gewesen ist. In seiner Berufung wandte sich der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung in der Beschwerde gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit in Slowenien lediglich mit dem Argument, er sei auf seiner von Schleppern organisierten Flucht über die Namen der von ihm durchreisten Länder nicht informiert worden, er habe bei Verlassen des Schiffes lediglich erfahren, daß er sich in einem Ort in Slowenien befinde, habe aber nicht gewußt, ob dies eine Stadt, ein Landesteil oder ein selbständiger Staat sei. Auch wenn er in Slowenien bereits vor Verfolgung sicher gewesen sei, habe er nicht erkennen können, daß er dieses Land wieder verlassen habe. Daß er sich derzeit in Österreich aufhalte, sei ihm erst in Österreich durch dritte Personen zur Kenntnis gebracht worden. Er habe vorher von Österreich nie gehört. Er habe erstmals in Österreich die Möglichkeit gehabt, um Asyl anzusuchen.
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde seine Berufung im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, er habe nicht glaubhaft darlegen können, daß er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen habe. Darüberhinaus nahm auch die belangte Behörde den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 als gegeben an, da der Beschwerdeführer sich vor Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufgehalten habe, welches Land Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention seit 27. September 1991 sei, sodaß es legitim sei, davon auszugehen, daß in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im großen und ganzen effektiv sei, wie das für Slowenien gelte, auch größere Teilbereiche des Rechtsbestandes, wie das "Nonrefoulementrecht" ebenfalls effektiv in Geltung stünde. Subjektive Gründe, die den Asylwerber veranlaßt hätten, im Drittstaat nicht länger zu bleiben und nicht dort einen Asylantrag zu stellen, seien ohne Bedeutung. Es komme nicht auf den Ort der tatsächlichen Fluchtbeendigung, sondern darauf an, daß der Asylwerber unter Bedachtnahme auf sein Sicherheitsbedürfnis, weitere Verfolgung zu vermeiden, seinen Fluchtweg schon vor der Einreise in das Bundesgebiet hätte abbrechen können. Dies sei auch dann der Fall, wenn im Drittland kein "stationärer Aufenthalt" genommen würde. Ebensowenig könne von Verfolgungssicherheit erst dann gesprochen werden, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des Drittstaates bekannt und von diesen gebilligt werde. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darzutun vermocht, daß er keinen Rückschiebeschutz in Slowenien genossen hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Berufung lediglich mit Argumenten, die seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 betreffen, geht jedoch mit keinem Wort auf den auch von der belangten Behörde herangezogenen Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 ein. Danach wird einem Fremden kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Dabei hat die belangte Behörde die bestehende Rechtslage im Einklang stehend mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die
hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), richtig erkannt. Auf diese Erkenntnisse wird - um Wiederholungen zu vermeiden - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Für den Beschwerdeführer ändert sich am Ergebnis nichts, wenn trotz Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft der genannte Ausschließungsgrund vorliegt. Da der belangten Behörde hinsichtlich der von ihr angenommenen Verfolgungssicherheit aus den oben dargelegten Erwägungen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, erübrigt es sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 näher einzugehen.
Da sich sohin bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren, sohin auch ohne die beantragte mündliche Verhandlung, abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch ein Ausspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010047.X00Im RIS seit
20.11.2000