TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/27 92/13/0290

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §32 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dkfm. E in W, vertreten durch Dr. O in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 9. Oktober 1992, Zl. 6/1-1172/89-03, betreffend Einkommensteuer 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß der vom Beschwerdeführer als Einzelunternehmer geführte Verlag im Jahre 1979 an die S-GmbH verkauft worden sei, wobei das Entgelt in der Übernahme der Passiva in Höhe von

S 5,791.617,02 bestanden habe. Aus der Betriebsveräußerung ergebe sich ein Veräußerungsgewinn von S 3,531.925,47. Unter Berücksichtigung laufender Verluste und dem Gewinn von

S 410.960,-- aus einem weiteren Gewerbebetrieb errechneten sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 2,447.253,--. Ausgehend von diesen Einkünften ermittelte das Finanzamt bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1979 unter Abzug von Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen mit

S 2,443.977,--.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes seien die Passiva mit einem zu hohen Betrag angesetzt worden. Sie enthielten nämlich auch Verbindlichkeiten gegenüber der Druckerei S in Höhe von S 4,815.885,98. Im Zuge eines Vergleiches mit der Druckerei S sei aber zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens ein Betrag von S 4,415.885,98 erlassen worden. Es ergebe sich daher nicht ein Veräußerungsgewinn, sondern ein Veräußerungsverlust.

Wie sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift vom 10. April 1989 ergibt, hat der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Finanzamt mitgeteilt, daß die Veräußerung im Jahre 1979 stattgefunden habe und die S-GmbH die Schulden des Einzelunternehmens beglichen habe. Aus dem Schreiben des Vertreters der Druckerei S, Rechtsanwalt Dr. MG, an das Landesgericht für Strafsachen Wien vom Dezember 1985 gehe der Sanierungswille hervor, sodaß der nachgelassene Betrag als Sanierungsgewinn zu behandeln sei. In der Folge teilte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Finanzamt mit, die Verbindlichkeiten gegenüber der Druckerei S hätten lediglich S 4,147.072,30 betragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Ein Schreiben des Vertreters der Druckerei S, Rechtsanwalt Dr. MG, an den Rechtsträger der Druckerei führe aus, daß der Vertreter des Beschwerdeführers einen Vergleichsvorschlag gemacht habe, wonach der Beschwerdeführer unverzüglich einen Betrag von S 400.000,-- bezahlen sollte und damit alle wechselseitigen Ansprüche erledigt und verglichen seien. Der Vertreter des Beschwerdeführers wolle versuchen, das beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Strafverfahren dadurch zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang zu bringen, daß vereinbart werde, die seinerzeit von der S-GmbH zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers bezahlten Beträge sollten nunmehr als Zahlungen der GmbH gewidmet sein. Die Vergleichszahlung würde sodann für Rechnung des Beschwerdeführers erfolgen.

Im weiteren Verlauf habe Dr. MG in einem der belangten Behörde in Kopie vorliegenden undatierten Schreiben der Druckerei S mitgeteilt, er habe mit dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Vereinbarung getroffen, wonach die seinerzeit gegen den Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige samt Privatbeteiligung zurückgezogen werde und die in der Rückziehung genannte Umbuchung vereinbart und festgelegt werde, daß durch Bezahlung eines Betrages von S 400.000,-- alle Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers sowie allenfalls für ihn haftender Dritter gegenüber der Druckerei S bereinigt und verglichen seien. Aus einem ebenfalls undatierten Schreiben von Rechtsanwalt Dr. MG an das Landesgericht für Strafsachen Wien gehe hervor, daß die am 8. April 1982 erstattete Strafanzeige sowie die Privatbeteiligung von der Druckerei S zurückgezogen worden sei, weil aufgrund einer getroffenen Regelung sämtliche von der S-GmbH auf Rechnungen vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1979 für Druckereileistungen und Nebenkosten aus der Herstellung von Zeitschriften für Rechnung des Beschwerdeführers geleisteten Zahlungen mit Zustimmung des Beschwerdeführers nunmehr rückwirkend auf die noch offenen Verbindlichkeiten der S-GmbH seit 1. Jänner 1980 umgebucht worden seien. Dadurch seien die Verbindlichkeiten der S-GmbH vollständig getilgt worden, sodaß der Druckerei aus der Geschäftsverbindung zur S-GmbH kein wie immer gearteter Vermögensschaden entstanden sei, sondern lediglich die am 31. Dezember 1979 bestandene Verbindlichkeit des Beschwerdeführers wieder aufgelebt sei.

In Würdigung der zitierten Schreiben ergebe sich für die belangte Behörde, daß ein Schuldnachlaß seitens der Druckerei frühestens Ende Dezember 1985 erfolgt sei. Der Schuldnachlaß habe sich daher zu einem Zeitpunkt ergeben, in dem das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers nicht mehr bestanden habe. Eine auf das Jahr 1979 zurückwirkende Sanierung entspreche nicht dem Sinn der Begünstigungsbestimmung des § 36 EStG. Ein rückwirkender Schuldnachlaß zu einem Zeitpunkt, indem ein Unternehmen nicht mehr bestehe, könne daher nicht der Bestimmung des § 36 EStG subsumiert werden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe den Schuldnachlaß der Druckerei S nicht ihm, sondern der S-GmbH zugerechnet. Die belangte Behörde habe gestützt auf zwei undatierte Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. MG angenommen, daß der Schuldnachlaß nicht dem Beschwerdeführer persönlich gewährt worden sei. Diese Schlußfolgerung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, weil nicht feststehe, welches der beiden Schreiben zuerst verfaßt worden sei. Ein weiteres von der belangten Behörde zitiertes Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. MG, "das dem Schuldnachlaß voranging", halte fest, daß die Vergleichszahlung für Rechnung des Beschwerdeführers persönlich erfolgen würde. Der Sachverhalt erscheine jedenfalls durch das bisherige Beweisverfahren nicht ausreichend geklärt, um die Feststellungen der belangten Behörde zu decken. Es sei unerfindlich, wie die belangte Behörde aufgrund der Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. MG, von denen sie angegeben habe, daß sie undatiert seien, zu dem Schluß gelangt sei, daß der Schuldnachlaß frühestens Ende 1985 erfolgt sei. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes davon ausgehen müssen, daß dem Beschwerdeführer der Schuldnachlaß gemäß § 36 EStG anzurechnen sei, wodurch sich die Einkommensteuer 1979 auf S 0,-- verringert hätte.

Treten nach Ablauf des Jahres einer Betriebsveräußerung Umstände ein, die zu einer Änderung des Veräußerungserlöses führen, so ändert dies nicht den für das Veräußerungsjahr entstandenen Veräußerungsgewinn, sondern führt zu nachträglichen Einkünften im Sinn des § 32 Z. 2 EStG 1972 (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1987, 86/14/0181; Doralt, RdW 1991, 335). Im gegenständlichen Fall ist daher entscheidend, ob die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften angenommen hat, daß der Schuldnachlaß nicht im Jahr 1979, sondern später erfolgt ist.

Das Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. MG, in welchem der Vergleichsvorschlag des Vertreters des Beschwerdeführers dargestellt wird und u.a. ausgeführt wird, die Vergleichszahlung würde für Rechnung des Beschwerdeführers persönlich erfolgen, trägt nach der Aktenlage das Datum 3. Dezember 1985. Das undatierte Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. MG, in welchem vom Abschluß der Vereinbarung berichtet wird, verweist auf eine Beilage; diese Beilage ist das Schreiben an das Landesgericht für Strafsachen Wien, mit welchem die am 8. April 1982 erstattete Strafanzeige "zurückgezogen" wird.

Weil das Schreiben betreffend den Vergleichsvorschlag datiert ist und das Schreiben betreffend den erfolgten Abschluß des Vergleiches später verfaßt worden sein muß, besteht kein Anlaß daran zu zweifeln, daß die Behörde im gegenständlichen Fall in ausreichendem Umfang Erhebungen angestellt hat und in schlüssiger Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Schuldnachlaß nicht vor Dezember 1985 erfolgt ist.

Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer dadurch, daß der Schuldnachlaß bei Festsetzung der Einkommensteuer 1979 keine Berücksichtigung gefunden hat, nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130290.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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